Beitrag von Superknu » Mo Jan 06, 2014 4:12 am
Ich Vertrete sie in dem Fall, da sie selbst es nicht kann und das verlogene Pack ihr sicher nicht hilft!
KEINE AUFGABE-NIEMALS!!!!!
Beitrag von Superknu » So Feb 02, 2014 1:26 am
Sagt mal, is das eine Psychische Stoerung die der Irre K. da hat, er scheint wirklich zu glauben das es sein Recht bist mein Kind als seines zu betrachten, obwohl er schon vor der Geburt wusste das es nicht von ihm ist, da er ja selbst sagte das er Zeugungsunfaehig ist!
Ich bin der Meinung:
Er befindet sich in einem emotionalen Ausnahmezustand und hat deshalb die Kontrolle verloren.
Beitrag von dogmai » So Dez 29, 2013 12:40 am
Aber ein Europäer in Thailand kann vielleicht eher die Beweggründe des europäischen Vaters verstehen als ein Thai.
Ich bin der Meinung:
Es ist besser einen thailaendischen Anwalt zu nehmen.
(Wenn ich etwas ueber den Papst wissen moechte, gehe ich doch auch nicht zu einem Popen.)
Auszug:
bmeia.gv.at/botschaft/bangkok/ratgeber/oesterreicherinnen-in-thailand/verhaftungen-strafverfahren.html
Gerichtsverfahren in Thailand sind langwierig und unterliegen eigenen Verfahrensregeln, die mit europäischen Vorstellungen häufig nicht in Einklang zu bringen sind.
Auszug, dies wurde so uebernommen
wochenblitz.com/kolumnen/rechtskolumne/26850-nichteheliches-kind-und-die-vaterschaftsanerkennung.html
Der nicht verheiratete Vater hat keine Erziehungsberechtigung des Kindes, bei einer Trennung bekommt die Frau immer das alleinige Sorgerecht.
Nach thailändischem Familien Gessetz gibt es 3 Methoden, um ein nichteheliches Kind zu legitimieren.
1. Der Mann hat später die Frau geheiratet: Die Eltern können dann später die Eheschließung beim örtlichen Bezirksamt registieren. Nach thailändlischem Gesetz wird der Mann dann auch der "rechtliche Vater" des Kindes. Die Vaterschaftsanerkennung des nichtehelichen Kindes wird am Tag der Registrierung der Eheschliessung legitim. Die Vertarschaftsanerkennung durch die spätere Heiratsregistierung ist unwirksam, wenn die Mutter mit einem anderen Mann heiratet, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Der Mann kann nicht der "rechtliche Vater" des nichtehelichen Kindes werden und auch nicht in die Lage versetzt werden, eine elterliche Aufsicht über des Kind auszuüben.
2. Vaterschaftsantrag: Mit dieser Methode kann die Vaterschaft ohne Heirat anerkannt werden. Die Vaterschaftsanerkennung durch die Eintragung gilt nur für das eingetragene Kind. Wenn das nicht verheiratete Paar beispielsweise 3 Kinder hat, kann nur das älteste Kind bei der Vaterschaftanerkennung registiert werden. Die anderen zwei Kinder sind nicht legitimierte Kinder vom Vater, sondern verbleiben als Nichteheliche. Wenn der Vater die Vaterschaft auf das Kind eingetragen hat, verbleibt die Mutter als nicht verheiratete Ehefrau. Die Mutter und das Kind müssen der Eintragung auf Vaterschaft selbst zustimmen.
3. Urteil des Gerichtshofes: Die Eintragung aufgrund der zweiten Methode kann im Fall, dass die Mutter keine Zusage gibt oder das Kind zu jung ist, um seine Zusage zu geben, nicht ohne ein Urteil des Gerichtshofs erfolgen. Allerdings kann die nicht verheiratete Frau den Antrag auf Vaterschaft selbst zum Gericht bringen; auch dann, wenn der Mann nicht für das Kind sorgen will. Das Gericht kann ein Urteil fällen, dass der Mann die Vaterschaft für das Kind registieren muss. Die Frau kann die Vaterschaftsanerkennung mit dem engültigen Urteil beim örtlichen Bezirksamt registieren.
Auszug: rtl.de/cms/news/rtl-aktuell/leiblicher-vater-entfuehrt-olivia-6-aus-pflegefamlie-36177-51ca-17-1755705.html
Olivia wird entführt - von seinem leiblichen Vater.
Dies ist nicht zuempfehlen!
Aber kommen wir wieder zurueck zum Thema
KoratCat hat geschrieben:Mousemelk hat geschrieben:In diesem Fall stehe ihm aber ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, welches sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ableite (Beschl. v. 04.12.2013, Az. 1 BvR 1154/10).
Und eben das Umgangsrecht ist es doch, was Andi zufolge von ihm beansprucht, vom "rechtlichen Vater" aber verwehrt wird.
das Umgangsrecht