Rückforderung Quellensteuer CH

Bitte postet und fragt zum Verkehr mit thailändischen Behörden wie Visum, Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Steuern etc. hier, um das Forum für unsere Leser übersichtlich zu erhalten.
Beuschel
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Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon Beuschel » Do Aug 06, 2015 7:25 pm

Hallo zusammen

bei der Auszahlung der PK Gelder fallen in der Schweiz (sofern man im Ausland wohnhaft ist) die Quellensteuer an. Diese kann, wenn man alles richtig macht, aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen TH und CH vollumfänglich zurückgefordert werden innert 3 Jahren.
Dabei muss von einer TH Finanz-Behörde eine Bestätigung ausgestellt werden, das diese von der Auszahlung Kenntnis haben.

Hat jemand Erfahrung wo man diese Bestätigung einholen muss ?

Gruess Beuschel

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thedi
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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon thedi » Fr Aug 07, 2015 1:13 pm

Erstens: es ist entscheidend, dass Du bei einer privatrechtlichen Pensionskasse versichert warst. Bei öffentlich rechtlichen (Lehrer, Beamte, Staatsangestellte, Pfarrer, Bademeister usw) besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Quellensteuer.

Zweitens: es geht auch bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nicht immer. Die Gesetze lassen Interpretationsspielraum offen, der je nach dem anders ausgelegt wird. Insbesondere wegen der von Dir angesprochenen Bestätigung. Diese muss vom Steueramt des Wohnlandes (in diesem Fall Thailand) ausgestellt werden. Die Thai Behörde muss bestätigen, dass Du dieses Einkommen hier gemeldet hast. Einige Thai Steuerämter machen das nur, wenn Du eine Thai Steuernummer hast. Unter Umständen geht es, wenn Deine Frau hier ein Geschäft auf tut, dafür eine Steuernummer beantragt und sobald ihr dann den Bestätigungs-Wisch habt, das Geschäft wieder dicht macht. In anderen Fällen wollten die Thai Behörden aber nur dann bestätigen, wenn das Einkommen auch tatsächlich versteuert wurde. Damit käme man vom Regen unter die Traufe.

Bei wieder anderen harzte es dann in der Schweiz. Die Beamten sind tatsächlich gefordert, denn die Schweiz hat mit unzähligen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen - und die sind mitnichten alle gleich. Kommt dazu, dass es in der Schweiz je Kanton ein eigenes Steuergesetz gibt. Kommt noch dazu, dass Steuerbeamte in der Regel, sobald sie erlickt haben wie der Hase läuft, privatisieren, die Front wechseln, und Steuerberater werden. Somit kann es durchaus sein, dass der Beamte, der Deinen Fall in der Schweiz bearbeitet, sagt: "geht nicht - das ist keine Bestätigung, dass das Geld versteuert wurde. Bitte Steuerquittung beilegen". Dann musst Du Rekurs einlegen usw. usf. und bist tatsächlich auf unsicherem Boden. Denn es besteht eben dieser Interpretationsspielraum: reicht eine Meldung beim Steueramt oder muss das Einkommen tatsächlich versteuert worden sein? Aus 10'000 km Distanz wäre das weitere Vorgehen für Dich schwierig. Mit einem Vertreter in der Schweiz wären die Chancen wohl besser.

Ich kenne einen der es vor ca 12 Jahren machen konnte - ein anderer ist noch dran. Anderseits war da einmal ein darauf spezialisiertes Anwaltsbüro mit Vertretungen in Pattaya und Bern - die machen das aber nicht mehr.


Mit freundlichen Grüssen

Thedi

nano
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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon nano » Fr Aug 07, 2015 5:06 pm

thedi hat geschrieben: Bei öffentlich rechtlichen (Lehrer, Beamte, Staatsangestellte, Pfarrer, Bademeister usw) besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Quellensteuer.

Dies kann in D mit seinem 2 Klassen! System:: Rentner (Normalbuerger) und Pensionaere (oeffentlich rechtlichen -> Staatsangestellte) zutreffen. In der CH gibt es m.W. keine Quellensteuer Unterschiede betreffend der Art der 2. Saeule (Pensionskasse).

Eine Rueckforderung ist moeglich, z.B Kt. ZH
Quelle: Merkblatt Steueramt ZH ueber die Quellenbesteurung oeffentlich rechtlichen Vorsorgeleistungen, Seite 5
http://www.steueramt.zh.ch/dam/finanzdi ... n_2013.pdf

Ich kenne einen der es vor ca 12 Jahren machen konnte

Die Rueckforderung ist gemaess Doppelbesteuerungsabkommen mit TH zu vollziehen. Und in TH ist vieles moeglich ;)

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thedi
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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon thedi » Fr Aug 07, 2015 5:47 pm

nano hat geschrieben:In der CH gibt es m.W. keine Quellensteuer Unterschiede betreffend der Art der 2. Saeule (Pensionskasse).

Da irrst Du. Ich bin Schweizer, ich war beim Bund angestellt, Pensionskasse des Bundespersonals ist PUBLICA. Mir werden bei dieser Rente 10% Quellensteuern abgezogen und die kann ich nicht zurück fordern. Laut Doppelsteuerabkommen CH-TH sind öffentlich rechtliche Renten in dem Land zu versteuern, in dem sie erworben wurden. Also für mich in der Schweiz. Im Newsletter der PUBLICA wird auch regelmässig auf diesen Umstand hingewiesen und an die Pflicht erinnert, dass man die PUBLICA über seinen Wohnort auf dem laufenden halten muss. Andernfalls würde der Kanton Bern der PUBLICA Nachsteuern und Strafsteuern verrechnen, die sie natürlich umgehend dem Rentner weiter verrechnen würden.

Anders bei der AHV-Rente: die muss ich in der Schweiz nicht versteuern, da ich dort nicht mehr gemeldet bin. Laut Doppelsteuerabkommen ist diese Rente im Land des Wohnsitzes (also bei mir Thailand) zu versteuern. Thailand erhebt aber netter weise keine Steuern von Farang Rentnern.

Tatsächlich müsste ich laut Doppelsteuerabkommen und Thai Steuergesetz auch meine PUBLICA Rente hier deklarieren und die Differenz zwischen den 10% die mir schon in der Schweiz abgezogen wurden und dem höheren Steuersatz in Thailand hier noch nach zahlen. Aber wie gesagt: das ist nur auf dem Papier - de facto erhebt der Thai Staat von Farang Rentnern kein Steuern - obwohl er dazu berechtigt wäre.

Wer sich für die Details des Doppelsteuerabkommen TH-CH interessiert, findet einen Link dazu auf den Webseiten der CH Botschaft BKK. Ist aber nur für Juristen verständlich. Einen aktuellen Link zu einer auch für Leihen verständlichen Übersicht des Thai Steuerrechts publiziert das Thai Finanzamt http://www.rd.go.th/publish/6045.0.html


Mit freundlichen Grüssen

Thedi

Beuschel
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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon Beuschel » Fr Aug 07, 2015 7:41 pm

Sali Thedi

mein PK-Einkommen kommt aus dem privat rechtlichen Bereich. Bei den öffentlichen Geldern ist es wie du bereits erwähnt hast nicht möglich die Quellensteuer auf Kapitalleistungen zurückzufordern.

Da ich wohl ein Freizügigkeitskonto bei Liberty (Kt. SZ) machen werde, macht es evtl. Sinn diese für die Rückforderung zu beauftragen (Kostenpunkt 475.-)

http://www.liberty-vorsorge.ch/de/freiz ... migration/

Zuerst ist aber wohl der Wisch vom TH Steueramt zu bekommen. Mal sehen wie das rauskommt nächstes Jahr

nano
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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon nano » Sa Aug 08, 2015 9:58 pm

Salü Thedi

thedi hat geschrieben:
nano hat geschrieben:In der CH gibt es m.W. keine Quellensteuer Unterschiede betreffend der Art der 2. Saeule (Pensionskasse).

thedi hat geschrieben:Da irrst Du. [quote\]
Lesen bitte, auf Seite 5 steht genau was bei Dir zutraf, d.h. gilt fuer BE and ZH. Quellensteuer Art: Bei der Quellensteuer ist es unerheblich ob 'oeffentlich-rechtlich' oder 'andere', innerhalb eines Kanton (26 kantonalen Steuergesetze) werden, wenn nicht wo?, alle gleich behandelt. Massgebend ist der Sitz der PK/des Institut.

Anm. Kapitalbezüge aus einer Schweizer Pensionskasse müssen immer in der Schweiz versteuert werden. Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung am Wohnsitz des Bezügers. Wohnt dieser zum Zeitpunkt der Auszahlung jedoch im Ausland, wird eine Steuer am Sitz der Freizügigkeitsstiftung erhoben

In der Tabelle Seite 7-8 steht was wo wie besteuert wird. Warum sofort nach LOS? reisen wenn man unbedingt keine Steuern in der CH (wieso eigentlich?) zahlen will.

Aber bei der Hoehe der Quellensteuer gibt es massive Differenzen. Falls 100% Kapitalbezug geplant ist kann u.U. von Vorteil sein das PK Kapital in ein Freizuegigkeitskonto mit Sitz im Kt. SZ zu 'verschieben'. Grund: Die Quellensteuer richtet sich nach dem Sitz der Stiftung/Pensionskasse.

Quellensteuer Rechner: http://www.liberty-vorsorge.ch/de/freiz ... n-ausland/
@ Beuschel
da bist Du ja schon an der 'richtigen' Adresse

@Thedi
Für deine Erlaeuterungen betreffend AHV danke ich Dir. Bin mittlerweile auch ue60.

Gruss
nano

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thedi
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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon thedi » So Aug 09, 2015 6:30 am

Sali Nano,

Du musst mir nichts glauben. Hier kannst Du das Original lesen, publiziert auf den offiziellen Seiten der Eidgenossenschaft: https://www.admin.ch/opc/de/classified- ... /19960118/
0.672.974.51

Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Abgeschlossen am 12. Februar 1996
Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. November 19961
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 19. Dezember 1996
In Kraft getreten am 19. Dezember 1996

(Stand am 1. Oktober 1997)

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Thailand,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart:
....


Lies mal Art 17 und 18.

Art. 17 Ruhegehälter


Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 18 Öffentlicher Dienst

1.
a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2.
a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3.
Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15 und 17 anzuwenden.



Wenn Du da auch nur Bahnhof verstehst, dann geht es Dir wie den meisten Nicht-Juristen. Die Quintessenz ist aber:

Wer seine Pension von einer Pensionskasse vom Bund, Kanton oder Gemeinde bezieht, muss diese Rente in der Schweiz versteuern. Wenn er in der Schweiz abgemeldet und in Thailand angemeldet ist, wird ihm auf dieser eine Quellensteuer abgezogen und die kann er nicht zurück fordern.

Wohingegen Pensionskassen-Renten aus der Privatwirtschaft sowie auch AHV Renten und Säule 3a) Auszahlungen am Wohnort zu versteuern sind. In unserem Fall also in Thailand - wo der Staat von uns keine Steuern erhebt. Allfällige in der Schweiz abgezogene Quellensteuern von diesen Renten können zurück gefordertr werden, wenn nachgewisesn werden kann, dass diese im Wohnland (also in Thailand) dem Steueramt gemeldet wurden. Wobei der letzte Satzteil oft strittig ist: Es wird nun scheinbar von verschiedenen Schweizer Behörden so interpretiert: versteuert wurden. D.h. es wird ein Nachweis verlangt, dass die Steuern bezahlt wurden.

Kapitalleistungen und Renten werden gleich behandelt.


Mit freundlichen Grüssen

Thedi

nano
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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon nano » Mi Aug 12, 2015 11:27 am

Hallo Thedi
thedi hat geschrieben:Du musst mir nichts glauben.

Deine Aussagen sind korrekt - die Differenz liegt bei der Interpretation der Anfrage.
Wer seine Pension von einer Pensionskasse .... bezieht, muss diese Rente in der Schweiz versteuern

Unser Eingangs Thema ist Rueckforderung Quellensteuer bei PK Kapitalbezug (Kapitalleistungen) und nicht Steuer Rueckforderung Pension/Rente/AHV...

Der Art. 17 bezieht sich auf Ruhegehaelter aka Rente, Pension;
Art. 18 betrifft Verguetungen im oeff. Dienst (z.B. bei Botschaftspersonal, Berater ...) aber Pensionaere ?!

und stelle fest
für die Angestellten/Beamte von Bund und Kantonen

gilt

Zitat Seite5 (Steueramt ZH, Quellenbesteurung oeffentlich rechtlichen Vorsorgeleistungen)
Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. .... Dasselbe gilt in der Regel
auch dann, wenn Doppelbesteuerungsabkommen vorliegen, da diese
das Besteuerungsrecht regelmaessig der Schweiz zuweisen (vgl. nach-
folgende Tabelle). Lediglich in den Fällen, in denen das DBA das Be-
steuerungsrecht dem ausländischen Wohnsitzstaat zuweist, ist der
Quellensteuerabzug nicht definitiv, und es steht dem Steuerpflichtigen
ein Rueckforderungsanspruch zu (vgl. nachfolgende Tabelle).

Mein Fazit: Bei einem Kapitalbezug haben Staatsdiener wie die uebrigen Angestellten kein Anrecht auf Rueckforderung der Quellensteuer mit Wohnsitz in TH. Beuschel muesste also zuerst in ein Land mit 'Anrecht auf Rueckforderung' Wohnsitz nehmen.

Gruess
nano

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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon Beuschel » Sa Aug 15, 2015 12:43 am

hier habe ich die Infos vom Steueramt Kt. SZ

privatrechtliche Vorsorge: http://www.sz.ch/documents/mb_privatrechtl_vorsorge.pdf

öffentlich rechtliche Vorsorge: http://www.sz.ch/documents/mb_oeffentli ... rsorge.pdf

In der jeweiligen Tabelle am Schluss sieht man das unter Thailand die Quellensteuer bei Kapitalleistung zurückgefordert werden kann,
jedoch nur bei privat rechtlicher Vorsorge.

Wie schon von Thedi erwähnt wird das Problem wohl die Frage der Umsetzung sein.
Es wird nun scheinbar von verschiedenen Schweizer Behörden so interpretiert: versteuert wurden. D.h. es wird ein Nachweis verlangt, dass die Steuern bezahlt wurden.

Werde mich mal beim Steueramt des Kt. SZ schlau machen, was ich Ihnen liefern muss für eine erfolgreiche Rückforderung.

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thedi
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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon thedi » Sa Aug 15, 2015 6:51 am

Dieselbe Unsicherheit besteht bei der Auszahlung der dritten Säule (3a).

Als ich mich vor gut 4 Jahren in der Schweiz abmeldete, liess ich mich vom Steueramt Meilen beraten. Zu sagen ist dazu noch, dass die Beamten freundlich und hilfsbereit waren. Sie verdienen nichts dabei, wenn sie jemanden über den Tisch ziehen. Da Kunden auf einem Steueramt oft eine aggressive Stimmung mit bringen, sind sie froh wenn, wenn wieder mal einer freundlich ist und bleibt.

Sie boten mir drei Varianten an:

  1. Auszahlung des 3a Konto bevor ich mich in der Schweiz abmelde - also versteuern an meinem Wohnort Meilen in der Schweiz. Dazu gibt es im Kanton ZH einen Vorzugssteuersatz von 6%. Dieser ist mehr als fair, denn das Geld habe ja noch nicht versteuert - bisher konnte ich die Einlagen ins 3a Konto immer auf der Steuererklärung in Abzug bringen.
  2. Auszahlung des 3a Konto bevor ich mich in der Schweiz abmelde - aber vorher in einen steuergünstigeren Kanton (SZ) umziehen. Dazu müsste ich mich in Meilen abmelden, dann im Kanton SZ in einer Gemeinde neu anmelden, die Auszahlung des 3a Konto erst dann veranlassen, in der Gemeinde dort die Steuern bezahlen und mich erst dann ganz abmelden um nach Thailand umzuziehen. Damit liessen sich nochmals ein paar Prozent Steuern sparen.
  3. Auszahlung erst nachdem ich mich in der Schweiz abgemeldet habe. Dann wird eine Quellensteuer abgezogen, die ich zurück fordern kann, wenn ich den Nachweis erbringe, dass ich das Geld in Thailand als Einkommen deklariert (bzw. je nach Auslegung versteuert) habe. Den Steuersatz bei der Quellensteuer habe ich nicht mehr in Erinnerung - er ist auf jeden Fall höher als die 6%. Die Rückforderung müsste innert 3 Jahren beim Eidgenössischen Steueramt in Bern geltend gemacht werden.

    Wie die in Bern den Fall von Thailand, wo wir ja keine Steuern bezahlen, beurteilen, wusste er nicht. Reicht eine Deklaration oder muss eine Steuerzahlung nachgewiesen werden? Auf jeden Fall sind dort aber Profis, die natürlich wissen, wie das mit Steuern und Rentnern, in Thailand ist. Man kann denen also auf keinen Fall ein X für ein U vormachen.

Ich habe mich dann für versteuern in Meilen entschieden. Erstens war der Betrag nicht so gross. Zweitens musste ich wegen dem Umzug schon so viel wegwerfen, dass die paar Franken Steuern nicht mehr so schlimm erschienen. Drittens habe ich 60 Jahre in Meilen gelebt und da schien es mir angepasst, die Steuern dort zu bezahlen wo ich auch von der Gemeinde profitierte - nicht in einem Steuerparadies zu dem ich keinerlei Beziehung hatte.

Am wichtigsten war mir, dass nun alles abgeschlossen ist und ich in Ruhe in Thailand in meiner Hängematte den Vögeln in den Bäumen zuschauen kann. Ohne ärgerliche Korrespondenz mit Behörden in 10'000 km Entfernung.

Richtiges Vorgehen bei der Abmeldung und 3a Konto Auflösung:

Wenn man ein 3a Konto auflösen will - also eine Auszahlung des Guthabens haben will - wird von der Bank immer eine Wohnsitzbestätigung verlangt. Falls man das Geld in der Schweiz versteuern will, ist es wichtig, dass man die Kontoauflösung macht bevor man sich in der Einwohnerbehörde zwecks Abmeldung meldet. Sonst werden die Quellensteuern abgezogen. Insbesondere auch dann, wenn man die Abmeldung auf ein Datum in der Zukunft macht. Dies kann zwar zurück gefordert werden, aber das ist mit Papierkrieg mit Bern verbunden.

Das ganze Procedere kann ein paar Wochen in Anspruch nehmen:

  1. Wohnsitzbestätigung holen.
  2. Konto 3a auflösen.
  3. Warten bis das Geld überwiesen wurde.
  4. Auf die Einwohnerkontrolle zwecks Abmeldung ankündigen. Man bekommt ein Formular für das Steueramt.
  5. Damit auf das Steueramt zwecks Abschluss der Steuerrechnung. Wenn das durch ist,
  6. zurück auf Einwohnerkontrolle um die Abmeldung nun definitiv zu machen.
  7. Huch ... wir haben es geschafft

Das Steueramt zieht es in der Regel vor, wenn man nicht mitten im Jahr eine definitive Abrechnung macht, sondern einen Bevollmächtigten nennt, der die Steuerabrechnung dann Anfangs nächstes Jahr macht, wenn Jahresabschlüsse und Kontoauszüge usw. normal vorhanden sind. Ich wollte das nicht, weil ich einfach keine Lust hatte, mich später nochmals mit Schweizer Steuerbehörden herum schlagen zu müssen. Ich wollte sauberen Tisch und dann gehen. Es liess sich auch so machen, aber es brauchte ein paar Besuche beim Steueramt und etwas goodwill von beiden Seiten - was bei mir problemlos vorhanden war.


Mit freundlichen Grüssen

Thedi

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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon Beuschel » Mo Jan 02, 2017 4:15 pm

Zum Jahresende habe ich auf meinem Bankkonto überraschend feststellen dürfen, das mein Rückforderungsantrag für die Quellensteuer der 2. Säule abgeschlossen wurde und mir der Betrag gutgeschrieben wurde. Ende gut alles gut.

Ans Steueramt Kt. Schwyz habe ich folgende Dokumente eingereicht.
- Rückforderungsantrag (nicht visiert durch Steuerbehörde)
- Abrechnung mit Abzug Quellensteuer
- Anmeldung Konsulat Bangkok
- Wohnsitzbestättigung der Immigration
- Übersetzung der Wohnsitzbestättigung ins Deutsch inkl. Beglaubigung

Vorab habe ich beim ktl. Steueramt SZ nachgefragt, was ich machen kann wenn ich keinen Stempel auf dem Antragsformular durch die Steuerbehörde erhalte. Diese haben mir mitgeteilt das alternativ eine Wohnsitzbesttätigung durch die Steuerbehörde und falls dies ebenfalls nicht möglich sei, eine Wohnsitzbestättigung der Immigration beizubringen sei.

Gruess Beuschel

smilemax
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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon smilemax » Fr Nov 24, 2017 4:51 pm

Beuschel hat geschrieben:Zum Jahresende habe ich auf meinem Bankkonto überraschend feststellen dürfen, das mein Rückforderungsantrag für die Quellensteuer der 2. Säule abgeschlossen wurde und mir der Betrag gutgeschrieben wurde. Ende gut alles gut.

Ans Steueramt Kt. Schwyz habe ich folgende Dokumente eingereicht.
- Rückforderungsantrag (nicht visiert durch Steuerbehörde)
- Abrechnung mit Abzug Quellensteuer
- Anmeldung Konsulat Bangkok
- Wohnsitzbestättigung der Immigration
- Übersetzung der Wohnsitzbestättigung ins Deutsch inkl. Beglaubigung



Hallo Beuschel, besten Dank für Deine Meldung. Darf ich Dich fragen wie und wo Du die Übersetzung der Wohnsitzbestättigung ins Deutsch inkl. Beglaubigung gemacht hast?

Vielen Dank
Max

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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon Beuschel » So Nov 26, 2017 10:20 am

Hallo Smilemax

die Übersetzung habe ich wie immer bei Express Translation Service, Bangkok machen lassen. Inkl. der Beglaubigung des auswärtigen Amtes.
man kann direkt vorbeigehen oder auch alles auf dem Postweg erledigen lassen. Zahlung vorab per Banküberweisung.

smilemax
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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon smilemax » Mi Nov 29, 2017 9:19 am

Hallo Beuschel, vielen Dank für die schnelle Antwort. Mit dem auswärtigen Amt meinst Du die Schweizer Botschaft?
Danke Dir zum voraus

NB: in den vorgängigen Antworten hat jemand erwähnt dass die Liberty die Rückforderung direkt macht für 475CHF. Ich habe angefragt und die Liberty hat diesen Service eingestellt.

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Re: Rückforderung Quellensteuer CH

Ungelesener Beitragvon Beuschel » Sa Dez 09, 2017 9:18 am

@smilemax

Nein, nicht die schweizer Botschaft, sondern das thailändische Auswärtige Amt,

Ministry of Foreign Affairs of Thailand in Chang Wattana Bangkok.

Die Übersetzungsbüros wissen aber Bescheid


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