"Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhindern"

Bitte postet und fragt zum Verkehr mit thailändischen Behörden wie Visum, Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Steuern etc. hier, um das Forum für unsere Leser übersichtlich zu erhalten.
erwin
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon erwin » Mi Dez 24, 2014 2:48 pm

Hallo @Günther,

hier noch meine abschließende Meinung zu Deinen Auswürfen.

Die kpl. einschlägige Gesetzgebung und das soziale Netz in der BRD ( Visa, Aufenthaltsrecht, Asylrecht usw. ) ist so sozial, EXTREM großzügig und zum Teil "verschwenderisch" BIS ZUM ANSCHLAG - und in der großen , großen weiten Welt EINMALIG !!

Unerklärlich ist mir, warum einerseits die Schikanen hier in TH klaglos hingenommen werden und gleichzeitig ständig an der BRD herumgemeckert wird - was willst Du denn noch lieber @Günther ??
Die von Dir so häufig genannten EU-Richtlinien interessieren mich nicht die Bohne ( hier sollten die anderen EU-Mitgliedsstaaten gefälligst erst einmal mit der BRD gleichziehen und uns nicht z.B. Asylanten permanent nach Deutschland durchreichen ! )

Lasst doch dieses Sprachtestchen wie es ist - dies ist die letzte übrig gebliebene Hürde welche es halt zu nehmen gilt - BASTA !

Ständig höre ich von Dir @Günther irgendwelche Tipps und Tricks und EU-Rechtchen und Richtlinchen, wie und wo man noch etwas aus Deutschland herauskitzeln könnte .... Mensch wie arm !

Sind alle vom Stamme "NIMM" - die Sorte von Leuten mag ich nicht ! ---

@Günther : versuche doch einmal ein Daueraufenthaltsrecht in TH zu erlangen - probierst Du erst gar nicht - richtig ?
Sind ganz einfach die Richtlinien in TH - richtig ?
Feige nenne ich Dich das ! Andauernd dieses nur schwer verständliche Gebrabbel und dies auch noch aus einer externen Position heraus - wenn Deutschland weiterhin der ganzen Welt helfen wird ist Deine Rente in großer Gefahr ! Ich höre in diesem Fall auch wieder Deine Beschwerden, die "Richtlinien" zitierend !


Erwin

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Mousemelk (†2019)
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Familiennachzug zu einem Deutschen

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Do Jan 22, 2015 4:47 pm

So lautet dieser thread;
Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhindern
stellen wir doch die Worte einwenig um;
Familienzusammenführung darf durch einen Sprachtest nicht verhindert werden.
Dann kommen wir zu der Aussage:
Familiennachzug zu einem Deutschen

https://books.google.co.th/books?id=DIH ... en&f=false
Seite 68
zu kindern nachziehen.jpg
Auszug
zu kindern nachziehen.jpg (20.69 KiB) 16790 mal betrachtet

viewtopic.php?p=28428#p28428
Dann kommen wir dem Beitrag von Hansi etwas naeher?

Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu Deutschen
http://www.bverwg.de/presse/pressemitte ... 2012&nr=86
Auszug:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur eingeschränkt gilt. Anders als beim Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen muss hier das Visum zum Ehegattennachzug schon dann erteilt werden, wenn Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind.
Auszugsende

Ehegattennachzug
siehe:
http://www.bamf.de/DE/Migration/Ehepart ... -node.html


Prozesskostenhilfe (PKH) für thailändische Staatsangehörige –
Kostenfrei gegen ablehnenden Visa Bescheid vorgehen

Wie bereits in einer vorherigen Kolumne ausgeführt, bleibt gegen einen abgelehnten Antrag auf Erteilung eines sogenannten Schengen Visums, also die Möglichkeit für Thailänder nach Deutschland bzw. andere EU Staaten einreisen zu dürfen, als Rechtsmittel das sogenannte Remonstrationsverfahren.
Auszug aus:
http://www.wochenblitz.com/kolumnen/rec ... gehen.html

erwin
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon erwin » Do Jan 22, 2015 6:31 pm

Danke @mousemelk,

Gott sei Dank hast Du mir nun :

1. die Zusammenhänge dieser Thematik klargemacht- endlich blicke ich durch und auch der Sinn der zitierten Paragraphen leuchtet mir ein !

2. Erst durch Deine geschickte Umstellung des thread-Titels sind mir die Augen vollends geöffnet worden -

Du schreibst :

....... "So lautet dieser thread;
Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhindern
stellen wir doch die Worte einwenig um;
Familienzusammenführung darf durch einen Sprachtest nicht verhindert werden.
Dann kommen wir zu der Aussage:............."


Jetzt ist mir alles klar !


Also sage nochmals ( nach § 88 Abs. 4 )
vielen, vielen Dank :!:


Erwin :wave

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Mousemelk (†2019)
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Anfrage an das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Mi Mär 04, 2015 11:58 am

Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge
http://www.bamf.de/DE/Startseite/startseite-node.html

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: kontakt-bamf@noreply.bund.de [mailto:kontakt-bamf@noreply.bund.de]
Gesendet: Freitag, 27. Februar 2015 10:51
An: Info_Buerger
Betreff: [20150227105114] Allgemeine Anfragen zum Integrationskurs / Ehegattennachzug
Folgende Nachricht wurde über das Ansprechpartnerformular aufgegeben:
--------------------------------------------------------------------------------------------
Anrede: Herr
Vorname: Guenther Heinz
Name: xxx
Organisation:
Land: Thailand
Email: xxx
Betreff: Ehegattennachzug
--------------------------------------------------------------------------------------------
Nachricht: Hallo,
A.) Im Falle des Nachzugs zu einem deutschen Ehegatten ist vom Sprachnachweis abzusehen, wenn der Deutsche zuvor von seinem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat  oder
B.) wenn Bemühungen des ausländischen Ehegatten um den Erwerb einfacher Deutschkenntnisse im Ausland nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind.
Nun meine Frage:
Zu A.) Was verstehen Sie unter „ zuvor von seinem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat..
Zu B.) Erwerb der Deutschkenntnisse
Bei einem Einkommen von Brutto 7800THB im Monat, welche Ausgaben sind zumutbar?
Koennen Sie eine Berechnung erstellen!
,




Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich gerne beantworten:
Zu a)
Wenn Sie als Deutscher nach einem nicht nur kurzfristigen Aufenthalt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland zurück kehren und von Ihrem gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht (z.B in Italien, Spanien usw.) von Gebrauch gemacht  haben, können Ihre Angehörigen in diesem Fall unter erleichterten Bedingungen einreisen. Insbesondere muss Ihr Ehegatten zum Zwecke des Ehegattennachzugs kein Sprachnachweis  erbringen. Voraussetzung ist, dass die Einreise in zeitlichem Zusammenhang mit Ihrer Rückkehr nach Deutschland stattfindet.
Zu b)
Ausnahmsweise kein Nachweis von Deutschkenntnissen ist nach der Rechtsprechung zu erbringen, wenn die Bemühungen des ausländischen Ehegatten eines Deutschen um den Erwerb einfacher Deutschkenntnisse im Ausland nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres trotz Bemühens nicht erfolgreich waren; der Spracherwerb muss dann in Deutschland nachgeholt werden. Dass am Wohnort oder im Umfeld kein Deutschkurs angeboten wird, schließt die Anwendung des Spracherfordernisses nicht generell aus. Grund dafür ist, dass Deutschkenntnisse auch auf andere Weise erworben werden können, beispielsweise durch Online-Schulungen.
Ob diese  genannten Voraussetzungen gegeben sind und daher ausnahmsweise vom Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse vor der Einreise abgesehen werden kann, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. Die Entscheidung darüber obliegt immer der deutschen Auslandsvertretung im Visumverfahren. 
Zum Lebensunterhalt:
Der Grundsatz der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen im Regelfall keine Einreisevoraussetzung.
Der Ehegattennachzug wird daher auch gestattet, wenn der deutsche Ehegatte einen Anspruch auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat, der nicht auf eigenen Beitragszahlungen beruht.
Bitte beachten Sie:
Die Entscheidung darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zur Einreise in das Bundesgebiet vorliegen, wird immer von der deutschen Auslandsvertretung in Zusammenarbeit mit der örtlichen Ausländerbehörde in Deutschland getroffen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist in die Entscheidungsfindung nicht eingebunden, somit nicht zuständig und den deutschen Botschaften/Konsulaten bzw. den Ausländerbehörden gegenüber nicht weisungsbefugt. Bitte wenden Sie sich daher für weitere Fragen direkt an die dafür zuständigen Stellen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Tina Schich
________________________                                                                                       
Referat 123
Bürgerservice
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210 | 90461 Nürnberg
Telefon:  0911 / 943-6390
Fax:          0911 / 943-7000
E-Mail:    info.buerger@bamf.bund.de
Internet: http://www.bamf.de
                   http://www.wir-sind-bund.de

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sonera
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon sonera » Mi Mär 04, 2015 9:04 pm

Die Antwort zu B.) geht ja wohl völlig am Thema vorbei ... schade, da hat der Sachbearbeiter nur halb gelesen.

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Mousemelk (†2019)
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Re: Anfrage an das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Mi Mär 04, 2015 10:53 pm

sonera hat geschrieben:Die Antwort zu B.) ... schade, da hat der Sachbearbeiter nur halb gelesen.


Der Sachbearbeiter kann sich nicht festlegen.
(nur als Beispiel: Du hast geschrieben; nur halb gelesen. Diese Aussage steht und kann so verwendet werden!)
Aber die Ausfuehrungen sind doch Informationen.
Die Aussage:
wird immer von der deutschen Auslandsvertretung
Gerichtsstand Berlin, Klagende die Ehefrau.
Siehe: Prozesskostenhilfe (PKH) für thailändische Staatsangehörige –
Kostenfrei gegen ablehnenden Visa Bescheid vorgehen.

in Zusammenarbeit mit der örtlichen Ausländerbehörde in Deutschland getroffen.

Und dann diese Aussage:
wenn der deutsche Ehegatte einen Anspruch auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat, der nicht auf eigenen Beitragszahlungen beruht.

So dann wollen wir mal; das ausswaertige Amt oder die hiesige Botschaft befragen.
(Nur so; ich will meine Frau ja nicht nach "D" oder einem anderen EU-Mitgliedstaat einreisen lassen. Aber dies ist ein anderes Thema.)
Guenther

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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon thedi » Do Mär 05, 2015 7:55 am

sonera hat geschrieben:Die Antwort zu B.) geht ja wohl völlig am Thema vorbei ... schade, da hat der Sachbearbeiter nur halb gelesen.

Wohl kaum. Der Sachbearbeiter hat das durchaus gelesen, aber dann bewusst eine Antwort gegeben, die am Thema vorbei geht.

Dieser Trick wird auch von Schweizer Bürogummis und Politikern angewendet, wenn sie sich um eine Antwort drücken wollen. Du schreibst dann eine Klarstellung Deiner Frage, er antwortet wieder am Thema vorbei - so lässt sich das endlos fortsetzen, bis Du aufgibst.

Leider können wir den Behörden gegenüber denselben Trick nicht auch anwenden. Z.B. auf der Steuererklärung, statt das Einkommen zu deklarieren, irgend was von den Preisen von Winterschuhen zu schwafeln... :lol:


Mit freundlichen Grüssen

Thedi

michael59
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon michael59 » Fr Mär 06, 2015 10:13 pm

wenn der deutsche Ehegatte einen Anspruch auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat, der nicht auf eigenen Beitragszahlungen beruht.


Damit wird ALG II (Harz 4) oder Sozialhilfe elegant beschrieben.

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Mousemelk (†2019)
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Sa Okt 03, 2015 9:05 am

nicht bestandener Sprachtest.jpg
nicht bestandener Sprachtest.jpg (31.46 KiB) 15934 mal betrachtet

http://www.sueddeutsche.de/panorama/ams ... -1.2675630
Betrifft zwar nicht ganz dies Thema, aber englisch ist nun mal nicht in den Holland Amtssprache.
Guenther

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KoratCat
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Sa Okt 03, 2015 9:54 am

Mousemelk hat geschrieben:Betrifft zwar nicht ganz dies Thema, aber englisch ist nun mal nicht in den Holland Amtssprache.
Guenther


Also darf er nur Damen einstellen, die Holländisch (Nederlands) sprechen, wenn er bei Ausländerinnen deren Muttersprache nicht beherrscht.

Vielleicht wird neben den Sprachkenntnissen bald auch noch eine staatlich anerkannte Ausbildung in "Sexdienstleistung" verlangt.
Es gibt nichts Gutes, ausser man tut es! Erich Kästner, 1899 - 1974

udoger
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhindern"

Ungelesener Beitragvon udoger » Fr Jul 15, 2016 3:14 am

Hallo,

ich habe eine Frage: ist es tatsächlich so, dass der obligatorische Sprachtest für das Visum zur Familienzusammenführung entfällt, wenn die Frau ein minderjähirges Kind mit nach Deutschland nimmt? Ich habe die Info auf einer Partnervermittlungsseite gelesen, bin aber etwas skeptisch, ob man sich darauf verlassen kann. Es heisst dort: "Man sollte wissen, dass für das Visum zur Familienzusammenführung Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Frau ein minderjähriges Kind mit nach Deutschland bringt."

Editiert von Admin: Link entfernt und Text angepasst. ;)

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Mousemelk (†2019)
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhindern"

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Fr Jul 15, 2016 1:12 pm

udoger hat geschrieben:Hallo,
auszug
..die Frage: Familienzusammenführung
...
Dies gilt nicht, wenn die Frau ein minderjähriges Kind mit nach Deutschland bringt."


siehe: viewtopic.php?p=28751#p28751

michael59
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhindern"

Ungelesener Beitragvon michael59 » Sa Jul 16, 2016 6:01 pm

stimmt, ABER ES DAS KIND MUSS DIE DEUTSCHE STAATBÜRGERSCHAFT BESITZEN,das nennt sich dann Nachzug zum sorgeberechtigtem Kind, auch wenn das Kind mit der Mutter gemeinsam einreist. Die ALB wird aber die Integrationsbemühungen besonders im Auge behalten und der Intergrationskurs wird in jedem Fall anstehen.
Praktisch heisst das, das mit dem ersten Tag des Aufenthalts der Spracherwerb nicht vernachlässigt werden darf.


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