Hallo,
da sind ja schon einige Punkte zusammengekommen. Vielleicht erst mal eine Hintergrundinformation: Der thailändische Oberste Gerichtshof hat schon seit ca. 40 Jahren konsequent immer wieder entschieden,
dass die Farangs die Erwerber sind, wenn ein Thai mit ihrem Geld Land kauft. Der Thai handelt dann als Stellvertreter des Farangs und ist nur an seiner Statt im Grundbuch eingetragen. Vor 35 Jahren hat man diese Konstellation sogar im Gesetz festgehalten. Es ist eine Ordnungswidrigkeit und sowohl für den Stellvertreter als auch den Farang mit Strafe bedroht: bis zu drei Monate Staatsurlaub und/oder bis zu 20.000 Baht Zwangsspende, soweit ich mich erinnere.
Zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes sieht das Gesetz vor, dass dem Farang eine Frist von mindestens 6 Monaten aber nicht mehr als einem Jahr, gegeben wird, das Land wieder zu verkaufen, sonst wird es versteigert. Der Erlös gehört ihm.
Diese Gesetzeslage hat sicher so mancher Dame Traum vom schnellen Reichtum auf Kosten eines verliebten Farangs zerstört.

Wer nicht zum Kadi lief, weil er nicht auf Gerechtigkeit hoffte, war selbst dran schuld!
Also von daher braucht es sicher nicht weiter erläutert werden, warum die Beamten vom Grundbuchamt bei Landkäufen von mit Farangs verheirateten Thais angehalten sind, nach dem Eigentümer des Geldes zu forschen.
Schenkung von Farang ist möglich, wenn dieser mit zum Grundbuchamt dackelt und dort unterschreibt, dass er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte der anwesenden Dame das Geld für das Land schenkt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, man habe ihn übers Ohr gehauen oder er sei der tatsächliche Eigentümer. Es besteht zwar noch 'ne entfernte Möglichkeit im Falle der Fälle wegen groben Undanks zurückzuverlangen . . . Ob die Schenkung im Todesfall des Beschenkten an den Schenkenden zurückgeht, weiss ich nicht. So wie Detti das erklärt bekommen hat, handelt es sich da eher um Stellvertretung. Kann mir nur schwer vorstellen, dass das im Amt so einfach gehen soll.
Erben ist ähnlich wie in Deutschland: es erbt, wer dafür eingesetzt worden ist. Ob man vererben kann, was man im Wege vorgezogenen Erbes erhalten hat, solange jene Erblasser noch leben, ist fraglich. Auf den Namen der Verwandten kaufen und dann übertragen, kann riskant sein. Gehört habe ich von einem Fall, wo ein lebenslanges Nutzungsrecht (des Hauses) für den Farang verblieb, der Boden danach aber an die thai Verwandtschaft "zurückging". Also ohne als alleiniger Erbe eingesetzt worden zu sein einfach alles
allein erben und verkaufen müssen, könnte es nur geben, wenn keine näheren Verwandten (bis zu Großeltern, Onkels, Tanten) der Frau mehr existieren, sonst gibt's nur zwei Drittel. Wer sich mit den thai Verwandten einigt, kann lebenslanges Nutzungsrecht erhalten.
So viel mal!
Gruß
Klaus