Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Nachrichten aus Deutschland, die für uns von Interesse sind, weil wir die alte Heimat und was da vorgeht, ja nicht total vergessen wollen.
Superknu
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Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon Superknu » Do Sep 01, 2011 12:59 am

"Kindesentführung" - was ist das, was kann ich tun?

Begriffsdefinition Mit dem Begriff "Kindesentführung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch das gemeint, was der Jurist als "Entzug Minderjähriger" bezeichnet. Damit wird die Tat definiert, dass ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem Kind ganz oder teilweise verweigert. Zahlen Aus Deutschland werden nach Schätzungen unabhängiger Organisationen jährlich zwischen 2.000 und 3.000 Kinder von einem Elternteil ins Ausland verschleppt. Juristen schätzen diese Fälle bis zu fünfmal höher. (Quelle: Verein find kids e.V. http://www.find-kids.de).

Strafbarkeit von Kindesentzug

Einem Elternteil dem Umgang mit dem leiblichen Kind zu vereiteln ist in Deutschland strafbar nach §235 Strafgesetzbuch (StGB). Dabei sind zwei Dinge für den Straftatbestand völlig unerheblich: Der Elternteil, dem das Kind entzogen wird, braucht das Sorgerecht nicht zu besitzen. Er besitzt trotzdem das Recht (und auch die Pflicht!) zum Umgang mit seinem Kind, solange ein deutsches Gericht ihm dies nicht explizit aberkennt. §1684 I BGB stellt dies völlig klar: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt." Die Dauer der Umgangsverweigerung ist ebenfalls unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte und der einschlägigen juristischen Kommentierungen reicht selbst eine kurze, nicht nur ganz vorübergehende Dauer der Umgangsverweigerung aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Hierzu können gemäß dieser Kommentierungen "bereits einige Minuten" ausreichen. Fazit: Auch nicht sorgeberechtigte Väter / Mütter haben Recht zum Umgang mit dem leiblichen Kind, eine Verweigerung dieses Umgangs ist strafbar.

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage für diesen Straftatbestand ist der §235 StGB. Der Absatz 1 bezieht sich auf Straftaten, die im Inland begangen werden. Wer beispielsweise in Deutschland ein Kind dem anderen Elternteil entzieht, also beispielsweise den Umgang sabotiert, der begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Absatz 2 beschäftigt sich mit Auslandsstraftaten: Geschieht der Kindesentzug durch das Verbringen des Kindes ins Ausland, wird aus der Straftat sogar eine Dauerstraftat. Dies bedeutet, dass die Straftat als dauerhaft begangen angesehen wird, solange das Kind ins Ausland verbracht wurde und dort verbleibt. Erst mit der Rückführung des Kindes in seine Heimat endet die Straftat. Wichtig ist dies für das Thema "Verjährung". Die Verfolgungsverjährung eines Deliktes beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat endet. Wird die Straftat fortgesetzt begangen, kann die Verjährung nicht einsetzen. Auch der Versuch des Kindesentzuges ist strafbar. Dies sagt Absatz 3 aus. Im Allgemeinen dürfte der Nachweis hierüber jedoch schwer zu führen sein. Wird darüber hinaus auch Leib oder Leben des entführten Kindes gefährdet, kann gemäß Absatz 4 das Straf……

Superknu
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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon Superknu » Do Sep 01, 2011 1:00 am

Wie sieht das ganze in Thailand aus?
Weis jemand etwas?
gruss
Andi

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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Do Sep 01, 2011 9:24 am

Ich kann mir vorstellen, dass es ähnlich ist. Damit das ganze zum Ofizialdelikt wird, das von der Polizei/Staatsanwaltschaft nicht nur auf Antrag verfolgt wird, wäre allerdings notwendig, dass die leibliche Vaterschaft bei Behörden aktenkundig gemacht wird. Es geht also nichts ohne die Klarstellung der tatsächlichen leiblichen Vaterschaft.
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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon Superknu » Do Sep 01, 2011 7:15 pm

Danke, dann werde ich als erster die falschen Papiere berichtigen lassen!

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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon dogmai » Do Sep 01, 2011 7:59 pm

Irgendwo beginnt das aber woanders: ist denn die Frage geklärt, wer der/die Erziehungsberechtigte ist, wer das vielleicht alleinige Sorgerecht hat? Was heißt das: die falschen Papiere berichtigen lassen? Man kann nicht so einfach angeblich oder vermeintlich falsche Papiere berichtigen lassen.
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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon Detlef (†2020) » Do Sep 01, 2011 8:22 pm

Wenn die Kindeseltern unverheiratet sind, liegt das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter. Es sei denn, es ist etwas anderes an amtlicher Stelle niedergelegt.

Das ist die praktische Erfahrung aus einem Fall in der Familie.

Da wir unser Enkelkind für ein paar Wochen nach D mitnehmen wollten, brauchten wir eine Sorgerechtsbescheinigung. Vorsorglich haben wir den Kindesvater hinzugezogen. Als geklärt war, das die Kindeseltern nicht verheiratet sind, hat die Sachbearbeiterin im Rathaus ihn kurzerhand rausgeschickt. Man benötige ihn nicht. Das Sorgerecht läge allein bei der Mutter.
...selbst ist der Mann! (wenn man ihn lässt und wenn er kann)

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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Do Sep 01, 2011 10:46 pm

@ detlef und dogmai: wir haben im "Hinterzimmer" eine lange Diskussion des Falles; viewtopic.php?f=26&t=2633 Er liegt anders als man sich vorstellen kann. Andi hat jetzt einen neuen Strohhalm gefunden. Er hat diese Information zur Strafbarkeit des Entzugs Minderjähriger von dem leiblichen Vater wohl deshalb im offenen Forum gepostet, weil er erwartet, dass eine bestimmte Person in Korat es liest. Diskutiert den Fall bitte dort:

viewtopic.php?f=26&t=2633
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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon dogmai » Fr Sep 02, 2011 12:42 am

Ah ja. Nun, da können wir uns die Köppe heiß reden - ist wer Jurist unter uns? Ansonsten ist das jeweilige Bauchgefühl kein Indikator für Recht oder Rechtmäßigkeit.
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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon Superknu » Di Dez 24, 2013 11:45 pm

KoratCat hat geschrieben:@ detlef und dogmai: wir haben im "Hinterzimmer" eine lange Diskussion des Falles; viewtopic.php?f=26&t=2633 Er liegt anders als man sich vorstellen kann. Andi hat jetzt einen neuen Strohhalm gefunden. Er hat diese Information zur Strafbarkeit des Entzugs Minderjähriger von dem leiblichen Vater wohl deshalb im offenen Forum gepostet, weil er erwartet, dass eine bestimmte Person in Korat es liest. Diskutiert den Fall bitte dort:

viewtopic.php?f=26&t=2633


Völlig richtig, er muss sich aber mit dem Lesen beeilen, wie mir mein Informant berichtet hat wird der Irre K-D W das neue Jahr nicht mehr erleben.....
:prost

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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon WADI (†2016) » Do Dez 26, 2013 10:02 am

au weia, was für'n thread...

übrigens "Entzug Minderjähriger in D. strafbar..." bedeutet für mich, daß alkohol- o. drogenabhängige Minderjährige nicht kraft Gesetz per Entzug vom Medium befreit werden dürfen
导师 dǎoshī Lem Pel

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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Do Dez 26, 2013 10:09 am

WADI hat geschrieben:au weia, was für'n thread...


Sowas kann passieren, wenn ein österreichischer leiblicher Vater sich mit einem als Vater eingetragenen Deutschen über das Umgangsrecht mit seinem thailändischen Kind streitet. :spin

Wenn es zutrifft, dass Andi der leibliche Vater ist, was ja z. B. durch eine DNA-Analyse geklärt werden könnte, bzw. lt. Andi ja bereits ärztlich bestätigt ist, werden hier m. E. tatsächlich Rechte des Kindes und auch Rechte von Andi verletzt. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) z. B. heisst es dazu:

§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.


(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.


Der thailändische Civil and Commercial Code ist dem BGB im Wesentlichen nachempfunden, jedoch mit Abweichungen im Bodenrecht und insbesondere im Familienrecht. Ich kann mir aber trotzdem gut vorstellen, dass thailändisches Familienrecht dies ähnlich sieht. Aber Andi muss halt für ihn gangbare Wege finden, dies durchzusetzen.

Nochmal zu Detlef und Dogmai: Das von Euch angesprochene Sorgerecht wird z. B. verletzt, wenn der/die Sorgeberechtigte nicht zum Wohle des Kindes handelt, also selbst dessen Rechte verletzt oder es zulässt, dass dessen Rechte verletzt werden. Das Sorgerecht darf nicht missbraucht werden. Das geht auch ausdrücklich aus dem Absatz 2 des o.g. Gesetzes hervor. Das "Sorgerecht" ist nicht synonym mit dem "Umgangsrecht". Das Umgangsrecht als "lex speciales" hat gegenüber dem Sorgerecht, dem "lex generales", vorrangige Bedeutung, schränkt das Sorgerecht ein.
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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon dogmai » Do Dez 26, 2013 4:10 pm

KoratCat hat geschrieben:[...] Das von Euch angesprochene Sorgerecht wird z. B. verletzt, wenn der/die Sorgeberechtigte nicht zum Wohle des Kindes handelt, [...]


Was ist denn Kindeswohl? Es vor einem irren Vater zu schützen?
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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Do Dez 26, 2013 6:07 pm

Es liegt nicht in meiner Kompetenz zu beurteilen, wer da vor wem geschützt werden muss/sollte. Dafür gibt es zu diesem Zweck ausgebildete Fachleute, wie z. B Familienrichter, i.d. R. sind das Richter in den Kammern für Familiensachen am Amtsgericht. Als wichtig erachte ich jedoch, dass der Weg auffindbar und offen ist, entsprechenden Schutz zu suchen. Ich kann mir vorstellen, dass Andi hier in Korat beim Jugendamt/Jugendgericht, in dem Gebäude neben der Nationalbibliothek, auch ohne anwaltlichen Beistand, aber besser mit einem Übersetzer, Gehör und vielleicht auch Hilfe finden könnte.

Auch wenn Andi sich hier mitunter recht "kopflos" verhält, kenne ich doch nicht die gesamten und wahren Verhältnisse des Konflikts, die Gegenseite und deren Darstellung, bleibe also unparteiisch. Wenn Andi tatsächlich der leibliche Vater ist, hat er sicherlich ein zu beachtendes Interesse, eine sogenannte "Aktivlegitimation", sich für die Rechte seines Kindes einzusetzen, die den Kontakt zu ihm selbst einschließen.
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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Do Dez 26, 2013 10:04 pm

KoratCat hat geschrieben: Wenn Andi tatsächlich der leibliche Vater ist, hat er sicherlich ein zu beachtendes Interesse, eine sogenannte "Aktivlegitimation", sich für die Rechte seines Kindes einzusetzen, die den Kontakt zu ihm selbst einschließen.

Dies Recht steht ihm zu, aber er hat auch die Pflicht Unterhalt zuleisten.

Nur ist das 'Thailaendische Recht nicht auf Seite der Mutter
Da kann sich Andi nicht auf ausser "'Thailaendische Recht" berufen.

Die Pflicht des Unterhalts ergibt sich aus einem UN - beschlusses.?
Und hierfuer ist der Wohnort des Vaters entscheidend.

Auzuege
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd ... 0.html#ber
Berechnung der Unterhaltshöhe – Alimente
Für die Berechnung des Geldunterhaltes wurden von der Rechtsprechung folgende Prozentsätze festgelegt:
Alter des Kindes Prozentsatz
0 bis 6 Jahre 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
6 bis 10 Jahre 18 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
10 bis 15 Jahre 20 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
Ab 15 Jahren 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind folgende Abzüge vorzunehmen:
Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren 1 Prozent
Für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 Prozent
Für die Ehegattin/den Ehegatten je nach eigenem Einkommen
Zwischen 0 und 3 Prozent



http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos ... r_tabelle/
Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.
Auszugsende

Also Sparbuch anlegen und einzahlen, noch besser ist eine Gerichtskasse.

Wurde nicht zu Weihnachten gesagt:
Es ist ein Kind geboren

Superknu
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Re: Entzug minderjähriger in Deutschland Strafbar !!!!

Ungelesener Beitragvon Superknu » Do Dez 26, 2013 11:20 pm

Danke erstmal für die Antworten,
nochmal in Kurzfassung: Meinem Kind und mir wurden die ersten 3. Lebensjahre gesagt das ich der Vater bin (Ich habe einen DNA Test der mir dies bestätigt) . Plötzlich hiess es, die Mutter hätte nun während meiner Arbeitsbedingten Abwesenheit ihren EX geheiratet (nachdem er sie längere Zeit manipuliert hatte und als Joker noch ein neues Haus für die Familie aus dem Ärmel schüttelte) und ich werde jetzt nicht mehr benötigt. Die Papiere meiner Tochter weisen jetzt ihn als Vater aus (möchte wissen wieviel Schmiergeld er investieren musste um das zu schaffen). Er sagte zu mir es ist jetzt seine Tochter, find dich damit ab, du wirst sie nie wieder sehn, mach dir ein neues Kind, fertig und aufgelegt.

Jetzt sagt mal ehrlich-ist irgendjemand unter euch der sowas akzeptieren würde.
In meinen Augen sind solche Menschen die sich so verhalten wie die zwei Abschaum, Bestien!

Ich bin der Meinung das man sich das als Vater nicht gefallen zu lassen braucht. Ich betrachte so ein vorgehen als Kriminellen Akt.
Sämtliche versuche das ganze im guten und Sachlich zu regeln wurden von der Gegenseite Ignoriert.
Einmal wurde ich von der Mutter sogar nach Thailand bestellt mit dem Hinweis das ich mein Kind jetzt sehen kann.
Nach der Landung dort hatten wir ein sachliches Telephongespräch wo wir normalen Kontakt vereinbart hatten und ausgemacht das sie mich am nächsten Tag anruft wo ich hinkommen soll, ich wart immer noch auf den Anruf, sie hatt ab dem Zeitpunkt ihre Nummer geändert. Mein Schaden damals war 1800 Eu und ein verlorener Urlaub, da ich ja einen geplanten Motorradurlaub in Europa dafür Opfern musste.

Ich hab sofort meine Unterhaltszahlungen für mein Kind abgedreht, (Ich hab immer 6 Monate im vorraus bezahlt, hab als bezahlt bis meine Tochter 3,5 Jahre alt war
Ich zahl erst wieder etwas wenn ich normalen Kontakt zu meinem Kind habe.
Ich habe alle möglichen Wege ausgeschöpft das ganze im guten zu regeln, es wurde stets dazu verwendet mir zu schaden.
Damit ist jetzt schluss, ich passe mich der Gegenseite an, wenns im guten nicht geht dann müssen sie halt damit rechnen das etwas anderes passiert, ich will aber danach kein Jammern von irgendwoher hören.
:cussing :violent
Die ***** wird mich noch Kennenlernen!!!!

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