Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!
Verfasst: Do Sep 01, 2011 12:59 am
"Kindesentführung" - was ist das, was kann ich tun?
Begriffsdefinition Mit dem Begriff "Kindesentführung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch das gemeint, was der Jurist als "Entzug Minderjähriger" bezeichnet. Damit wird die Tat definiert, dass ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem Kind ganz oder teilweise verweigert. Zahlen Aus Deutschland werden nach Schätzungen unabhängiger Organisationen jährlich zwischen 2.000 und 3.000 Kinder von einem Elternteil ins Ausland verschleppt. Juristen schätzen diese Fälle bis zu fünfmal höher. (Quelle: Verein find kids e.V. http://www.find-kids.de).
Strafbarkeit von Kindesentzug
Einem Elternteil dem Umgang mit dem leiblichen Kind zu vereiteln ist in Deutschland strafbar nach §235 Strafgesetzbuch (StGB). Dabei sind zwei Dinge für den Straftatbestand völlig unerheblich: Der Elternteil, dem das Kind entzogen wird, braucht das Sorgerecht nicht zu besitzen. Er besitzt trotzdem das Recht (und auch die Pflicht!) zum Umgang mit seinem Kind, solange ein deutsches Gericht ihm dies nicht explizit aberkennt. §1684 I BGB stellt dies völlig klar: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt." Die Dauer der Umgangsverweigerung ist ebenfalls unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte und der einschlägigen juristischen Kommentierungen reicht selbst eine kurze, nicht nur ganz vorübergehende Dauer der Umgangsverweigerung aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Hierzu können gemäß dieser Kommentierungen "bereits einige Minuten" ausreichen. Fazit: Auch nicht sorgeberechtigte Väter / Mütter haben Recht zum Umgang mit dem leiblichen Kind, eine Verweigerung dieses Umgangs ist strafbar.
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage für diesen Straftatbestand ist der §235 StGB. Der Absatz 1 bezieht sich auf Straftaten, die im Inland begangen werden. Wer beispielsweise in Deutschland ein Kind dem anderen Elternteil entzieht, also beispielsweise den Umgang sabotiert, der begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Absatz 2 beschäftigt sich mit Auslandsstraftaten: Geschieht der Kindesentzug durch das Verbringen des Kindes ins Ausland, wird aus der Straftat sogar eine Dauerstraftat. Dies bedeutet, dass die Straftat als dauerhaft begangen angesehen wird, solange das Kind ins Ausland verbracht wurde und dort verbleibt. Erst mit der Rückführung des Kindes in seine Heimat endet die Straftat. Wichtig ist dies für das Thema "Verjährung". Die Verfolgungsverjährung eines Deliktes beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat endet. Wird die Straftat fortgesetzt begangen, kann die Verjährung nicht einsetzen. Auch der Versuch des Kindesentzuges ist strafbar. Dies sagt Absatz 3 aus. Im Allgemeinen dürfte der Nachweis hierüber jedoch schwer zu führen sein. Wird darüber hinaus auch Leib oder Leben des entführten Kindes gefährdet, kann gemäß Absatz 4 das Straf……
Begriffsdefinition Mit dem Begriff "Kindesentführung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch das gemeint, was der Jurist als "Entzug Minderjähriger" bezeichnet. Damit wird die Tat definiert, dass ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem Kind ganz oder teilweise verweigert. Zahlen Aus Deutschland werden nach Schätzungen unabhängiger Organisationen jährlich zwischen 2.000 und 3.000 Kinder von einem Elternteil ins Ausland verschleppt. Juristen schätzen diese Fälle bis zu fünfmal höher. (Quelle: Verein find kids e.V. http://www.find-kids.de).
Strafbarkeit von Kindesentzug
Einem Elternteil dem Umgang mit dem leiblichen Kind zu vereiteln ist in Deutschland strafbar nach §235 Strafgesetzbuch (StGB). Dabei sind zwei Dinge für den Straftatbestand völlig unerheblich: Der Elternteil, dem das Kind entzogen wird, braucht das Sorgerecht nicht zu besitzen. Er besitzt trotzdem das Recht (und auch die Pflicht!) zum Umgang mit seinem Kind, solange ein deutsches Gericht ihm dies nicht explizit aberkennt. §1684 I BGB stellt dies völlig klar: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt." Die Dauer der Umgangsverweigerung ist ebenfalls unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte und der einschlägigen juristischen Kommentierungen reicht selbst eine kurze, nicht nur ganz vorübergehende Dauer der Umgangsverweigerung aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Hierzu können gemäß dieser Kommentierungen "bereits einige Minuten" ausreichen. Fazit: Auch nicht sorgeberechtigte Väter / Mütter haben Recht zum Umgang mit dem leiblichen Kind, eine Verweigerung dieses Umgangs ist strafbar.
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage für diesen Straftatbestand ist der §235 StGB. Der Absatz 1 bezieht sich auf Straftaten, die im Inland begangen werden. Wer beispielsweise in Deutschland ein Kind dem anderen Elternteil entzieht, also beispielsweise den Umgang sabotiert, der begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Absatz 2 beschäftigt sich mit Auslandsstraftaten: Geschieht der Kindesentzug durch das Verbringen des Kindes ins Ausland, wird aus der Straftat sogar eine Dauerstraftat. Dies bedeutet, dass die Straftat als dauerhaft begangen angesehen wird, solange das Kind ins Ausland verbracht wurde und dort verbleibt. Erst mit der Rückführung des Kindes in seine Heimat endet die Straftat. Wichtig ist dies für das Thema "Verjährung". Die Verfolgungsverjährung eines Deliktes beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat endet. Wird die Straftat fortgesetzt begangen, kann die Verjährung nicht einsetzen. Auch der Versuch des Kindesentzuges ist strafbar. Dies sagt Absatz 3 aus. Im Allgemeinen dürfte der Nachweis hierüber jedoch schwer zu führen sein. Wird darüber hinaus auch Leib oder Leben des entführten Kindes gefährdet, kann gemäß Absatz 4 das Straf……