Re: Visum Kategorie "Non-O" f. dt. Ehepaar
Verfasst: Fr Sep 28, 2012 10:55 pm
Ok, hab mal bei der Immi selbst nachgeguckt.
Das Angehörigenvisum wird dort behandelt:
http://immigration.go.th/nov2004/doc/te ... 551_en.pdf
2.20 (1 - 3) im Fall des Ehepartners muss die Verbindung de jure und de facto sein, d. h. man muss bürgerlich verheiratet sein und tatsächlich zusammenleben. Das muss man natürlich beides nachweisen. Ausserdem muss der/die Angehörige mit einem Non-Immigrant-Visum eingereist sein. Ich hatte oben schon erwähnt, dass die Stolpersteine damit beginnen. Von einem eigenen nachzuweisenden Einkommen oder Bankguthaben ist keine Rede in diesem z. B. auch die Kinder eines ausländischen Geschäftsmannes betreffenden Gesetzestext; ich denke mal, dass aber die Fähigkeit des Inhabers des Rentnervisums die Angehörigen angemessen zu unterhalten geprüft wird. Solche Visa können meines Wissens auch nicht vom Immigration Office direkt vergeben werden, sondern nur die Anträge dafür entgegengenommen und zur Entscheidung nach Bangkok gesandt werden. Das dauert einige Wochen. Die Anträge müssen auch in doppelter Ausfertigung eingereicht werden: eine für die Hauptverwaltung in Bangkok und eine für die örtliche Dienststelle der Immigration. Ausserdem wird eine Überprüfung durch Besuch von Beamten der Immigration erfolgen, ob man tatsächlich mit der Person zusammenlebt, der man angeblich angehört. Hierzu muss man eine selbst von Hand gezeichnete Landkarte mit Anfahrt zu der Wohnung (und den Fluchtwegen!) einreichen, ausserdem Fotos vom gemeinsamen Leben, aufgenommen vor und in jener Residenz. All diese Probleme hat man bei eigenen Rentnervisa nicht.
2.22 behandelt das Rentnervisum selbst. Alles bekannt und klar.
Ich weise darauf hin, dass diese Information nur Grundzüge jener Visa-Art erklären kann, aufgrund deren man sich eine Vorstellung machen kann; es ist unumgänglich, nähere Details von dem zuständigen Konsulat bzw. dem zuständigen Immigration Office zu erfragen, denn es gibt keinen anderen Zugang zu den sich häufig ändernden Ausführungsbestimmungen zur Section 2.20 der Kriterien für die Gewährung einer Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für einen Ausländer im Königreich nach Absatz 2 des Dekrets Nr. 777/2551 der Royal Thai Police vom 25. November 2008.
Das Angehörigenvisum wird dort behandelt:
http://immigration.go.th/nov2004/doc/te ... 551_en.pdf
2.20 (1 - 3) im Fall des Ehepartners muss die Verbindung de jure und de facto sein, d. h. man muss bürgerlich verheiratet sein und tatsächlich zusammenleben. Das muss man natürlich beides nachweisen. Ausserdem muss der/die Angehörige mit einem Non-Immigrant-Visum eingereist sein. Ich hatte oben schon erwähnt, dass die Stolpersteine damit beginnen. Von einem eigenen nachzuweisenden Einkommen oder Bankguthaben ist keine Rede in diesem z. B. auch die Kinder eines ausländischen Geschäftsmannes betreffenden Gesetzestext; ich denke mal, dass aber die Fähigkeit des Inhabers des Rentnervisums die Angehörigen angemessen zu unterhalten geprüft wird. Solche Visa können meines Wissens auch nicht vom Immigration Office direkt vergeben werden, sondern nur die Anträge dafür entgegengenommen und zur Entscheidung nach Bangkok gesandt werden. Das dauert einige Wochen. Die Anträge müssen auch in doppelter Ausfertigung eingereicht werden: eine für die Hauptverwaltung in Bangkok und eine für die örtliche Dienststelle der Immigration. Ausserdem wird eine Überprüfung durch Besuch von Beamten der Immigration erfolgen, ob man tatsächlich mit der Person zusammenlebt, der man angeblich angehört. Hierzu muss man eine selbst von Hand gezeichnete Landkarte mit Anfahrt zu der Wohnung (und den Fluchtwegen!) einreichen, ausserdem Fotos vom gemeinsamen Leben, aufgenommen vor und in jener Residenz. All diese Probleme hat man bei eigenen Rentnervisa nicht.
2.22 behandelt das Rentnervisum selbst. Alles bekannt und klar.
Ich weise darauf hin, dass diese Information nur Grundzüge jener Visa-Art erklären kann, aufgrund deren man sich eine Vorstellung machen kann; es ist unumgänglich, nähere Details von dem zuständigen Konsulat bzw. dem zuständigen Immigration Office zu erfragen, denn es gibt keinen anderen Zugang zu den sich häufig ändernden Ausführungsbestimmungen zur Section 2.20 der Kriterien für die Gewährung einer Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für einen Ausländer im Königreich nach Absatz 2 des Dekrets Nr. 777/2551 der Royal Thai Police vom 25. November 2008.