Lebensbescheinigung 2016 (DE)

Als Rentner in Thailand leben? Für Themen, die unsere Rente und unseren Status betreffen.
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Detlef (†2020)
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Lebensbescheinigung 2016 (DE)

Ungelesener Beitragvon Detlef (†2020) » Mo Aug 15, 2016 2:15 pm

Nichts ist so beständig wie der Wechsel

Zugegeben, dieses Mal war ich, selbst verschuldet, viel zu spät mit der Abgabe der Lebensbescheinigung für den Postrentendienst am Start.
Am Muttertag fiel mir siedendheiß ein, dass ich mir noch den Stempel holen muss. Also bin ich heute früh, wie im vergangenen Jahr, zum OPORTO um mir das Papier fertig machen zu lassen.
Doch das war ein frommer Wunsch. Mit übertriebener Freundlichkeit (eine hochdekorierte Mitarbeiterin legte mir mit zerknirschtem Gesichtsausdruck devot ihren Arm um meine Schulter!) wurde mir verklickert, dass man derartige Bescheinigungen nicht mehr abstempeln darf. Neues Gesetz!
Ich könne aber zur Touristenpolizei gehen. Die würden das sicherlich machen. Die Touristenpolizei wäre ja auch in der Nähe.
Also, hin zur Touristenpolizei. Ebenfalls sehr freundlicher Empfang. Die Frau Polizistin am Empfang tat auch so, als ob ihr mein Anliegen nicht fremd wäre. Leider könne sie meiner Bitte aber nicht entsprechen, da keine unterschriftsberechtigte Person im Haus wäre. Sie empfahl mir, ins Rathaus in die Stadt zu gehen.
Nee, 'nen Teufel werde ich tun! Alles, nur nicht ins Rathaus!
Also entschied ich, meine Hausbank zu beglücken. Die haben das schon ein paar Mal in der Vergangenheit fix und unbürokratisch gemacht. Für 200 Baht Gebühr.
Heute wurde ich aber auch hier eines Besseren belehrt. Man verlangte die Vorlage meines Bankbuches (wurde früher nie verlangt), welches ich aufgrund meiner spontanen Entscheidung natürlich nicht dabei hatte.
Tja, so vernahm ich aus dem Munde des Bankers, ohne Bankbuch ginge es leider nicht. Ich habe dann höflich gefragt, ob er mich nicht in seinem Computer hätte. Er solle doch mal meinen Namen entern. Hat er gemacht, doch ohne Erfolg. Ich existierte nicht.
Blöderweise habe ich heute morgen vergessen, mein Portmonee einzustecken, in dem sich meine Debit Card befindet. Also, zuhause angerufen und mir die Kontonummer durchsagen lassen. Damit konnte der Banker dann auch was anfangen.
Nichts desto trotz tapperte er aber erst einmal zu seinem Boss, um zu fragen, ob er die Bescheinigung auch ohne Vorlage des Bankbuchs stempeln dürfe. Durfte er.
Dann ging auch alles ganz zügig vonstatten. Kopien vom Formular und Pass unterschreiben und, oh Wunder, er stempelte und unterschrieb eigenhändig!
Aber jetzt kommt der Hammer!
Der Banker war wohl auch schon so durcheinander, dass er glatt vergaß, mir die 200 Baht abzuzwacken.
Ich war mittlerweile auch so angesäuert, dass mir das erst klar wurde, als ich mich auf dem Weg zum Postamt befand. Eigenartigerweise legte sich plötzlich ein mildes Lächeln auf meine Lippen. :lol:

So wurde mir heute mal wieder bestätigt, dass, was gestern noch praktikabel und machbar war, heute nicht mehr gilt.

Die Post wollte mir übrigens für die Versendung des Briefes als "Eilsache" 1.080 Baht abzwacken. Habe es seinlassen. 80 Baht "normales" Porto müssen es auch tun.
...selbst ist der Mann! (wenn man ihn lässt und wenn er kann)

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Re: Lebensbescheinigung 2016

Ungelesener Beitragvon thedi » Mo Aug 15, 2016 2:26 pm

Detlev, Du kannst Dich glücklich schätzen, dass Du die Lebensbestätigung an den Deutschen Postrentendienst schicken darfst. Schweizer müssen ihre an die AHV in Genf schicken, und die akzeptieren keine Stempel von Banken oder Spitälern - nur von offiziellen Behörden.

Mit freundlichen Grüssen

Thedi

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Re: Lebensbescheinigung 2016

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Mo Aug 15, 2016 3:57 pm

Also meine am 22. Juli 2016 um 10:08:12 im Postamt Non Thai als Einschreiben aufgegebene Bescheinigung wurde dem Postrentendienst schon am 1. August 2016 zwischen 18:00 und 21:00 Uhr (thail. Zeit) zugestellt. Kein Grund für Eilpost zur Deutschen Post AG. Die müssen eh erst erinnern, bevor sie die Rentenzahlung wegen angeblich fehlender Mitwirkung einstellen dürfen. Mitunter tun sie das auch. Die Bescheinigung sollte aber vor Dezember eingehen, "muss am 31. 12. vorliegen".

Die im hiesigen Wat (als kirchliche Institution) haben das Formular wieder ohne Probleme unterschrieben und gestempelt. Bleibt zu hoffen, dass die vom Postrentendienst es wie im letzten Jahr ohne Probleme anerkennen.

Hat es schon mal jemand mit dem Formular von der Webseite der Botschaft versucht?

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Re: Lebensbescheinigung 2016

Ungelesener Beitragvon Wini » Sa Aug 20, 2016 7:49 pm

thedi hat geschrieben:Detlev, Du kannst Dich glücklich schätzen, dass Du die Lebensbestätigung an den Deutschen Postrentendienst schicken darfst. Schweizer müssen ihre an die AHV in Genf schicken, und die akzeptieren keine Stempel von Banken oder Spitälern - nur von offiziellen Behörden.



Da geht es eben nebst der "Lebensbestätigung" auch um die amtliche aktuelle Zivilstands- und Wohnortsbestätigung. Ansonsten ähnlich wie bei mir:

viewtopic.php?f=132&t=6667

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Mousemelk (†2019)
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Re: Lebensbescheinigung 2016 (DE)

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Sa Nov 19, 2016 5:07 pm

Wegen einer Auseinandersetzung mit einer Rentenzahlstelle bin ich auf diese Veroeffentlichung
der bundesregierung.de gestossen.
Verbraucherschutz
Kündigung per E-Mail möglich

Ab dem 1. Oktober gilt für Kündigungen die "Textform": Jeder kann zum Beispiel seinen Handy-Vertrag auch per E-Mail oder Fax kündigen. Er muss keinen Brief mehr schreiben. Die sogenannte "Schriftform", die aus Text und eigenhändiger Unterschrift besteht, darf nicht mehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gefordert werden.
Eine Ausnahme gilt bei notariell beurkundeten Verträgen.

In der Googlesuche: notariell beurkundeten Verträge
bin ich auf folgendes gestossen,
http://bnotk.de/Notar/Berufsrecht/BeurkG/index.php
und danach ist die Lebensbescheinung der Bundespost-AG
kein notariell beurkundeter Vertrag

Meiner Meinung (Umkehrschluss da nicht aufgefuehrt) nach genuegt es,
der Rentenzahlstelle eine eMail zukommen zulassen.
Ob ich hier etwas finde?
Googlesuche: postrentendienst gesetz

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KoratCat
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Re: Lebensbescheinigung 2016 (DE)

Ungelesener Beitragvon KoratCat » So Nov 20, 2016 4:18 pm

Mousemelk hat geschrieben:Meiner Meinung (Umkehrschluss da nicht aufgefuehrt) nach genuegt es,
der Rentenzahlstelle eine eMail zukommen zulassen.


Wenn der Absender der Email jemand ist, dem aufgrund seiner Beschäftigung (Staatsdienst, Bank, Krankenhaus, Notariat oder Klerus) Glauben geschenkt werden darf, dass er deinen Lebensstand korrekt angibt, könnte das durchaus eine Möglichkeit sein. Jetzt stell dir aber vor, dass Du von einem Solchen verlangst, sich hinzusetzen und von seinem Emailkonto aus eine Nachricht an den Postrentendienst zu schreiben, um denen in einer für sie verständlichen Sprache und unter Angabe deiner Rentennummer zu vermitteln, dass Du in seinem Büro stehend deinen Lebensstand bestätigt haben willst. Ich kann mir gut vorstellen, dass da das Unterzeichnen und Abstempeln eines Formulars einfacher ist.

Eine andere Frage wäre, ob man nicht einfach selbst einen PDF- oder JPG-Scan des ausgefüllten und abgestempelten Formulars als Emailanhang an den Postrentendienst senden könnte. Da aber zu jenem Freiumschläge mitgesandt werden, dürfte sich diese Frage von selbst beantworten. Hat aber schon mal jemand probiert, diese Rückumschläge aufzugeben ohne sie vorher noch mit Briefmarken der Thailandpost zu versehen ?
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Mousemelk (†2019)
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Re: Lebensbescheinigung 2016 (DE)

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » So Nov 20, 2016 8:44 pm

Auf dies alles bin ich nur gezwungen worden weil ich der Einfuehrung einer Gebuehr bei der Post-Bank widersprochen habe.
Ich bin kein Reichsbuerger!
Obwohl in verschiedenen Rentengesetzen noch vom deutschen Reich geschrieben ist.
Aber man wird doch zu einer Person, gleich dem Hauptmann von Koepenick.
Es ist doch die Position, die man einnehmen soll.

https://ww
w.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/ArtikelNeuregelungen/
2016/neuregelungen-oktober/2016-09-28-gesetzliche-neuregelungen.html


Nehme ich den Beitrag:
Also meine am 22. Juli 2016 um 10:08:12 im Postamt Non Thai als Einschreiben aufgegebene Bescheinigung wurde dem Postrentendienst schon am 1. August 2016 zwischen 18:00 und 21:00 Uhr (thail. Zeit) zugestellt. Kein Grund für Eilpost zur Deutschen Post AG. Die müssen eh erst erinnern, bevor sie die Rentenzahlung wegen angeblich fehlender Mitwirkung einstellen dürfen. Mitunter tun sie das auch. Die Bescheinigung sollte aber vor Dezember eingehen, "muss am 31. 12. vorliegen".
Dieser Beitrag wurde vor dem Datum vom 2016-09-28 geschrieben.


Eine andere Frage wäre, ob man nicht einfach selbst einen PDF- oder JPG-Scan des ausgefüllten und abgestempelten Formulars als Emailanhang an den Postrentendienst senden könnte.


PDF- oder JPG-Scan
PDF-Scan

Ich gehe davon aus.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der „Lebens-und Staatsangehörigkeitsbescheinigung“ habe ich keinen gemeldeten Wohnsitz in der „BRD“, dann bekomme ich vom Postrentendienst Post!
Vorraussetzung ist: ich habe meinen „nachfolgenden Wohnsitz“ angegeben, dies kann auch mit einem Eintrag in die "Liste" bei der Auslandsvertretung geschehen.

Also drucke ich das
Formular
von der Webseite der Botschaft aus.
Dies wird ausgefuellt und mit bunten Stempeln versehen!

Nachdem ich dies habe, scanne ich dies ein.
Nun habe ich eine *.JPG-Datei oder *.PDF-Datei.
(Es ist besser die *.JPG-Datei wird in eine *.PDF-Datei umgewandelt.)

Nun kann ich mit jeder eMail-Adresse die
„Lebens-und Staatsangehörigkeitsbescheinigung.PDF“-Datei
versenden. (Als Beweis muss ich die Uebersendung speichern, schreibe ich als Beispiel die „DRV“ oder „VBL“ an, bekomme ich an die eMail-Adresse eine „Eingangsbestätigung“. Selbst bei einer sogenannten „Wegwerf-eMail-Adresse“ genuegt es, wenn ich den Vorgang elektronisch speichere.)


Mann/Maennin


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Re: Lebensbescheinigung 2016 (DE)

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Mo Nov 21, 2016 5:38 am

Mousemelk hat geschrieben:Eine andere Frage wäre, ob man nicht einfach selbst einen PDF- oder JPG-Scan des ausgefüllten und abgestempelten Formulars als Emailanhang an den Postrentendienst senden könnte.

PDF- oder JPG-Scan
PDF-Scan

(...)

Also drucke ich das
Formular
von der Webseite der Botschaft aus.
Dies wird ausgefuellt und mit bunten Stempeln versehen!

Nachdem ich dies habe, scanne ich dies ein.
Nun habe ich eine *.JPG-Datei oder *.PDF-Datei.
(Es ist besser die *.JPG-Datei wird in eine *.PDF-Datei umgewandelt.)

Nun kann ich mit jeder eMail-Adresse die
„Lebens-und Staatsangehörigkeitsbescheinigung.PDF“-Datei
versenden. (Als Beweis muss ich die Uebersendung speichern, schreibe ich als Beispiel die „DRV“ oder „VBL“ an, bekomme ich an die eMail-Adresse eine „Eingangsbestätigung“. Selbst bei einer sogenannten „Wegwerf-eMail-Adresse“ genuegt es, wenn ich den Vorgang elektronisch speichere.)


Man kann mit vielen Emailprogrammen auch eine Eingangs- oder gar Lesebestätigung erbeten. Die Eingangsbestätigung versendet der Server automatisch, die Lesebestätigung hängt von einem manuellen Klick des Empfängers ab.

Eine andere Frage ist jedoch, wie sich die verschiedenen Mitarbeiter des Postrentendienstes zur elektronischen Übermittlung verhalten. Im papiergläubigen Leipzig im Freistaat Sachsen, wo nach meiner persönlichen Erfahrung die Fotokopie der letzten 90-Tage-Meldung zur Glaubhaftmachung des Noch-am Leben-Seins mitunter nicht ausreicht, könnte es vorkommen, dass eine elektronische Fotokopie im PDF oder JPG-Format eben nicht als ausreichend angesehen wird; denn die müsste von jenen ja erst durch Ausdrucken auf Papier in den Aggregatzustand gebracht werden, in dem man sie abheften kann.
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Mousemelk (†2019)
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Re: Lebensbescheinigung 2016 (DE)

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Mo Nov 21, 2016 4:53 pm

KoratCat hat geschrieben:Auszug;
Im papiergläubigen Leipzig im Freistaat Sachsen, wo nach meiner persönlichen Erfahrung...

Wenn ich in Thailand bin, ist dieser Rentenservice zustaendig.
Renten Service AUSLAND.jpg
https://www.deutschepost.de/de/r/rentenservice/kontakt.html
Renten Service AUSLAND.jpg (27.33 KiB) 13328 mal betrachtet

Also werde ich ein FAX senden und meine Anfrage formulieren,
denn sonst wird meine Rentenzahlung eingestellt.
Anfrage:
Ist dies auch auf die Lebens-und Staatsangehörigkeitsbescheinigung anzuwenden?
auszug aus: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/ ... recht.html
....

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Re: Lebensbescheinigung 2016 (DE)

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Mo Nov 21, 2016 5:28 pm

Mousemelk hat geschrieben:Wenn ich in Thailand bin, ist dieser Rentenservice zustaendig.
Renten Service AUSLAND.jpg

Also werde ich ein FAX senden und meine Anfrage formulieren,
denn sonst wird meine Rentenzahlung eingestellt.
Anfrage:
Ist dies auch auf die Lebens-und Staatsangehörigkeitsbescheinigung anzuwenden?
auszug aus: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/ ... recht.html
....


WADI hat geschrieben:Um für 2013 jetzt bereits vorzubauen fragte ich die DRV "ist ein Ausdruck der <Quartalsmeldung Immigration> zusammen mit einer RP- Kopie u. Kopie meines Sparbuchs mit tagesnahem Kontostand- Ausdruck ausreichend?"

Antwort heute: "Erklärungen zum Weiterbezug einer Rente (Lebensbescheinigungen) in Form der uns von Ihnen zugesandten Lebens- u. Staatsangehörigkeitsbescheinigung (aktuelle 90 Tage Immigration Notification) können wir anerkennen"

Deutsche Post AG, NL Renten Service 04078 Leipzig


Bin gespannt, ob sie

    - dein FAX nach Leipzig weiterleiten, da Berlin nur "für Anfragen betreffend Auslandsdzahlungen" (aber nicht für Lebensnachweis) zuständig sei,

    - dir antworten, Du solltest dich an die Kollegen in Leipzig wenden, da Berlin nur "für Anfragen betreffend Auslandsdzahlungen" (aber nicht für Lebensnachweis) zuständig sei,

    - dir eine Mitteilung aus Leipzig schicken, deine Rente sei wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I eingestellt worden, oder

    - ob einfach kein Geld mehr kommt.
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Re: Lebensbescheinigung 2016 (DE)

Ungelesener Beitragvon thedi » Di Nov 22, 2016 6:50 am

KoratCat hat geschrieben:... ob einfach kein Geld mehr kommt...

Was mindestens in der Schweiz keine Katastrophe wäre, denn selbstverständlich würden zurück behaltene Zahlungen sofort nachgeholt, sobald die benötigen Unterlagen beigebracht wurden.

Mit freundlichen Grüssen

Thedi

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Re: Lebensbescheinigung 2016 (DE)

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Di Nov 22, 2016 8:20 am

§ 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.


§ 67 SGB I Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.


Wenn man sich auf Ermessen verlassen muss, ist man selten auf der sicheren Seite. Von "selbstverständlich" ist da nie Rede. Da muss man sich mitunter nicht nur über Buchstaben der Gesetze streiten, sondern vielmehr deren Bedeutung, Ziel, Zweck (Teleologie). Die kann im Freistaat Sachsen anders gesehen werden als in Berlin. Erst das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat da das letzte Wort. Aber dorthin ist es ein weiter und steiniger Weg...
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Mousemelk (†2019)
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Re: Lebensbescheinigung 2016 (DE)

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Mo Nov 28, 2016 2:38 am

thedi hat geschrieben:
... ob einfach kein Geld mehr kommt...

Was mindestens in der Schweiz keine Katastrophe wäre, denn selbstverständlich würden zurück behaltene Zahlungen sofort nachgeholt, sobald die benötigen Unterlagen beigebracht wurden.
Thedi
Dies gilt auch fuer die "BRD"


Fuer den "InnerDeutschen" Schriftverkehr,
fuer Deutsche mit einem "NichtDeutschen"-Wohnsitz habe ich keine eMail-Adresse gefunden.

Renten Service der Deutschen Post AG
Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13497 Berlin
Telefonnummer des Renten Service 01806 12 45 78
(20 Cent je Verbindung aus den deutschen Festnetzen. max. 60 Cent je Verbindung aus den deutschen Mobilfunknetzen.)
Faxnummer: 0221 5692776
eMail: RentenService@Deutschepost.de
lnternet: http://www.rentenservice.de

Mit dieser Anfrage bin ich zwar einem falschen Gedankengang gefolgt, aber die Antwort finde ich hilfreich
Anfrage:
Ist dies auch auf die Lebens-und Staatsangehörigkeitsbescheinigung anzuwenden?
auszug aus: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/ ... recht.html
....

Antwort
Sehr geehrter Herr XXXX,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 21. November 2016.
Die Änderung des § 309 Nummer 13 BGB tritt gem. Art. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts zum 1. Oktober 2016 in Kraft. D.h. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verträgen, die ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen werden, sind Schriftformklauseln unzulässig, wenn es sich nicht um Verträge handelt, für die durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.

Das bedeutet jedoch nicht, dass für alle Verträge, die vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden und die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftformklauseln enthalten, Willenserklärungen nur durch ein unterschriebenes Schreiben abgegeben werden können. Gem. § 127 Absatz 2 BGB, der schon vor dem 1. Oktober 2016 in Kraft war, genügt zur Wahrung der durch Rechtgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung. D.h. wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages z. B. für eine Kündigung die Schriftform vorschreiben, kann diese grundsätzlich auch durch eine E-Mail erfolgen. Der Vertragspartner kann in diesem Fall zwar gem. § 126 Absatz 2 Satz 3 verlangen, dass die Kündigung nachträglich noch schriftlich beurkundet wird, das ändert aber nichts an der Wirksamkeit der ursprünglichen Erklärung, so dass z. B. Kündigungsfristen schon durch die Erklärung per E-Mail gewahrt sind. Ob ein anderer Wille anzunehmen ist, so dass eine telekommunikative Übermittlung nicht ausreichen würde, richtet sich nach den Gesamtumständen.

Ein Anhaltspunkt dafür, welcher Wille der Parteien anzunehmen ist, ist der mit der Vereinbarung der Form verfolgte Zweck. Geht es um Dokumentations- und Nachweiszwecke, so spricht dies dafür, dass die Schriftform auch durch eine „einfache“ E-Mail erfüllt werden kann. Wenn für die Parteien bei der Vereinbarung der Schriftform deren Warnfunktion eine Rolle gespielt hat, legt dies hingegen nahe, dass zur Wahrung der Schriftform eine Unterschrift i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB erforderlich ist. Ein Anhaltspunkt dafür, welcher Wille der Parteien anzunehmen ist, kann auch sein, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen verschiedenen Formen differenziert wurde, d.h. an einigen Stellen nur Textform, an anderen aber Schriftform gefordert wird.

Ergibt die Auslegung, dass die Schriftform nicht durch telekommunikative Übermittlung ersetzt werden kann, so konnte auch schon bislang eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung vorliegen. Zwar fiel eine solche Klausel vor der Änderung des § 309 Nummer 13 BGB zum 1. Oktober 2016 nicht unter ein spezielles Klauselverbot in §§ 308, 309 BGB, sie war jedoch gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Dies wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere in solchen Fällen bejaht, in denen die gesamte Vertragsbeziehung einschließlich deren Abschluss und Abwicklung digital ausgestaltet ist und allein für die Kündigung des Vertragspartners des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit ein unterschriebenes Schreiben gefordert wird. In solchen Fällen sei kein berechtigtes Interesse des AGB-Verwenders dafür zu erkennen, speziell für die Kündigungserklärung durch den Kunden die Schriftform vorzuschreiben, während sie für jedwede andere Vertragserklärung die Textform als ausreichend ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15, Juris).

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXX

_________________________________
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Referat Bürgerkommunikation
Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (030) 18 580-0
Fax: (030) 18 580-9525
E-Mail: buergerservice@bmjv.bund.de

Also koennen wir auch bei diesem Beitrag anfangen: viewtopic.php?p=32985#p32985
Denn nach "SGB 6" geht mein Anspruch auf Auszahlung meiner Rente, Ueberweisung auf ein Konto oder durch Einreichung eines Schecks, nicht verloren.

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Re: Lebensbescheinigung 2016 (DE)

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Mo Nov 28, 2016 9:10 am

Mousemelk hat geschrieben:
thedi hat geschrieben:Was mindestens in der Schweiz keine Katastrophe wäre, denn selbstverständlich würden zurück behaltene Zahlungen sofort nachgeholt, sobald die benötigen Unterlagen beigebracht wurden.
Thedi
Dies gilt auch fuer die "BRD"


(...)

Denn nach "SGB 6" geht mein Anspruch auf Auszahlung meiner Rente, Ueberweisung auf ein Konto oder durch Einreichung eines Schecks, nicht verloren.


Du musst lesen und verstehen, was ich geschrieben habe:

KoratCat hat geschrieben:Wenn man sich auf Ermessen verlassen muss, ist man selten auf der sicheren Seite. Von "selbstverständlich" ist da nie Rede. Da muss man sich mitunter nicht nur über Buchstaben der Gesetze streiten, sondern vielmehr deren Bedeutung, Ziel, Zweck (Teleologie). Die kann im Freistaat Sachsen anders gesehen werden als in Berlin. Erst das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat da das letzte Wort. Aber dorthin ist es ein weiter und steiniger Weg...


Ich habe da vor 15 Jahren nämlich mal die Erfahrung gemacht, wie es sich anfühlt, wenn es vier Monate dauert, bis die Rentenzahlung wieder aufgenommen und nachgezahlt wird: erst hieß es wochenlang, die Rente sei ordnungsgemäß gezahlt worden, ich solle mich an meine Bank in TH wenden, bei der aber nichts eingegangen war. Als ich bei der Botschaft zwecks eines Überbrückungsdarlehens vorstellig wurde, lies man mich erst zwei Stunden warten, dann verweigerte man mir dies mit der Begründung, für solch eine Angelegenheit hätte ich erst einen Termin vereinbaren müssen, erklärte sich auf mein hartnäckiges Nachhaken aber bereit, meiner Unfallversicherung (UV) ein FAX zu senden, dass ich bei der Botschaft gemeldet habe, seit drei Monaten keine Rente mehr bekommen zu haben. Das hatte aber keinerlei Effekt. Erst ein Richter des Hess. LSG, mit dem ich wegen den Vorbereitungen einer Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren telefoniert hatte, setzte sich wirksam für mich ein, rief bei der UV an und forderte sie auf, doch zu klären, warum keine Rente bei meiner Bank in TH mehr eingehe. Nach weiteren zwei Wochen erklärten die, ihre Nachforschungen hätten ergeben, ich habe keine Lebensbescheinigung eingesandt, obwohl man mir seitens der Unfallversicherung den Erhalt sogar schriftlich bestätigt hatte. Aufgrund meiner Erfahrungen hatte ich sowohl dem Postrentendienst als auch der UV Lebensbescheinigungen eingesandt. Nachdem ich per FAX auf ihre eigene schriftliche Bestätigung des Eingangs der Lebensbescheinigung hingewiesen hatte, erklärten sie erst ganz frech, die hätte ich direkt dem Postrentendienst schicken müssen; als ob ich das nicht (auch) getan hätte. Seitdem investiere ich immer die 65 Baht Gebühr für Einschreibsendung, wenn ich dem Postrentendienst etwas sende.

Der Richter rief mich dann eine Woche später in der Angelegenheit an, und teilte mir mit, dass die Unfallversicherung sich nun bereiterklärt habe, die Rentenzahlung wieder aufzunehmen und nachzuzahlen. Es war zu erkennen, wie verstimmt er über das Verhalten der UV und des Postrentendienstes war, wohl kein Wort von dem glaubte, was die von der UV ihm erwidert hatten. Er schien zu vermuten, dass mit der "der UV nicht bekannten" Renteneinstellung die geplante Beweisaufnahme zu ver- oder zumindest behindern versucht worden war, zu der ich (auf Kosten des Gerichts und der UV extra nach D fliegen musste. Er riet mir, zukünftig die Lebensbescheinigung nur direkt an den Postrentendienst und stets per Einschreiben einzusenden. Aufgrund des Ergebnisses jener Beweisaufnahme musste meine UV schon zweimal meine Rente erheblich erhöhen; bei beiden von der UV beauftragten Gutachtern konnten sehr wesentliche "Verfahrensfehler" nachgewiesen werden. Ein dritter Anspruch ist noch nicht endgültig entschieden, in Zweiter Instanz rechtshängig, ist aber nur eine Rechtsfrage, über die das Bundessozialgericht vor vier Jahren in einem anderen Fall grundsätzlich in meinem Sinne entschieden hat. Da ergeben sich in meinem Verfahren immer weitere "Verzögerungen",wie Rücksetzungen wegen Verfahrensfehlern oder veränderte örtliche Zuständigkeiten mit erneuter Aktenzeichenvergabe etc. Das ist bestimmt einer der in der BRD bereits am längsten verfolgten Sozialrechtsansprüche. Nur Ausdauer kann einem da zum Recht verhelfen. Und von "selbstverständlich" und "sofort" kann keine Rede sein.
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