Besteuerung von Ausländern

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Dieter1501
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Re: Besteuerung von Ausländern

Ungelesener Beitragvon Dieter1501 » Di Sep 19, 2023 6:15 pm

https://der-farang.com/de/pages/besteuerung-im-ausland-erzielter-einkuenfte

Wenn es so wäre, dann bleibt bei den meisten Expats letztlich faktisch nur die Änderungen bei den ausl. Kapitalerträgen.

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Re: Besteuerung von Ausländern

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Di Sep 19, 2023 7:56 pm

frank1 hat geschrieben:Wo steht im DBA drin, dass Thailand bei Unfallrenten kein Besteuerungsrecht hat?


Wenn's für dich wichtig ist, musst Du halt bei der Botschaft nachfragen, weshalb sie so was gar bescheinigen.

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Re: Besteuerung von Ausländern

Ungelesener Beitragvon thedi » Mi Sep 20, 2023 4:06 pm

All das juristische ist mir egal. Für mich zählt, dass in den 45 Jahren, in denen ich in Thailand unterwegs bin, von keiner Thai Regierung je versucht wurde die Renten von Farang Rentner zu besteuern. Ich schliesse daraus, dass die Thai Regierung ihr Land als Steuerparadies für Rentner etablieren wollte und das sich das soweit für beide Seiten bewährt hat, dass niemand etwas daran ändern will.

Wer ein work permit, ein permanent residence oder in Thailand eine international tätige Firma hat, muss sich möglicherweise darum kümmern. Aber ich als Farang Rentner auf jeden Fall nicht.


Mt freundlichen Grüssen

Thedi

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Re: Besteuerung von Ausländern

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Sa Sep 23, 2023 8:51 pm

Hallo thedi,

falls das Thema doch aufkommen sollte: Die Schweiz hat am 19. Dezember 1996 auch ein DBA mit Thailand geschlossen, das ab dem 1. Januar 1997 galt. welche Auswirkungen das im Einzelnen hat, weiss ich nicht.

Grüße

KoratCat
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Re: Besteuerung von Ausländern

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Mi Nov 08, 2023 12:02 am

Order of the Revenue Department

Number 161/2566

Subject: Payment of Income Tax under Section 41 (2) of the Revenue Code

In order for revenue officers to use as a guideline in inspecting and advising persons residing in Thailand who have assessable income under Section 40 of the Revenue Code in the past tax year due to duties or business performed overseas or due to assets located overseas under Section 43 (2) of the Revenue Code, the Revenue Department hereby issues the following order:

Section 1: A person who is a resident of Thailand under Section 41 (3) of the Revenue Code and has assessable income due to duties or business performed overseas or due to assets located overseas under Section 41 (2) of the Revenue Code in the said tax year and has brought such assessable income into Thailand in any tax year, shall be required to combine such assessable income for the purpose of paying income tax under Section 48 of the Revenue Code in the tax year in which such assessable income is brought into Thailand.

Section 2: Any regulations, rules, orders, letters in response to inquiries, or practices that are inconsistent with this order shall be repealed.

Section 3: This order shall come into force for assessable income brought into Thailand from 1 January 2024 onwards.

Dated 15 September 2023

(Mr. Suwon Sangsanit)

Director-General of the Revenue Department


Anordnung des Finanzamtes

Nummer 161/2566

Gegenstand: Zahlung der Einkommenssteuer gemäß Abschnitt 41 (2) des Steuergesetzes (Revenue Code)

Damit die Finanzbeamten bei der Überprüfung und Beratung von in Thailand ansässigen Personen, die im vergangenen Steuerjahr aufgrund von im Ausland ausgeübten Tätigkeiten oder Geschäften oder aufgrund von im Ausland befindlichen Vermögenswerten gemäß Section 43 (2) des Revenue Code steuerpflichtige Einkünfte gemäß Section 40 des Revenue Code erzielt haben, als Leitfaden dienen können, erlässt das Revenue Department hiermit die folgende Anordnung:

Abschnitt 1: Eine Person, die gemäß Abschnitt 41 (3) des Steuergesetzbuches in Thailand ansässig ist und im besagten Steuerjahr steuerpflichtige Einkünfte aufgrund von im Ausland verrichteten Tätigkeiten oder Geschäften oder aufgrund von im Ausland befindlichen Vermögenswerten gemäß Abschnitt 41 (2) des Steuergesetzbuches hat und diese steuerpflichtigen Einkünfte in einem beliebigen Steuerjahr nach Thailand gebracht hat, ist verpflichtet, diese steuerpflichtigen Einkünfte für die Zwecke der Zahlung der Einkommensteuer gemäß Abschnitt 48 des Steuergesetzbuches in dem Steuerjahr, in dem diese steuerpflichtigen Einkünfte nach Thailand gebracht werden, zusammenzufassen.

Abschnitt 2: Alle Vorschriften, Regeln, Anordnungen, Schreiben zur Beantwortung von Anfragen oder Praktiken, die mit diesem Erlass unvereinbar sind, werden aufgehoben.

Abschnitt 3: Diese Verordnung tritt für steuerpflichtige Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2024 nach Thailand gebracht werden, in Kraft.

Datiert am 15. September 2023

(Herr Suwon Sangsanit)

Generaldirektor des Finanzministeriums
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Re: Besteuerung von Ausländern

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Mi Nov 08, 2023 10:27 am

Revenue Code

Section 41 (1) A taxpayer who in the previous tax year derived assessable income under Section 40 from an employment, or from business carried on in Thailand, or from business of an employer residing in Thailand, or from a property situated in Thailand shall pay tax in accordance with the provisions of this Part, whether such income is paid within or outside Thailand.

(2) A resident of Thailand who in the previous tax year derived assessable income under Section 40 from an employment or from business carried on abroad or from a property situated abroad shall, upon bringing such assessable income into Thailand, pay tax in accordance with the provisions of this Part.

(3) Any person staying in Thailand for a period or periods aggregating 180 days or more in any tax year shall be deemed a resident of Thailand.


Einkommenssteuergesetz

Abschnitt 41 (1) Ein Steuerpflichtiger, der im vorangegangenen Steuerjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß Abschnitt 40 aus einer Beschäftigung oder aus einem in Thailand ausgeübten Gewerbebetrieb oder aus einem Gewerbebetrieb eines in Thailand ansässigen Arbeitgebers oder aus einer in Thailand gelegenen Immobilie erzielt hat, hat die Steuer gemäß den Bestimmungen dieses Teils zu entrichten, unabhängig davon, ob diese Einkünfte innerhalb oder außerhalb Thailands gezahlt werden.

(2) Eine in Thailand ansässige Person, die im vorangegangenen Steuerjahr steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des Abschnitts 40 aus einer Beschäftigung oder einem im Ausland ausgeübten Gewerbebetrieb oder aus einem im Ausland gelegenen Grundstück bezogen hat, hat bei der Verbringung dieser steuerpflichtigen Einkünfte nach Thailand Steuern gemäß den Bestimmungen dieses Teils zu zahlen.

(3) Jede Person, die sich in einem Steuerjahr für einen Zeitraum von 180 Tagen oder mehr in Thailand aufhält, gilt als in Thailand ansässig.

Section 40 Assessable income is income of the following categories including any amount of tax paid by the payer of income or by any other person on behalf of a taxpayer.

(1) Income derived from employment, whether in the form of salary, wage, per diem, bonus, bounty, gratuity, pension, house rent allowance, monetary value of rent-free residence provided by an employer, payment of debt liability of an employee made by an employer, or any money, property or benefit derived from employment.4
4R.CT.No.29/2538

(2) Income derived from a post or from performance of work, whether in the form of fee, commission, discount, subsidy, meeting allowance, gratuity, bonus, house rent allowance, monetary value of rent-free residence provided by a payer of income, payment of debt liability of a taxpayer made by a payer of income, or any money, property or benefit derived from a post or from performance of work, whether such post or performance of work is permanent or temporary.

(3) Fee of goodwill, copyright or any other rights, annuity or annual payment of income derived from a will, any other juristic act, or court decision.

(4) Income that is:

(a) Interest on a bond, deposit, debenture, bill, loan whether with or without security, the part of interest on loan after deduction of withholding tax under the law governing petroleum income tax, or the difference between the redemption value and the selling price of a bill or a debt instrument issued by a company or juristic partnership or by any other juristic person and sold for the first time at a price below its redemption value. Such income also includes income assimilated to interest, benefit or other consideration derived from the provision of a loan or from a debt-claim of every kind whether with or without security. 5
5M.R.No.126 Clause 2 (30) R.CT.No.30/2538

(b) Dividend, share of profits or any other gain derived from a company or juristic partnership, a mutual fund or a financial institution established under a specific law in Thailand for the purpose of providing a loan in order to promote agriculture, commerce or industry; the part of dividend or share of profits after deduction of withholding tax under the law governing petroleum income tax.

For the purpose of income calculation under paragraph 1, if a lawful child who is a minor derives income and the marital status of the parents exists throughout the tax year, the income of the child shall be treated as income of the father. However, if the marital status of the parents does not exist throughout tax year, the income of the child shall be treated as income of the parent who exercises parental power, or of the father if both parents jointly exercise parental power.

The provisions of paragraph 2 shall apply mutatis mutandis to an adopted child who is a minor deriving income.

(c) bonus paid to a shareholder or partner of a company or juristic partnership;

(d) a decrease of the capital holdings in a company or juristic partnership which does not exceed the total amount of profits and reserves;

(e) an increase of capital holdings in a company or juristic partnership that is determined from the total amount of profits or reserves;

(f) a benefit derived from the amalgamation, acquisition or dissolution of a company or juristic partnership and having the monetary value which exceeds the capital;

(g) gains derived from transfer of partnership holdings or shares, debentures, bonds, or bills or debt instruments issued by a company or juristic partnership or by any other juristic person.6
6M.R.No.126 Clause 2 (30)

(5) Money or any other gain derived from:

(a) rent of property,

(b) breach of a hire-purchase contract,

(c) breach of an installment sale contract, where the seller regains the property sold without paying back the money or gains already received.

In the case of (a), if an assessment official has reason to believe that the taxpayer underreports the amount of income, he shall have the power to assess the income according to the reasonable rent of property under normal circumstances, and the amount so assessed shall be deemed assessable income of the taxpayer. In such case, the taxpayer may appeal against the assessment and shall apply the provisions on appeals under Part 2, Chapter 2, Title 2 mutatis mutandis.

In the case of (b) and (c), all the money and gains received from the date of entering into contract to the date of breaching the contract shall be deemed assessable income of the year of which the contract is breached.

(6) Income from liberal professions, namely, laws, arts of healing, engineering, architecture, accounting, fine arts or other liberal professions as prescribed by a Royal Decree;

(7) Income derived from a contract of work where the contractor has to provide essential materials besides tools;

(8) Income from business, commerce, agriculture, industry, transport or any other activity not specified in (1) - (7).

The amount of tax under paragraph 1, which is paid for by the payer of income or by any other person on behalf of taxpayer on any category of income or in whichever tax year, shall be treated as income of the same category and of the same tax year as the income where payment of tax is made.


Section 40 Steuerpflichtige Einkünfte sind Einkünfte der folgenden Kategorien einschließlich aller Steuerbeträge, die vom Zahler der Einkünfte oder von einer anderen Person für den Steuerpflichtigen gezahlt werden.

(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sei es in Form von Gehalt, Lohn, Tagessätzen, Prämien, Gratifikationen, Pensionen, Mietzuschüssen, dem Geldwert einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten mietfreien Wohnung, der Begleichung von Schulden eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber oder anderen Geldbeträgen, Vermögenswerten oder Vorteilen, die aus einer Beschäftigung stammen.4
4R.CT.No.29/2538

(2) Einkünfte aus einem Amt oder einer Arbeitsleistung, sei es in Form von Gebühren, Provisionen, Rabatten, Subventionen, Sitzungsgeldern, Gratifikationen, Prämien, Mietzuschüssen, dem Geldwert einer vom Einkommenszahler zur Verfügung gestellten mietfreien Wohnung, der Begleichung von Schulden eines Steuerpflichtigen durch den Einkommenszahler oder jeglichem Geld, Eigentum oder Vorteil aus einem Amt oder einer Arbeitsleistung, unabhängig davon, ob es sich um ein dauerhaftes oder vorübergehendes Amt oder eine Arbeitsleistung handelt.

(3) Entgelte für Goodwill, Urheberrechte oder andere Rechte, Renten oder jährliche Zahlungen von Einkünften, die sich aus einem Testament, einem anderen Rechtsakt oder einer Gerichtsentscheidung ergeben.

(4) Einkünfte, die sind:

(a) Zinsen aus Anleihen, Einlagen, Schuldverschreibungen, Wechseln, Darlehen mit oder ohne Sicherheiten, der Teil der Darlehenszinsen nach Abzug der Quellensteuer nach dem Gesetz über die Einkommensteuer auf Erdöl, oder die Differenz zwischen dem Rückzahlungswert und dem Verkaufspreis eines Wechsels oder eines Schuldtitels, der von einer Gesellschaft oder einer juristischen Person oder einer anderen juristischen Person ausgegeben und erstmals zu einem Preis unter dem Rückzahlungswert verkauft wurde. Zu diesen Einkünften gehören auch Einkünfte, die Zinsen, Vorteilen oder sonstigen Gegenleistungen aus der Gewährung eines Darlehens oder einer Forderung jeder Art mit oder ohne Sicherheit gleichgestellt sind. 5
5M.R.No.126 Klausel 2 (30) R.CT.No.30/2538

(b) Dividenden, Gewinnanteile oder sonstige Erträge einer Gesellschaft oder juristischen Person, eines Fonds auf Gegenseitigkeit oder eines Finanzinstituts, das nach einem besonderen Gesetz in Thailand gegründet wurde, um ein Darlehen zur Förderung der Landwirtschaft, des Handels oder der Industrie zu gewähren; der Teil der Dividenden oder Gewinnanteile nach Abzug der Quellensteuer nach dem Gesetz über die Einkommensteuer auf Erdöl.

Bezieht ein minderjähriges leibliches Kind Einkünfte und besteht der Familienstand der Eltern während des gesamten Steuerjahres, so werden die Einkünfte des Kindes bei der Einkommensberechnung nach Absatz 1 als Einkünfte des Vaters behandelt. Besteht der Familienstand der Eltern jedoch nicht während des gesamten Steuerjahres, werden die Einkünfte des Kindes als Einkünfte des Elternteils behandelt, der die elterliche Gewalt ausübt, oder des Vaters, wenn beide Eltern gemeinsam die elterliche Gewalt ausüben.

Absatz 2 gilt entsprechend für ein minderjähriges Adoptivkind, das Einkünfte bezieht.

(c) ein Bonus, der an einen Aktionär oder Gesellschafter einer Gesellschaft oder juristischen Person gezahlt wird;

(d) eine Herabsetzung der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder juristischen Person, die den Gesamtbetrag der Gewinne und Rücklagen nicht übersteigt;

(e) eine Erhöhung der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder juristischen Personengesellschaft, die sich aus dem Gesamtbetrag der Gewinne oder Rücklagen ergibt;

(f) ein Gewinn aus der Verschmelzung, dem Erwerb oder der Auflösung eines Unternehmens oder einer juristischen Personengesellschaft, dessen Geldwert das Kapital übersteigt;

(g) Gewinne aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Aktien, Schuldverschreibungen, Obligationen oder Wechseln oder Schuldtiteln, die von einer Gesellschaft oder juristischen Personengesellschaft oder einer anderen juristischen Person ausgegeben wurden.6
6M.R.No.126 Klausel 2 (30)

(5) Geld oder andere Gewinne aus:

(a) Vermietung von Immobilien,

(b) Bruch eines Mietkaufvertrags,

(c) Bruch eines Ratenkaufvertrags, wenn der Verkäufer die verkaufte Immobilie zurückerhält, ohne das bereits erhaltene Geld oder den Gewinn zurückzuzahlen.

Hat ein Veranlagungsbeamter im Fall von Buchstabe a) Grund zu der Annahme, dass der Steuerpflichtige den Betrag der Einkünfte zu niedrig angibt, so ist er befugt, die Einkünfte nach der unter normalen Umständen angemessenen Miete von Immobilien zu bemessen, und der so bemessene Betrag gilt als steuerpflichtiges Einkommen des Steuerpflichtigen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige gegen die Veranlagung Berufung einlegen; die Bestimmungen über Berufungen in Teil 2, Kapitel 2, Titel 2 sind entsprechend anzuwenden.

Im Falle der Buchstaben b) und c) gelten alle Gelder und Gewinne, die vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Zeitpunkt des Vertragsbruchs erzielt wurden, als steuerpflichtiges Einkommen des Jahres, in dem der Vertrag gebrochen wird.

(6) Einkünfte aus freien Berufen, d.h. aus der Rechtswissenschaft, der Heilkunst, dem Ingenieurwesen, der Architektur, der Buchhaltung, der bildenden Kunst oder anderen freien Berufen, die durch einen königlichen Erlass vorgeschrieben sind;

(7) Einkünfte aus einem Werkvertrag, bei dem der Auftragnehmer neben Werkzeugen auch wesentliche Materialien zur Verfügung stellen muss;

(8) Einkünfte aus Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, Industrie, Verkehr oder jeder anderen Tätigkeit, die nicht unter (1) - (7) aufgeführt ist.

Der Steuerbetrag nach Absatz 1, der vom Zahler der Einkünfte oder von einer anderen Person im Namen des Steuerpflichtigen für eine beliebige Kategorie von Einkünften oder in einem beliebigen Steuerjahr gezahlt wird, wird als Einkünfte derselben Kategorie und desselben Steuerjahres behandelt wie die Einkünfte, für die die Steuer gezahlt wird.
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Re: Besteuerung von Ausländern

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Sa Nov 11, 2023 1:33 pm

In Thailand gibt es 6 Progressionsstufen. Einkommen bis 150,000 THB sind steuerfrei. Ab einem Netto Einkommen von 150,001 – 500,000 THB muss ein Steuersatz von 10% abgeführt werden, zwischen 500,001 – 1,000,000 THB werden 20% fällig, von 1,000,001 – 4,000,000 THB sind 30% Steuern und ab einem Einkommen von mehr als 4,000,001 THB wird der Spitzensteuersatz von 37% erhoben.

Das zu versteuernde Einkommen lässt sich ebenfalls relativ leicht ermitteln.

Das monatliche Gehalt, Überstunden, Zulagen und eventuelle Zahlungen für die Altersversorgung wird mit 12 multipliziert.

Von diesem Betrag werden dann zunächst 40% jedoch nicht mehr als 60,000 THB abgezogen. Von dem dann noch verbleibenden Betrag wird ein persönlicher Freibetrag von 30,000 THB abgezogen, weitere abziehbare Freibeträge sind dann nochmals 30,000 THB für den Ehepartner, für eventuell vorhandene Kinder, die sich nicht in der Ausbildung befinden, können nochmals 15,000 THB abgezogen werden, für Kinder, die sich in der Ausbildung befinden erhöht sich dieser Betrag um einen Ausbildungsfreibetrag von 2,000 THB, also auf 17,000 THB.

Weiterhin wird die Pflege der Eltern oder der Schwiegereltern mit jeweils einem abzuziehenden Freibetrag von 30,000 THB berücksichtigt.

Darlehenszinsen können sich bis maximal 50,000 THB einkommensmindernd auswirken, Versicherungsbeiträge können bis 10,000 THB in Abzug gebracht werden und Leistungen für die Sozialversicherung mit ebenfalls bis zu 10,000 THB.

Zahlungen in den Provident Fund, also in eine private Altersvorsorge, können bis zu einem Höchstbetrag von 300 000 THB berücksichtigt und in Abzug gebracht werden.

Spenden können ebenfalls in Abzug gebracht werden, jedoch nur bis zu einem Höchstsatz von 10% des Einkommens, das nach den obigen Abzügen verbleibt.

Nach Abzug der Freibeträge ergibt sich das zu versteuernde Netto Einkommen, welches dann gemäss den jeweiligen Progressionsstufen zu versteuern ist.

Dass das Einkommenssteuersystem in Thailand relativ einfach ist, verdeutlicht folgendes Beispiel.

Ein verheirateter Arbeitnehmer, Vater eines 3jährigen Kindes mit einem Monatseinkommen von 65,000 THB und einem monatlichen Boni Anspruch von 10,000 THB hätte somit ein jährliches Einkommen von 900,0000 THB. Hiervon wären zunächst 40% abzuziehen, jedoch nicht mehr als 60,000 THB, es verbleiben nach diesem Abzug somit noch 840,000 THB.

Abzüglich des persönlichen Freibetrags, des Freibetrags des Ehepartner und des sich nicht in der Ausbildung befindlichen Kindes in Höhe von gesamt 75,000 THB, verbleibt ein Einkommen von 765,000 THB.

Bringt man Darlehenszinsen, Versicherungen und Zahlungen für die Sozialversicherung mit insgesamt nochmals 45,000 THB in Abzug, dann verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 720,000 THB.

Für den Betrag bis 500,000 THB fällt eine Steuerlast von 10%, also von 35,000 THB an, da die ersten 150,000 THB steuerfrei sind, für die dann noch verbleibenden 220,000 THB sind 20%, mithin 44,000 THB zu zahlen, die Steuerlast würde somit bei einem Jahreseinkommen von 900,000 THB 79,000 THB betragen, also weniger als 9 %.

Die Steuerlast im oben genannten Beispiel ließe sich durch Ausschöpfung aller Freibeträge wie zusätzlicher privater Altersvorsorge etc. relativ leicht weiter reduzieren.

Das thailändische Einkommenssteuersystem ist somit relativ unkompliziert und einfach zu überblicken.

Eine weitere Besonderheit, es gibt die Vordrucke für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung auch in englischer Sprache, jeder Arbeitnehmer hat somit die Möglichkeit, seine Steuererklärung selbst zu erstellen und einzureichen.

https://www.thairecht.com/steuerrecht/
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Re: Besteuerung von Ausländern

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Mi Jan 03, 2024 10:27 am

Mir ist aufgefallen, dass meine deutsche Bank (ING) bei der Zinsabrechnung für mein Tagesgeldkonto zwar erst die in Deutschland üblichen Steuern abgezogen hat, das dann nach ein paar Tagen aber storniert hat. Vorher hatte ich ihnen ein Dokument der Bangkok Bank zur Verfügung gestellt, aus dem eine hiesige Steuer-Identifikationsnummer hervorgeht, unter der die Bangkok Bank meine hiesigen einbehaltenen Kapitalertragssteuern an das Thai Finanzamt abführt. Die von der ING hatten zuletzt recht beharrlich nach einer Steuernummer in Thailand verlangt, obwohl ich ihnen mitgeteilt hatte, noch einen Wohnsitz in D (Schlüsselgewalt) zu haben.

Ich schließe daraus, dass die ING diesen Zinsertrag dem Thai Finanzamt gemeldet hat oder das deutsche Finanzamt zurückgewiesen hat. Einbehalten und abführen tut die ING die Kapitalertragssteuern für das Thai Finanzamt scheinbar nicht. Versteuern muss ich jenen Kleckerbetrag dann wohl auch nicht, wenn ich ihn nach Thailand einführe, weil er unter dem Freibetrag für Kapitalerträge von m. W. 20.000 Baht pro Jahr liegt.

bisher waren immer 25% Kapitalertragssteuern für das deutsche Finanzamt einbehalten worden, die ich nicht zurückerstattet verlangen konnte, weil es für beschränkt Steuerpflichtige (Steuerausländer) keine Freibeträge in D (z.B. Werbungskosten) gibt. Zumindest dachte ich das, und die Beträge waren ja auch minimal, lohnten den Aufwand einer Steuerklärung zum Zweck der Rückerstattung oder die Mühe eines Freistellungsantrags nicht.

Die neue Thailändische Steuergesetzgebung erscheint also positiv für mich. Der nunmehr erzielte Zinsertrag verbleibt in Deutschland, bis ich ihn dort mal verwenden kann. Ich denke nicht, dass ich dann noch zusätzlich zur Mehrwertsteuer was entrichten muss.

:prost

Die beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen. Wenn Sie darüber hinaus ausländische Einkünfte erzielen oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bleiben diese bei der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger außer Ansatz.

Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages (§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG). In der Grundtarif-Tabelle ist der Grundfreibetrag bereits für alle Steuerpflichtigen eingearbeitet. Für beschränkt Steuerpflichtige wird daher zur rechnerischen Ermittlung der zutreffenden Einkommensteuer zunächst das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht und dann auf dieses erhöhte zu versteuernde Einkommen der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angewandt.

Zahlreiche persönliche und familienbezogene Vergünstigungen werden bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt. So sind beispielsweise außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht absetzbar und das Ehegattensplitting kann nicht in Anspruch genommen werden.


Ich hab jetzt eine neue Buchführungsseite für die Überweisungen von Deutschland nach Thailand eingerichtet, auf der ich jeweils den umgetauschten Eurobetrag und die Überweisungsgebühren trenne. Wenn es je zu einer Steuerklärung hier kommen sollte, ist nur der nicht-steuerfreie umgetauschte Betrag als eingeführt maßgebend. Die Überweisungsgebühren (in D sind das Werbungskosten nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG) habe ich ja nicht eingeführt, die sind dazu nur angefallen. Die könnte ich m. E. bei der Steuerklärung in Thailand aber absetzen. Also z. B. Anweisung an WISE von €10.000, Überweisung und Einfuhr €9.930,44; zu versteuern wären (davon) €9,860,88
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Re: Besteuerung von Ausländern

Ungelesener Beitragvon Dieter1501 » Sa Jan 06, 2024 10:16 am

Könnte es daran liegen, dass die Ing die Quellensteuer nicht abführt, weil sie keine deutsche Bank ist oder weil du steuerlich „Auslandsdeutscher“ bist?
Ich habe ein Depot bei einem Brooker, der nach dem Brexit seine Geschäfte für EU-Kunden aus Irland heraus führt. Die hatten mich im letzten Jahr auch aufgefordert, meine deutsche Steuernummer (Steuerlicher Wohnsatz da ich derzeit jährlich ca.190 Tage in D weile) finanzamtsbestätigt zu übermitteln, dadurch werden die Dividendenerträge nicht mehr in Irland quellenbesteuert; ich melde diese dann bei EKSt.-Erklärung in D an und muss nicht umständlicherweise noch nachgelagrt die Rückzahlung der Quellensteuer aus Irland von den irischen Finanzbehörden beantragen.
Wenn ich dann in Thailand steuerpflichtig sein werde, werde ich das dann analog mit thailändischer Steuernummer ggf. in Thailand versteuern dürfen, was ja eigentlich auch richtig ist - sofern ich das nach Thailand transferieren würde - und genau da verbleiben wieder das eine oder andere Schlupfloch.


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