Ehe­paar zahlt für Kind trotz erfolg­loser Adop­tion

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KoratCat
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Ehe­paar zahlt für Kind trotz erfolg­loser Adop­tion

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Sa Mär 07, 2020 9:24 am


OVG NRW: Ehe­paar zahlt für Kind trotz erfolg­loser Adop­tion


Erst wollte das rheinländische Ehepaar ein Mädchen aus Thailand adoptieren, es dann aber doch nicht haben und kurzfristig zurückschicken. Jetzt muss das Paar trotzdem für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen.

Auch nach einer erfolglosen Auslandsadoption haftet ein Ehepaar für den Unterhalt des zu adoptierenden Kindes. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG) am Dienstag (Beschl. v. 03.03.2020, Az. 12 A 1353/17) und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az. 19 K 6164/15).

Das Ehepaar wollte ein Kind adoptieren und hatte das damals fünfjährige Mädchen 2014 aus Thailand mit ins Rheinland gebracht. Nach der sechsmonatigen Adoptionspflegezeit entschieden sie sich jedoch um. Das Kind sei von Anfang an widerspenstig gewesen und nach wenigen Wochen fühlte sich das Paar in der Erziehung und Betreuung überfordert. Das Ehepaar wollte das Mädchen nach Thailand zurückschicken, was aber auch aus Gründen des Kindeswohls nicht in Frage kam.

Das Mädchen wurde daraufhin in einer Einrichtung in Euskirchen untergebracht und die Stadt Dormagen stellte dem Ehepaar einen Kostenbescheid für den Unterhalt des Kindes von Juli 2014 bis Februar 2015 aus. Kostenpunkt: 38.000 Euro. Außerdem sollten die Eheleute auch in Zukunft für Unterbringung und Krankenversicherung des Kindes aufkommen – für monatlich 5.000 Euro für sechs Jahre seit Einreise des Kindes.

Dagegen klagte das Paar, sie hielten den Bescheid für rechtswidrig. Das sah das Gericht aber anders. Das Ehepaar müsse zahlen, denn es hatte im Vorfeld eine Erklärung abgegeben, die ihnen Pflichten auferlegt - auch im Falle des Scheiterns der Adoption während der vorausgehenden Pflegezeit. Demnach muss das Paar "sämtliche durch öffentliche Mittel aufgewendeten Kosten" tragen - also für Unterbringung, Ausbildung oder Versorgung im Krankheitsfall - und zwar sechs Jahre lang nach Einreise des Kindes.

Weiterhin wandten die Eheleute ein, sie seien nicht ausreichend über die sechsjährige Haftungsdauer aufgeklärt worden, ebenso wenig über "etwaige Verhaltensauffälligkeiten" des Mädchens. Das OVG ließ auch das in seinem unanfechtbaren Beschluss nicht gelten. Es sei rechtmäßig, dass das Paar die Kosten erstatten muss, selbst wenn die Höhe der Zahlungen "möglicherweise existenzgefährdend" sei.

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Re: Ehe­paar zahlt für Kind trotz erfolg­loser Adop­tion

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Sa Mär 07, 2020 9:57 am

Interessanter Fall! Weitere Details:

Ein Ehepaar haftet nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster für die missglückte Adoption eines Kindes aus Thailand. Die Adoptiveltern trügen das Risiko bei Auslandsadoptionen und müssten für die Unterbringung des Mädchens in einer Wohneinrichtung im Kreis Euskirchen aufkommen, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten OVG-Urteil. (AZ: 12 A 1353/17) Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und wies die Klage des Paares gegen einen Kostenbescheid der Stadt Dormagen in Höhe von 38.000 Euro ab.

Das Ehepaar aus Dormagen hatte das Mädchen, das von seiner Mutter kurz nach der Geburt in ein Heim gegeben worden war, im Jahr 2014 nach Deutschland geholt. Im Vorfeld hatten die Eheleute beim zuständigen Jugendamt eine erforderliche beurkundende Erklärung abgegeben, dass sie bereit seien, die damals Fünfjährige anzunehmen. Damit verpflichteten sie sich, auch im Fall des Scheiterns der Adoption dem Staat sämtliche entstehenden Kosten für das Kind über einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise zu erstatten.

Schon beim Kennenlernen in Thailand hatte sich das Kind den Angaben nach verhaltensauffällig gezeigt. Einige Wochen nach der Rückkehr entschieden die Adoptiveltern, das Kind doch nicht anzunehmen, weil sie sich mit der Erziehung überfordert fühlten. Sie wollten es zurück in seine Heimat schicken. Das kam für das Jugendamt aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht. Das Mädchen wurde stattdessen in einer Einrichtung untergebracht. Die Eheleute erhielten einen Kostenbescheid für den Zeitraum von Juli 2014 bis Februar 2015 in Höhe von insgesamt 38.000 Euro für Wohnplatz, Krankenversicherung und Dolmetscher.

Dagegen legten sie Klage ein. Das Ehepaar argumentierte, vom Jugendamt nicht umfassend über mögliche Kostenrisiken aufgeklärt worden zu sein. Sie hätten angenommen, bei einer erfolglosen Adoption höchstens sechs Monate für die Kosten einstehen zu müssen. Auch in zweiter Instanz lehnte das Oberlandesgericht Köln eine Amtshaftung der beteiligten öffentlichen Stellen ab. (AZ: 7 U 151/18). Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht entschied in einem weiteren Verfahren ebenfalls zugunsten der Stadt Dormagen.

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgericht Münster schloss sich dem an. Mit der beurkundeten Erklärung hätten die Kläger die Haftung für das Adoptivkind übernommen, teilten die Richter mit. Für mögliche Verstöße gegen die Belehrungs- und Aufklärungspflichten der Behörde könnten allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Amtshaftung geltend gemacht werden. Das liege in diesem Fall aber nicht vor. Der OVG-Beschluss, mit dem die Berufung gegen das Düsseldorfer Urteil abgelehnt wurde, ist unanfechtbar.

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Re: Ehe­paar zahlt für Kind trotz erfolg­loser Adop­tion

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Sa Mär 07, 2020 10:37 am

Noch ein Artikel mit weiteren Details:


OVG Münster: Ehepaar haftet nach erfolgloser Auslandsadoption für Kindesunterhalt


zu OVG Münster , Beschluss vom 03.03.2020 - 12 A 1353/17

Ein Ehepaar aus dem Rheinland, das ein Kind aus Thailand adoptieren wollte, sich während der sechsmonatigen Adoptionspflegezeit aber entschied, das fünfjährige Mädchen doch nicht anzunehmen, muss Kosten für den Lebensunterhalt des hiernach in einer Einrichtung im Kreis Euskirchen untergebrachten Kindes erstatten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom 03.03.2020 entschieden (Az.: 12 A 1353/17, unanfechtbar). Es bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das die Klage des Ehepaars gegen einen Kostenbescheid der Stadt Dormagen über rund 38.000 Euro abgewiesen hatte. Der Bescheid hatte allein die für den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 zu erstattenden Leistungen betroffen.

Kläger gaben Erklärung zur Kostenübernahme ab

Die Kläger beabsichtigten im Jahr 2014, ein fünfjähriges Mädchen aus Thailand zu adoptieren, das bereits wenige Wochen nach der Geburt von seiner Mutter in ein Kinderheim gegeben worden war. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Durchführung von Auslandsadoptionen mussten die Kläger im Vorfeld eine vom Jugendamt öffentlich zu beurkundende Erklärung abgeben, nach der sie bereit sind, das vorgeschlagene Kind anzunehmen. Aufgrund dieser Erklärung sind Adoptionsbewerber außerdem verpflichtet, etwa im Fall des Scheiterns der Adoption während der vorausgehenden sechsmonatigen Adoptionspflege, sämtliche durch öffentliche Mittel aufgewendeten Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise des Kindes zu erstatten.

Nach einigen Wochen mit Erziehung und Betreuung des Kindes überfordert

Nachdem es bereits nach der Übernahme des Mädchens in Thailand zu Problemen aufgrund "widerspenstigen Verhaltens" gekommen war, reisten die Kläger gleichwohl mit ihm zurück nach Deutschland. Hier sahen sie sich nach einigen Wochen mit der Erziehung und Betreuung des Kindes überfordert, sodass sie zur Adoption nicht mehr bereit waren und stattdessen die baldige Rückführung des Kindes nach Thailand anstrebten. Dies kam jedoch unter anderem aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht. Das Mädchen wurde daraufhin in einer Einrichtung untergebracht, in der nur wenige Kinder in häuslicher Umgebung betreut werden.

Kläger: Unzureichend über sechsjährige Haftungsdauer aufgeklärt

Die Kläger hielten den Bescheid, mit dem sie zur Erstattung der Unterbringungskosten sowie von Kosten für Krankenversicherung und Dolmetscher in Höhe von circa 5.000 Euro monatlich herangezogen worden sind, für rechtswidrig. Die Urkundsperson des Jugendamtes habe sie bei Abgabe der Erklärung mit dem Hinweis, es könne "teuer" werden, nur unzureichend über die sechsjährige Haftungsdauer aufgeklärt. Sie hätten angenommen, im Fall des Scheiterns der Adoption höchstens sechs Monate für entstehende Unterhaltskosten einstehen zu müssen, und seien außerdem von der Möglichkeit einer kurzfristigen Rückführung des Kindes in sein Heimatland ausgegangen. Vom ebenfalls beteiligten Landesjugendamt seien zudem vor Abgabe der Erklärung etwaige Verhaltensauffälligkeiten des Mädchens nicht hinreichend aufgeklärt worden.

Allenfalls Schadenersatzansprüche wegen Amtshaftung

Das OVG führte hingegen aus, die von den Klägern geltend gemachten, von der Beklagten aber bestrittenen Verstöße der Urkundsperson gegen Belehrungs- und Aufklärungspflichten könnten schon deswegen nicht zum Erfolg der Klage führen, weil diese nicht die Unwirksamkeit der die Haftung begründenden Erklärung zur Folge hätten, sondern allenfalls Schadenersatzansprüche wegen Amtshaftung auslösen könnten. Solche Schadenersatzansprüche, die der Geltendmachung einer Kostenerstattung entgegenstehen könnten, seien im Übrigen aber nicht gegeben. Dies habe das für die Entscheidung über die entsprechenden Amtshaftungsansprüche zuständige Oberlandesgericht Köln mittlerweile rechtskräftig entschieden.

Mögliche Existenzgefährdung steht Rechtmäßigkeit nicht entgegen

Selbst eine unzureichende Aufklärung unterstellt, sei dies jedenfalls nicht ursächlich für den Schaden, weil sich die Kläger dessen sowie der Unsicherheiten hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Haftung auch nach ihrem eigenen Vorbringen bewusst gewesen seien und gleichwohl die beurkundete Erklärung abgegeben hätten. Die insgesamt möglicherweise existenzgefährdende Höhe der Erstattungsbeträge stehe der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung nicht entgegen. Der Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf (Az.: 19 K 6164/15) abgelehnt worden ist, ist unanfechtbar.

beck.de

Wann ist ein leichtfertig "verpflanztes" fünfjähriges Kind, das in einem ganz anderen Kulturkreis und mit einer ganz anderen Sprache und ohne Mutter aufgewachsen ist, "widerspenstig"?
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Re: Ehe­paar zahlt für Kind trotz erfolg­loser Adop­tion

Ungelesener Beitragvon dogmai » Sa Mär 07, 2020 10:00 pm

Adoption bedeutet, "an Kindes statt". Das Kind wird also so gestellt, als sei es ein eigenes Kind. Und das tauscht man auch nicht um, auch nicht, wenn es erziehungsresistent wird. Und wenn das Kind bereits beim Kennenlernen "widerspenstig" war...was erwarten denn diese Eltern? Na, bei Nichtgefallen Geld zurück?

Ja, es gibt bei einer Elternschaft keine Garantie. Bravo für ein solches Urteil :wave
Frühes Aufstehen ist der erste Schritt in die falsche Richtung.
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Re: Ehe­paar zahlt für Kind trotz erfolg­loser Adop­tion

Ungelesener Beitragvon Travel_Me » Sa Mär 14, 2020 9:48 pm

Ich kenne diese Menschen nicht. Aber es sollte doch jedem klar sein, dass die Erziehung eines adoptierten Kindes zu mindest anfänglich schwierig sein kann, vor allem wenn es aus einer anderen Kultur herausgeholt wird. Und wer unterschriebt denn Papiere ohne sie zu lesen?


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