Aufenthaltserlaubnis Thailänderin wird ungültig ?

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frank1
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Aufenthaltserlaubnis Thailänderin wird ungültig ?

Ungelesener Beitragvon frank1 » Mo Apr 12, 2021 3:07 am

Meine Frau (10 Jahre verheiratet) hat eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung.
Seit dem 4. Dezember befindet sie sich in Thailand.
Ihre Tante in D meinte nun zu ihr, dass sie bis spätestens Anfang Juni 2021 zurück nach D müsste,
da sonst ihre Aufenthaltgenehmigung ungültig würde.
Ich habe am 25. Februar 2021 die Ausländerbehörde meiner zuständigen Kreisverwaltung schriftlich kontaktiert und angefragt, welche Auswirkungen ein längerer Aufenthalt als 6, 12 oder 24 Monate hat, wenn meine Frau ihre Mutter in Thailand pflegt.
Folgende Antwort erhielt ich am 26. Februar 2021:
§ 4a Abs. 7 Freizügigkeitsgesetz sagt aus, dass eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur
vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.

Kein Wort zu 6 oder 12 Monaten.
Das mit den 6 Monaten habe ich durchaus hier und da schon mal gehört.

Was ist empfehlenswert bezüglich der Vorgehensweise um kein Risiko einzugehen?
Die Fluggesellschaft prüft üblicherweise ein Visum. Aber auch ob man länger als 6 Monate in Thailand war?

Dieter1501
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Re: Aufenthaltserlaubnis Thailänderin wird ungültig ?

Ungelesener Beitragvon Dieter1501 » Mo Apr 12, 2021 8:34 am

Das mit den 6 Monaten ist in der Regel bei nicht mit D Verheirateten so, auch bei der Niederlassungserlaubnis, deine Frau hätte sich auch vorher von der Ausländerbehörde genehmigen lassen können - ob das jetzt nachträglich möglich ist, musst du dort erfragen (evtl. aktuelle Covid-Problematik anführen). Selbst wenn deine Frau die Hürde am Flughafen nehmen sollte, die Bundespolizei in D am Flughafen kann die Einreise verzögern.

Deine Frau sollte auf jeden Fall das von dir angeführte Schreiben des AA beim Grenzübertritt mit sich führen.


"Gemäß § 51 II AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers auch bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten nicht, wenn er sich bereits seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5, 5a. 6, 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG vorliegt. Das gilt auch für die Ehegatten.
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers erlischt nicht automatisch kraft Gesetz, es sei denn, ein Ausweisungsgrund liegt vor. Eine Bescheinigung ist grundsätzlich nicht notwendig. Trotzdem kann es in den Ausnahmefällen zu Problemen bei Grenzübertritt kommen.
Wenn Sie länger als 6 Monate im Ausland bleiben werden, sollten Sie in jedem Fall bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Bescheinigung des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellen. Die Ausstellung der Bescheinigung kostet in der Regel eine Gebühr in Höhe von 10,00 € und verhilft Ihnen zur Rechtssicherheit und einem stressfreien Grenzübergang."

Also normalerweise kann deine Frau länger bleiben - es kann jedoch zu Diskussionen kommen.

Ich hatte auch schon Diskussionen im Thai-deutschen Bekanntenkreis, wo die Männer meinten, dass sich Zweite Staatsbürgerschaft und die Niederlassungserlaubnis für den Aufenthaltsstatus nichts geben - der Teufel liegt im (Behörden-) Detail - zumal sich das Aufenthaltsrecht auch immer mal wieder ändert.

banbath99
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Re: Aufenthaltserlaubnis Thailänderin wird ungültig ?

Ungelesener Beitragvon banbath99 » Mo Apr 12, 2021 2:58 pm

Dieter1501 hat geschrieben:Wenn Sie länger als 6 Monate im Ausland bleiben werden, sollten Sie in jedem Fall bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Bescheinigung des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellen. Die Ausstellung der Bescheinigung kostet in der Regel eine Gebühr in Höhe von 10,00 € und verhilft Ihnen zur Rechtssicherheit und einem stressfreien Grenzübergang."

So ähnlich wurde es mir vor einiger Zeit auch vom hiesigen AA (Bayern) erklärt.

MfG Ralf

frank1
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Re: Aufenthaltserlaubnis Thailänderin wird ungültig ?

Ungelesener Beitragvon frank1 » Sa Apr 17, 2021 3:44 pm

Ich hatte die Ausländerbehörde auch wegen 6 und 12 Monaten Aufenthalt in Thailand gefragt. Diese Frage wurde nicht beantwortet.
Heute Abend schreibe ich an die Pressestelle der Bundespolizei in St. Augustin.

frank1
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Re: Aufenthaltserlaubnis Thailänderin wird ungültig ?

Ungelesener Beitragvon frank1 » Do Apr 22, 2021 11:51 pm

So - eine ausführliche Antwort der Pressestelle der Bundespolizei ist da.

Das mit den 6 Monaten gilt nicht für meine Frau. Da sie nicht mit einem Deutschen, sondern mit einem EU-Bürger verheiratet ist.

Es gilt EU-Recht. Sie hat eine "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU". :D

Dieter1501
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Re: Aufenthaltserlaubnis Thailänderin wird ungültig ?

Ungelesener Beitragvon Dieter1501 » Fr Apr 23, 2021 8:29 am

Da sieht man mal wieder, wie kompliziert Aufenthaltsrecht ist.

frank1
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Re: Aufenthaltserlaubnis Thailänderin wird ungültig ?

Ungelesener Beitragvon frank1 » Di Apr 27, 2021 8:51 am

Es gab/gibt noch weitere Vorteile:
Meine Frau war zu einem Deutschkurs nicht verpflichtet. Dennoch habe ich ihr den Kurs beim Goethe-Institut und die Unterkunft in Bangkok bezahlt.
Die erste Aufenthalterlaubnis war gleich für die Dauer von 5 Jahren. Die Kosten hierfür lagen/liegen bei unter 30,- Euro.

Butzelmann
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Re: Aufenthaltserlaubnis Thailänderin wird ungültig ?

Ungelesener Beitragvon Butzelmann » So Jun 27, 2021 1:46 am

In Köln wurde meiner Frau die Bescheinigung bis zum Ende der Passlaufzeit (ich meine 4 Jahre) ausgestellt. Grund mussten wir angeben. Gibt aber vielfältige, z.B. vorübergehende Erwerbstätigkeit des Ehemannes im Ausland, Ehemann bekommt Altersrente und möchte reisen, vorübergehende Geschäftsübernahme eines verst. Familienangehörigen usw. Die Liste ist sicher beliebig fortführbar. Vorübergehend ist dabei immer eine gute Vokabel.

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dogmai
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Re: Aufenthaltserlaubnis Thailänderin wird ungültig ?

Ungelesener Beitragvon dogmai » So Jun 27, 2021 9:58 pm

Mann mus hier auf jeden Fall verschiedene Begriffe unterscheiden und auseinander halten, obwohl sie alle miteinander zu tun habe: das sind Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel und Niederlassungserlaubnis. Ich habe die folgenden Definitionen Wikipedia und dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) entnommen:

Zumeist sind mit Aufenthaltstitel sämtliche Aufenthaltserlaubnisse gemeint, die Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem seit dem 1. Januar 2005 in Deutschland geltenden Aufenthaltsgesetz (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes). Sie wird zweckgebunden und befristet an sog. Drittstaatsangehörige erteilt.

Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der den Inhaber dazu berechtigt, einer beruflichen Beschäftigung in Deutschland nachzugehen. Die einfache Aufenthaltserlaubnis ist hingegen in der Regel auf fünf Jahre begrenzt.

Die Niederlassungserlaubnis wird zum Zwecke der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet erteilt. Sie gilt unbefristet, auch wenn der für die Niederlassungserlaubnis verwendete elektronische Aufenthaltstitel eine technische Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren besitzt. Sofern der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ein neues Trägerdokument erhält (Reisepass oder deutsches Passersatzpapier, vgl. § 4 AufenthV), wird die Niederlassungserlaubnis lediglich übertragen, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen erneut geprüft werden. Die Niederlassungserlaubnis erlischt jedoch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. § 51 AufenthG), insbes. bei einer Ausweisung, einer nicht nur vorübergehenden Ausreise und einer nicht vorher genehmigten Abwesenheit aus der Bundesrepublik Deutschland von mehr als 6 Monaten, wobei für bestimmte Personengruppen weitere Ausnahmen gelten (vgl. § 51 Abs. 2 und 3 AufenthG).


Das Dokument mit der Niederlassungserlaubnis, i.d.R. im Scheckkartenformat, muss immer dann neu ausgestellt werden, wenn eine neuer Reisepass ausgestellt wird. Das ist eine reine Formalität, es wird nichts neu geprüft.

Sollte meine Frau Deutschland bzw. die EU länger als 6 Monate verlassen, genügt eine Mitteilung des Ausreisedatums und des voraussichtlichen Aufenthaltes an die zuständige Meldebehörde. Diese Auskunft stammt aus einer Antwort auf eine Anfrage unsererseits vom Mai 2021.
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