Mousemelk hat geschrieben:Nachtrag
Beitrag von Mousemelk » Mi Jun 05, 2013 9:15 am
in Re:
Pflege im Ausland: Dement unter Palmenunter:
viewtopic.php?p=22985#p22985Ausserhalb der EWG/EU & Schweiz ,
gilt der DateianhangInnerhalb der EWG/EU & Schweiz
Hierzu habe ich eine Anfrage an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) gestellt.
Auszug http://www.test.de/Frage-und-Antwort-Pf ... 4540537-0/Das Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung können Versicherte nur im europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz beziehen. Sie haben aber auch dort keinen Anspruch auf die Pflegesachleistungen, das heißt zum Beispiel die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder die Heimkosten.
AuszugsendeDabei habe ich (Rentner mit rein deutschen Rentenbezuegen) immer gedacht, ich kann meinen Wohnsitz in der EWG/EU & Schweiz waehlen ohne Einschraenkungen.
Nun zu meinen Fragen:
a.) keinen Anspruch auf die Pflegesachleistungen
b.) keinen Anspruch auf die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
c.) keinen Anspruch auf die Heimkosten
Bitte die Beantwortung, mir per eMail zukommen lassen
Die Antwort kam per Internet,
http://www.dvka.de, am 10jun2013
Sehr geehrter Herr ...,
aus Sicht des europäischen Rechts ist sicherlich zwischen der Möglichkeit, den Wohnort frei zu wählen, und dem weiteren Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung des Herkunftsstaats zu unterscheiden.
Maßgebend sind hier in erster Linie die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Daraus ergibt sich in der Tat das von Ihnen bereits skizzierte Ergebnis, dass das deutsche Pflegegeld unter gewissen Voraussetzungen exportiert werden kann, während die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Wohnstaats zu erbringen sind. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Staat Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsieht, die denen der deutschen Pflegeversicherung vergleichbar sind.
Diese Grundsätze finden sich auch in dem als Anlage beigefügten Urteil des Europäischen Gerichtshofs wieder. Dieses Urteil ist zwar noch zur Verordnung (EWG) Nr.1408/71 ergangen, ist aber auf die jetzt anzuwendende Verordnung Nr. (EG) Nr. 883/04 übertragbar. Darüber hinaus enthält unser Merkblatt „Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland“ wichtige Informationen zu dieser Thematik.
Mit freundlichen Grüßen
Als Anhang bekam ich noch (18 Seiten)
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf? ... /07&td=ALLUrteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009.
Petra von Chamier-Glisczinski gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bayerisches Landessozialgericht - Deutschland.
Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel 1 - Art. 18 EG, Art. 39 EG und Art. 49 EG - Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats des Wohnorts, das keine Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsieht.
Rechtssache C-208/07.