der Erblasser ist vor dem 17.08.2015 gestorben. Die Erbfolge richtet sich nach der Staatsangehörigkeit. Also gilt deutsches Erbrecht. (Art. 25 EGBGB alte Fassung).
Gemäß §1931 Abs. I BGB erbt die Ehefrau neben Verwandten erster Ordnung ein Viertel.Da die Ehegatten nicht im deutschen gesetztlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, tritt § 1371 Abs. I BGB nicht in Kraft, in dem besagt wird, dass der Erbteil von einem Viertel auf die Hälfte erhöht wird.Der Erblasser war zuletzt gemeldet in Landau, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedoch in Thailand, auch schon zum Zeitpunkt der Eheschließung. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe richten sich daher gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB iVm 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nach thailändischen Recht.
Da in diesem Falle deutsches Erbrecht gilt, bleibt das thailändische außen vor.
Meine Meinung dazu:
Hier wird thailändisches Familienrecht (Güterrecht) mit deutschem Erbrecht „vermischt“, Einzelbestimmungen werden aus ihrem Kontext gerissen und anders zusammengefügt, um eine andere Situation als bei konsequenter Anwendung entweder deutschen Erb- und Familienrechts (ergibt 1/2 + ½) oder thailändischen Erb- und Familienrechts (ergibt auch 1/2 + ½) zu erlangen. Das widerspricht dem Sinn sowohl der deutschen als auch der thailändischen Gesetze. Es ist da halt eine teleologische (dem Gesetzeszweck entsprechende) Auslegung vorzunehmen und sich für eine konsequente Konstellation (deutsches oder thailändisches Recht) zu entscheiden, statt „nach Gusto“ Spezialbestimmungen zweier verschiedener Rechtskodizes zu vermischen. Denn Gesetze sind innerhalb der Kodizes aufeinander abgestimmt, haben einen Zweck. Man darf sie nicht aus ihrem Kontext reißen. Das wird hier aber versucht.
Art. 14 EGBGB bestimmt:
Allgemeine Ehewirkungen
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.
Da wird deutlich, dass es eben nicht so einfach geht, Teile deutschen und Teile thailändischen Rechts zu vermischen, um eine von den übereinstimmenden Wirkungen beider Rechtskodizes abweichende Wirkung zu erhalten.
Und der in dem Fall m. E. noch analog geltende Art. 17b EGBGB a. F. meinte dazu auch:
(1) Die Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. Auf die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft danach kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung.
Nach den allgemeinen Vorschriften, also entsprechend § 14 EGBGB (lex generalis) - und nicht nach den besonderen Vorschriften der einzelnen erbrechtlichen Bestimmungen des BGB (lex specialis). In der Regel gehen die besonderen Vorschriften ja den allgemeinen Vorschriften vor. "lex specialis derogat legi generali". Bei grenzüberschreitenden Erbfällen aus binationalen Ehen bzw. Lebenspartnerschaften ist es also ausdrücklich "umgekehrt", eben um Vermischungen der spezialgesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Staaten, das aus dem Kontext Reißen, zu vermeiden. Man hat damit m. E. den Auslegungsspielraum (Ermessensspielraum) erweitert, um Konfliktsituationen mit Spezialbestimmungen betroffener ausländischer Rechtskodizes auflösen zu können. Leider waren/sind die dazu nötigen Verfahren kompliziert und kostenaufwändig. Wohl auch deshalb hat man dies dann mit der Neufassung des Art. 25 EGBGB entsprechend geändert, aber Altfälle betrifft das ja nicht; der Gesetzeszweck sollte jedoch schon vorher der gleiche gewesen sein.
Von besonderer Bedeutung ist m. E. der Teil: "Auf die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft danach kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung", den ich teleologisch als das Verbot der Schlechterstellung als nach den Bestimmungen des Register führenden Staates, also in diesem Falle Thailand, interpetiere. Kurz: Ausnahmen bestätigen die Regel!