Die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag findet am Sonntag, dem 22. September 2013, statt.
http://www.bundeswahlleiter.de/de/
Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland
http://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen/BTW_BUND_13/auslandsdeutsche/
Auszug
Mit Wirkung vom 3. Mai 2013 ist die Neuregelung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche in Kraft getreten
In Deutschland wird gewaehlt.
- Mousemelk (†2019)
- Thailand-Reporter
- Beiträge: 539
- Registriert: Sa Mai 16, 2009 6:53 am
- Wohnort: zZ Tambon Oraphim / Neuss /
- Mousemelk (†2019)
- Thailand-Reporter
- Beiträge: 539
- Registriert: Sa Mai 16, 2009 6:53 am
- Wohnort: zZ Tambon Oraphim / Neuss /
Re: In Deutschland wird gewaehlt.
Gelesen in
http://www.juraforum.de/recht-gesetz/waehler-muessen-briefwahlwunsch-nicht-begruenden-446957
Wähler müssen Briefwahlwunsch nicht begründen
26.07.2013, 14:08 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforumadmin | 0 Kommentare
Karlsruhe (jur). Beantragen Wähler eine Briefwahl, müssen sie dies nicht begründen. Eine entsprechende, im Dezember 2008 vorgenommene Änderung des Wahlrechts ist nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag, 26. Juli 2013 veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvC 7/10). Die Karlsruher Richter wiesen damit eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2009 zurück.
Hintergrund des Rechtsstreits war eine im Dezember 2009 vorgenommene Änderung des Europa- und Bundeswahlrechts. Seitdem müssen Wahlberechtigte nicht mehr begründen, warum sie eine Briefwahl wünschen. Vor der Gesetzesänderung war die Erteilung eines Wahlscheins zur Briefwahl nur zulässig, wenn der Gang zur Wahlurne wegen besonderer Gründe wie Krankheit, berufliche Tätigkeiten oder auch ein hohes Alter nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Die Gründe mussten glaubhaft dargelegt werden.
Da diese Begründungspflicht nun weggefallen war, hielt der Beschwerdeführer die Europawahl 2009 für ungültig. Eine Briefwahl sei weniger fälschungssicher, als die öffentliche Stimmabgabe an der Wahlurne. Falle die Begründungspflicht bei der Briefwahl weg, könne noch weniger die Identität des Wahlberechtigten überprüft werden. Die Wahlrechtsänderung verstoße damit gegen die Integrität der Wahl, das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte zwar in seinem Beschluss vom 9. Juli 2013, dass bei der Briefwahl die „öffentliche Kontrolle der Stimmabgabe“ zurückgenommen ist. Auch könnten bei einer Briefwahl leichter Fehler passieren, als bei der Urnenwahl im Wahllokal. Dagegen stehe das Ziel, mit der Briefwahl eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen, betonten die Karlsruher Richter.
Es liege hier im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dass dieser auf die Angabe und Glaubhaftmachung von Gründen, warum Wähler per Briefwahl wählen wollen, verzichtet.
Außerdem ließe sich eine vom Wahlberechtigten abgegebene Begründung für seinen Briefwahlwunsch eh nicht überprüfen. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Änderung des Wahlrechts ein erheblicher Anstieg der Briefwahlbeteiligung zu befürchten ist.
Der Ablauf der Europawahl 2009 sei daher nicht zu beanstanden.
Quelle: © http://www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
http://www.juraforum.de/recht-gesetz/waehler-muessen-briefwahlwunsch-nicht-begruenden-446957
Wähler müssen Briefwahlwunsch nicht begründen
26.07.2013, 14:08 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforumadmin | 0 Kommentare
Karlsruhe (jur). Beantragen Wähler eine Briefwahl, müssen sie dies nicht begründen. Eine entsprechende, im Dezember 2008 vorgenommene Änderung des Wahlrechts ist nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag, 26. Juli 2013 veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvC 7/10). Die Karlsruher Richter wiesen damit eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2009 zurück.
Hintergrund des Rechtsstreits war eine im Dezember 2009 vorgenommene Änderung des Europa- und Bundeswahlrechts. Seitdem müssen Wahlberechtigte nicht mehr begründen, warum sie eine Briefwahl wünschen. Vor der Gesetzesänderung war die Erteilung eines Wahlscheins zur Briefwahl nur zulässig, wenn der Gang zur Wahlurne wegen besonderer Gründe wie Krankheit, berufliche Tätigkeiten oder auch ein hohes Alter nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Die Gründe mussten glaubhaft dargelegt werden.
Da diese Begründungspflicht nun weggefallen war, hielt der Beschwerdeführer die Europawahl 2009 für ungültig. Eine Briefwahl sei weniger fälschungssicher, als die öffentliche Stimmabgabe an der Wahlurne. Falle die Begründungspflicht bei der Briefwahl weg, könne noch weniger die Identität des Wahlberechtigten überprüft werden. Die Wahlrechtsänderung verstoße damit gegen die Integrität der Wahl, das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte zwar in seinem Beschluss vom 9. Juli 2013, dass bei der Briefwahl die „öffentliche Kontrolle der Stimmabgabe“ zurückgenommen ist. Auch könnten bei einer Briefwahl leichter Fehler passieren, als bei der Urnenwahl im Wahllokal. Dagegen stehe das Ziel, mit der Briefwahl eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen, betonten die Karlsruher Richter.
Es liege hier im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dass dieser auf die Angabe und Glaubhaftmachung von Gründen, warum Wähler per Briefwahl wählen wollen, verzichtet.
Außerdem ließe sich eine vom Wahlberechtigten abgegebene Begründung für seinen Briefwahlwunsch eh nicht überprüfen. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Änderung des Wahlrechts ein erheblicher Anstieg der Briefwahlbeteiligung zu befürchten ist.
Der Ablauf der Europawahl 2009 sei daher nicht zu beanstanden.
Quelle: © http://www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 5 Gäste