Deutsches Erbe der Thaifrau

Hinweise und Erklärungen zur Stellung des Farang in der Thai Familie, zum besseren Zusammenleben mit Thaifrau, Stiefkindern und dem Rest der Thai Verwandschaft können hier gefunden bzw. eingestellt werden.
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KoratCat
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Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Mi Mär 29, 2017 3:01 pm

Ich bin heute von Angehörigen eines verstorbenen Mit-Expats gefragt worden, wie es sich denn mit der Aufteilung der Erbmasse in Deutschland verhält, wenn die Thaifrau nie mit dem Erblasser in D sondern nur in TH gewohnt hat. Ein Miterbe vertritt da nämlich die Ansicht, da die Thaifrau und der Erblasser nie gemeinsam in Deutschland wohnhaft waren und in Thailand geheiratet hatten, trete eine Viertelteilung in Kraft: er bekomme ¾ und die Thaifrau nur ¼ der Hinterlassenschaft.

In der Regel ist das nach deutschem Recht anders: nach der gesetzlichen Erbfolge (wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat) bekommt die Ehefrau 1/2 und der Abkömmling 1/2.

Soviel mal nach meinem derzeitigen Kenntnisstand der Angelegenheit. Es könnte komplizierter sein, da es sich zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes (2012) nicht um eine bei ihm allein schon vorhandene Erbmasse handelt sondern um einen Anspruch auf einen nur noch nicht verteilten und übergebenen ihm zustehenden Erbteil aus einem anderen Erbfall (2005) handelt. Erst jetzt soll die Erbengemeinschaft aufgelöst werden.

Was meint ihr?

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Lung Top
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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon Lung Top » Mi Mär 29, 2017 5:18 pm

Ich glaube, das in so einem Falle nur der Rechtsbeistand helfen kann.

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dogmai
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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon dogmai » Mi Mär 29, 2017 7:08 pm

Erbrecht ist mir auch völlig unbekannt. In unserer Familie wird das alles lange vor dem Tod geregelt. Aber so wie ich das sehe wird es natürlich sehr schwer oder vielleicht völlig unmöglich sein, von Thailand aus Ansprüche in Deutschland durchzusetzen. Möglicherweise ist 1/4 des Erbes da doch besser und mehr, als 3/4 mit unkalkulierbaren Kosten durchsetzen zu wollen.

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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Mi Mär 29, 2017 7:16 pm

Lung Top hat geschrieben:Ich glaube, das in so einem Falle nur der Rechtsbeistand helfen kann.


Wer zum Anwalt rennt, zahlt in jedem Falle für die Beratung, bevor der Anwalt einen Finger krumm macht. Daher ist es schon besser, sich erst mal mit einem Vertrauten zu beraten, ob man denn überhaupt zum Anwalt gehen sollte, ob da überhaupt eine Erfolgsaussicht besteht. Sonst zahlt man nämlich dem Anwalt für die Information, dass keine Erfolgsaussicht bestehe.

Ich persönlich meide Anwälte. Durch mein eigenes Verstehen kann ich Kommunikationsproblemen mit einem Anwalt vorbeugen.

Tut mir leid, wenn ich mich oben noch nicht klar genug ausgedrückt habe. Das Studium der mir nun übersandten Unterlagen dauert noch an
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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon hungbo49 » Mi Mär 29, 2017 7:28 pm

Zuerst muß eine Überprüfung stattfinden, ob es sich um eine rechtmäßige Ehe gehandelt hat. Falls diese Ehe rechtmäßig war gilt m.E folgende Regelung:
Das Erbe wird entsprechend dem deutschem Erbrecht geregelt, ist kein Testamet vorhanden, wird nach §§ 1931 Abs. 1-4 BGB verfahren. 1/4 Ehefrau 3/4 Kinder (Erben erster Ordnung) auch wenn nur 1 Kind vorhanden ist. Normalerweise wird der Ehefrau ein weiteres 1/4 als pauschaler Zugewinnausgleich
zugesprochen. Somit wäre 1/2 : 1/2 die Aufteilung ohne testamentarische Regelung.
Ist aber nur meine Ansicht zu Deiner Frage, ansonsten kann nur ein Rechtsbeistand helfen.
Es kommt auch sicherlich auf die zu vererbende Masse an.

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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Mi Mär 29, 2017 7:59 pm

Die Erbmasse ist Bankvermögen.

Mit dem § 1931 BGB hast Du recht: Gegenüber Verwandten erster Ordnung erhält der überlebende Ehepartner 1/4 + 1/4, also ½ der Erbschaft (§ 1931 BGB; § 1371 BGB)

Bei der Auflösung der Erbengemeinschaft wurde ursprünglich auch hälftige Teilung zwischen Sohn und Ehefrau vereinbart. Das hat der Sohn jetzt auf dem Vertrag zu seinen Gunsten geändert. M. E. zu unrecht.

Dass Erben, die nie in D gewohnt haben, nicht in voller Höhe erbberechtigt seien, habe ich noch nicht gehört. Das ist hier aber das Argument.
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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon dogmai » Mi Mär 29, 2017 9:04 pm

KoratCat hat geschrieben:Dass Erben, die nie in D gewohnt haben, nicht in voller Höhe erbberechtigt seien, habe ich noch nicht gehört.


Dafür habe ich auch keine Quelle gefunden. Dafür aber dies:

Art. 25 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Artikel 25 EGBGB bestimmt die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Danach gilt (Art. 25 Abs. I): Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn ein potenzieller Erblasser ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag abschließen möchte.
Diese Bestimmung gilt als "Weltgesetz" in fast allen Rechtsordnungen. Sie regelt das sogenannte "Personalstatut des Erblassers im Todeszeitpunkt". Das Personalstatut gilt als unwandelbar. Dem Erblasser oder letztwillig durch Testament oder Erbvertrag Verfügenden ist im Grundsatz ("Ausnahmen bestätigen die Regel") auch kein Statutenwechselch möglich, etwa durch die einseitige Bestimmung eines anderen Rechts. Auch findet danach in der Regel keine Nachlassspaltung statt, dh. die Erbfolge richtet sich bezogen auf den gesamten Nachlass nach dem Recht des Herkunftslandes des Erblassers..
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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Do Mär 30, 2017 5:43 am

Ohne voreheliche Vereinbarung gilt die Ehe nach deutschem Recht als Zugewinngemeinschaft. Der Gesetzgeber hat das im Laufe der Jahre x-mal modifiziert. Derzeit gilt halt der § 1371 BGB, wonach die Ehefrau neben dem gesetzlichen Erbteil von 1/4 (gegenüber Erben erster Ordnung) ohne weiteren Nachweis, wie er z. b. bei einer Scheidung notwendig ist, 1/4 des Vermögens als Zugewinnausgleich bekommt, also insgesamt 1/2. Diese "Pauschale" von 1/4 gibt es m. E., da nach dem Ableben eines Ehepartners die Ermittlung des Zugewinns wohl sehr schwer wird. Der Gesetzgeber will damit komplizierte Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

Immer noch nicht klar ist, warum die Thai Ehefrau nicht 1/2 bekommen soll, ob der Sohn 3/4 für sich beanspruchen kann. Seiner Aussage nach, dass ihr nur 1/4 zustehe, weil sie nie in D gewohnt hat, vermute ich, dass er ihr den Zugewinnausgleich streitig machen will. Ob das möglich ist?

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hungbo49
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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon hungbo49 » Do Mär 30, 2017 7:55 am

Habe mich mit der Problematik (Erbe mit Auslandsbezug) etwas intensiver beschäftigt und folgendes überraschend gefunden:

http://www.bangkok.diplo.de/contentblob ... brecht.pdf

demnach wird in dem o.a. Fall nach Thai Recht entschieden und hier gilt dann 1/2 + 1/2.

Ist wohl für alle hier lebenden Expats sehr interessant. :wie

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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Do Mär 30, 2017 9:26 am

hungbo49 hat geschrieben:demnach wird in dem o.a. Fall nach Thai Recht entschieden und hier gilt dann 1/2 + 1/2.


Danke für den sehr wertvollen Hinweis, hungbo49. Ich werde ihn weiterleiten.

Da der Erbfall bereits 2012 mit dem Ableben des Erblassers eingetreten ist, gilt das wohl noch nicht. Das ist das Komplizierte an der Angelegenheit: Das Erbe besteht aus einem Anteil an einer Erbengemeinschaft aufgrund eines früheren Erbfalls (2005); die Erbengemeinschaft wird erst jetzt aufgelöst. Es gibt zwei Erben für diesen Anteil an der Erbengemeinschaft: den Sohn aus erster Ehe und die Thai Ehefrau. Wahrscheinlich ist da noch das Recht zur Zeit des Erbfalls (2012) maßgebend.
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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Do Mär 30, 2017 3:51 pm

Es liegt mittlerweile eine Stellungnahme einer Beteiligten vor. Demnach habe es sich bei jener Ehe um eine Errungenschaftsgemeinschaft gehandelt statt einer Zugewinngemeinschaft. Das läge an der Besonderheit, dass die Ehe in Thailand geschlossen wurde und der feste Wohnsitz Thailand war.

Also wird hier eine Vermischung von Thai Recht und Deutschem Recht vorgenommen: die Erbverteilung nach deutschen Recht § 1931 BGB), wobei die Ehe-Bestimmung nach thailändischem Recht herangezogen wird, um die deutsche Bestimmung des § 1371 BGB "ausser Kraft zu setzen".

M. E. ist entweder nach deutschem Recht oder nach thailändischem Recht zu verfahren, je nach Zeitpunkt der Erbfalls, ob vor oder ab 17.08.2015. Wie hungbo49 oben schon ausgeführt hat, kommt dabei das gleiche raus 1/2 + 1/2. 2012 galt dem Staatsangehörigkeitsprinzig nach deutsches Recht.

Die Erbschaft "floß" auch bereits vor der Eheschließung als Anteil an der Erbengemeinschaft in das Vermögen des Ehemannes und spielte allein durch ihre Auszahlungserwartung eine Rolle bei gemeinschaftlichen Anlagen und Ausgaben während der Ehe sowie anderen Dispositionen des Gemeinschaftsvermögens. M. E. darf man das Erbrecht nicht vom Güterrecht des Familienrechts trennenm. Sonst muss man sich da wohl ewig streiten.

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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Do Mär 30, 2017 4:13 pm

Letztes Jahr hat der Bangkoker Rechtsanwalt Dr. Ulrich Eder auf Anwalt.de eine Trilogie über das Thailändische Erbrecht veröffentlicht:

Thailändisches Erbrecht: Der internationale Erbfall in Thailand (Teil 1 von 3)

Thailändisches Erbrecht: Der internationale Erbfall in Thailand (Teil 2 von 3)

Thailändisches Erbrecht: Der internationale Erbfall in Thailand (Teil 3 von 3)

und vor zwei Jahren schon

Thailändisches Familienrecht: Das Vermögen verheirateter Ausländer in Thailand

Vielleicht ist den Artikeln was zu entnehmen. Ich muss mich momentan mit was anderem beschäftigen.
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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon dogmai » Do Mär 30, 2017 6:13 pm

Also da sage ich, daß ich mich freue, nichts mit Erbrecht am Hut zu haben. Ich erbe nichts mehr, und meine Erben sind zu meinen Lebzeiten mit allem bedacht worden, was es zu bedenken gibt. Da braucht es halt keinen Fachanwalt für Erbrecht und sonstige Winkelzüge.

Ich finde, für die Ehefrau ist es in diesem Fall ein Beschiß, denn (vermutlich) würde der Verstorbene wollen, daß seine Ehefrau alles kriegt und für die Zukunft gut versorgt ist. Dazu hätte er aber wohl ein Testament machen müssen, was ja offensichtlich nicht der Fall ist.

Da es bei Expats üblich ist, daß diese als erstes ein Haus bauen, ist es wohl gut, daß da nichts anbrennen kann, denn das steht ja ganz sicher (oder nicht?) auf dem Namen der Witwe.
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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Do Mär 30, 2017 6:25 pm

Richtig, wer einen Willen hat, sollte sich zumindest die Mühe machen, diesen vom ersten bis letzten Wort handschriftlich auf einem Stück Papier aufzuschreiben, mit Ort und Datum zu unterzeichnen und für den, den er evtl. als Alleinerben einsetzen möchte, leicht auffindbar zu hinterlegen. So einfach ist das! Besser ist natürlich die Aufnahme durch einen Notar und Hinterlegung beim Nachlaßgericht. Das ist aber nicht zwingend.
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Re: Deutsches Erbe der Thaifrau

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Do Mär 30, 2017 6:58 pm

Ich möchte noch etwas zu Erbrechtsstreitigkeiten sagen. Mitunter geht es um recht große Beträge, die man erstreiten muss, wenn man denn nicht auf sie verzichten will. Manche haben eine Rechtsschutzversicherung und denken, sie seien da auch abgesichert. Leider ist das bei Erb- und Familienrecht meist nicht so. Wenn überhaupt, zahlt die Rechtsschutzversicherung nur für die Erstberatung durch einen Rechtsanwalt. Wenn der einem dann verdeutlicht, dass man eine große Summe für Gerichts- und Anwaltskosten riskieren und wohl auch vorschießen müsste, vergeht einem mitunter die Lust am Erben.

Was in den letzten Jahren immer populärer geworden ist, ist die Prozessfinanzierung. Das sind meist Schwesterfirmen der bekannten Rechtsschutzversicherungen. Gegen einen nicht unerheblichen Schnitt des Kuchens ( idR 30 - 50%) übernehmen sie das Risiko der Prozeßkosten in dem anstehenden Rechtsstreit. Man muss von einem Anwalt eine Musterklage für den angestrebten Rechtsstreit entwerfen lassen, die man mit einem Antrag bei der gewählten Prozeßfinanzierungsfirma einreicht. Deren Leute prüfen dann, ob und wie hoch eine Erfolgsaussicht besteht, und entscheiden dann, ob und zu welchem Anteil am Kuchen sie sich in der Angelegenheit als Prozeßfinanzierer engagieren wollen. Die Musterklage muss man noch selbst bezahlen.

Also sollte man nicht gleich zum Anwalt rennen, um sich von dem das Fell über die Ohren ziehen und dann mit für die Erklärung "aussichtslos" geleertem Portemonnaie wieder heimschicken zu lassen; wer sich erst mal selbst kundig gemacht hat, kann einschätzen, ob er die Gebühr für die Musterklage einsetzen möchte. Und nur 50 - 70% des zustehenden Erbes sind besser als gar nichts. Allein mit dem Wissen um Prozeßfinanzierung kann man mitunter auch wirtschaftlich überlegene streitlustige Miterben verunsichern, und damit zum Nachgeben und Teilen bewegen... ;)
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