Wer ist Hase, wer ist Igel.
Das Bundesministerium der Finanzen sagte unter anderem:
Die Besteuerung der Ertraege soll in dem Land geschehen, in dem Gewinne gemacht werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aeussert sich,
dies wuerde der deutschen Wirtschaft schaden.
Es gibt Firmen, die weltweit operierende Firmen in der Gewinnoptmierung (Steuervermeidung) beraten.
Gab es nicht den Spruch "Arbeiter vereinigt euch"
Daraus kann man auch den Spruch machen " Rentner vereinigt euch"
Dies fand ich im Internet
Und habe es ungekuerzt uebernommen
Deutsche Renten im Ausland – der Ausweg aus der Steuerfalle
Verfasst von: Sandra Gläske in: Rente und Steuern | Kommentare : 21
Es betrifft weit über 1 Millionen Rentner, welche im Ausland leben und eine deutsche Rente beziehen: Seit Mitte 2011 schreibt das Finanzamt Neubrandenburg (zuständig für Rentner im Ausland) nach und nach alle Rentner an. Sie werden aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben und Steuerbescheide ergehen, die nicht selten mehrere Tausend Euro Steuernachzahlungen beinhalten.
Warum ?
Seit 2005 werden Altersrente, aber auch Witwenrenten, Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten mit dem Besteuerungsanteil versteuert. Das ist grundlegend für alle Rentner gleich, egal ob sie im Ausland leben oder nicht.
Was heißt das ?
Der Besteuerungsanteil ist ein festgelegter Prozentsatz und gibt den Anteil der Rente an, der versteuert werden muss. Im Jahr 2005 begann er mit 50% und steigt jedes Jahr um 2%, ab 2021 um je 1%.
Zwei Beispiele:
1. Ihr Rentenbeginn war z.B. 2005, dann müssen Sie 50% ihrer Rente versteuern. Dieser Prozentsatz bleibt für Sie dann immer bestehen.
2. Sind Sie 2015 rentenberechtigt, dann werden das 50% plus 2% für jedes der 10 Jahre seit 2005. Sie müssen also einen Anteil von 70% ihrer Rente versteuern. Auch hier erhöht sich der Anteil im Verlauf Ihrer Rente nicht mehr.
Diese Übergangszeit und jährliche Erhöhung wird dann bis 2040 fortgesetzt. Wer dann in Rente geht, muss diese zu 100% versteuern. Das ist grundlegend für alle Rentner gleich, egal ob sie im Ausland leben oder nicht.
Warum müssen die wenigsten Rentner in Deutschland Steuern zahlen ?
Wer in Deutschland lebt – und somit unbeschränkt steuerpflichtig ist – darf einen Grundfreibetrag abziehen. Im Jahr 2011 waren das z.B. 8004,- Euro.
Wer 50% seiner Rente versteuern müsste, zahlte 2011 erst über den Betrag von 16.008,- Euro hinaus. Also müsste ein in Deutschland lebender Rentner mehr als 1.334,- Euro monatlicher Rente haben, bevor er zur Kasse gebeten wird. Die Folge ist also, dass die meisten Rentner keine Steuern zahlen müssen.
Warum bekommen dann nur Auslandsrentner hohe Steuernachzahlungen ?
Im Ausland lebende Rentner sind nur beschränkt steuerpflichtig. Doch was sich schön anhört, kann hier zur Steuerfalle werden: Eine beschränkte Steuerpflicht hat zur Folge, dass Ihnen der Grundfreibetrag nicht zusteht.
Sie müssen also den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente ab dem 1. Euro versteuern. Auch bei Minimalrenten werden Steuern fällig. Summieren sich diese dann von 2005 bis 2011, kann eine ordentliche Summe zusammenkommen.
Der Ausweg aus der Steuerfalle !
Unter bestimmten Umständen können Sie als betroffene einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Das heißt, Sie würden deutschen Rentnern steuerlich gleichgestellt und hätten so Anspruch auf den Grundfreibetrag.
Voraussetzung für die Bewilligung sind:
1. ihr gesamtes Welteinkommen unterliegt im Kalenderjahr zu mind. 90 % der deutschen Einkommensteuer (dazu gehört die Rente)
2. oder ihre zusätzlichen Einkommen, die NICHT der deutschen Einkommensteuer unterliegen (Nebeneinkünfte oder Kapitaleinkommen im Auswanderungsland) sind geringer als 8.004 Euro
Wenn ich erst gar keine Steuererklärung einreiche?
Das Finanzamt kann ihnen ein „Zwangsgeld“ auferlegen und ist berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Die zu zahlenden Steuern werden dann anhand der Schätzung festgesetzt. Evtl. fallen noch Verspätungszuschläge an, wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen.
Und wenn ich festgesetzten Steuern einfach nicht bezahle?
Denn dann ist das Finanzamt berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einzuleiten. Dazu gehören die Pfändung Ihres inländischen Bankguthabens oder auch die Pfändung der Rente beim deutschen Rententräger. Auch wenn internationale Vollstreckungsersuchen in Paraguay wohl erfolglos sind, ist trotzdem Vorsicht geboten.
Was muss ich der Steuererklärung beifügen?
1. den Mantelbogen (ESt1A oder ESt1C)
2. die Anlage für die Einkünfte (Anlage R)
3. die Rentenanpassungsmitteilung für den jeweiligen Zeitraum
4. geben Sie ihren letzten deutschen Wohnsitz an
Bei Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht
machen sie auf Seite 2 des Steuer-Hauptformulars folgende Angaben:
kreuzen Sie an: “Ich beantrage, für die Anwendung personen- und familienbezogener Steuervergünstigungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden”
kreuzen Sie an: “Die Bescheinigung außerhalb EU/EWR ist beigefügt.”
füllen Sie die Anlage EU/EWR aus, darin machen Sie Angaben zur Höhe Ihrer im Ausland versteuerten Einkünfte (nicht die des Ehepartners)
lassen Sie diese (wenn vorhanden) bestätigen und legen die Anlage ihrer Steuererklärung bei
Liegt Ihnen die Anlage EU/EWR nicht vor, können Sie sie hier ausdrucken.
Alles zusammen fristgerecht abschicken und wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie vermutlich mehrere Tausend Euro gespart !
Nachtrag:
Bei Beschränkter Steuerpflicht kann Ehegattensplitting nicht in Anspruch genommen werden.
Bei Unbeschränkter Steuerpflicht auf Antrag gilt: “Nach § 1 a EStG besteht die Möglichkeit mit dem Ehegatten zusammen veranlagt zu werden und von dem günstigeren Splittingtarif zu profitieren, wenn einer der beiden Ehegatten die Voraussetzungen zur Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger erfüllt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der antragstellende Ehegatte Staatsangehöriger eines EU oder EWR Staates ist, dass der jeweils andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU oder EWR-Staat inne hat und dass die gemeinsamen Einkünfte die doppelten Grenzen des § 1 Absatz 3 Satz 2 EStG nicht überschreiten (§ 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG).”
Wenn also beide Ehepartner gemeinsam im Nicht-EU-Ausland leben, gibt es auch hier kein Ehegattensplitting.
http://www.auswandern-paraguay.com/steuer-deutsche-renten/