"Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhindern"

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KoratCat
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"Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhindern"

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Mi Aug 03, 2011 9:06 am

Integration

"Sprachtest darf Zusammenführung von Familien nicht verhindern"

Die EU-Kommission hält Sprachtests für rechtswidrig, wenn sie wie in Deutschland zur Voraussetzung für die Einreise von Familienangehörigen gemacht werden. Eine Afghanin hat in Niederlanden jetzt Recht bekommen.

Berlin - In einer Stellungnahme der Kommission vom Mai dieses Jahres, die dem Tagesspiegel vorliegt, heißt es, sie dürften nicht als „Bedingung“ verstanden werden, von der „ das Recht auf Familienzusammenführung selbst abhängig ist“. Dieses Recht ist auf europäischer Ebene durch die „Richtlinie über das Recht auf Familienzusammenführung“ vom September 2003 garantiert.

Brüssel nahm in dem Schreiben vom 4. Mai 2011 an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg Stellung zu einem konkreten Fall in den Niederlanden. Die dortigen Behörden hatten einer Afghanin, Mutter von acht Kindern, die Einreise verweigert. Dabei hatte sie einen festen Wohnsitz, ein festes Einkommen und gefährdete die „öffentliche Sicherheit im Land“ nachweislich nicht.

Sie konnte aber nicht nachweisen, Niederländisch zu sprechen und Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung der Niederlande zu haben – was auch dort als Integrationsbeweis vorgeschrieben ist. Ihr Ehemann und die teils minderjährigen Kinder lebten bereits rechtmäßig in Holland. Für die Kinder war ein Vormund eingesetzt worden; nach einem Gutachten des niederländischen Kinderschutzbundes war die Entwicklung der Kinder und ihre Integration in der neuen Heimat unter anderem dadurch ernsthaft behindert, dass die Mutter fehlte.

Ist die deutsche Regelung EU-konform?

Die Stellungnahme der Kommission ging an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, der vom zuständigen niederländischen Gericht um Auskunft gebeten worden war. Das Fazit der Brüsseler Juristen: Kein Mitgliedsstaat dürfe einem rechtmäßig dort lebenden Ausländer nur deshalb die Einreise seiner Kinder oder der Ehepartnerin verweigern, weil sie nicht schon im Ausland entsprechende Eingliederungsprüfungen bestanden haben. „Andere Faktoren sind in dieser Angelegenheit nicht relevant“, heißt es im Schreiben der Kommmissionsjuristen. Auch „die theoretische Möglichkeit, das Familienleben eventuell in einem Drittland zu organisieren oder die Rechte des Kindes dort umzusetzen, tut in diesem Falle nichts zur Sache“, heißt es im Schreiben der bevollmächtigten Juristen der Kommission. Dies würde nämlich „zu einer Untergrabung dieser Rechte innerhalb der Union führen“.

Das würde bedeuten, dass auch die deutsche Regelung nicht EU-regelkonform ist. In Deutschland müssen nachziehende Familienangehörige aus dem Nicht-EU-Ausland seit Herbst 2007 Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können, bevor sie einreisen – es sei denn, sie sind US-Bürger, Australier, Schweizer, Japaner oder Koreaner. Begründet wurde diese Veränderung im Zuwanderungsrecht damit, dass so Zwangsehen verhindert und die Integration der Neuankömmlinge leichter würde. Unmittelbare Folge der Änderung war, dass bereits im ersten Halbjahr danach allein die Zahl der Visa für nachreisende Ehepartner um ein Viertel schrumpfte. Die Regelung trifft dabei nicht nur als „Importbräute“ verdächtigte anatolische Ehefrauen, sondern auch Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion mit deutschem Pass. Ihre Anwälte wissen von Fällen älterer Männer, die sich zur Entscheidung zwischen einem Leben in Deutschland und der 70-jährigen kasachischen Ehefrau gezwungen sehen, die sich nicht mehr in der Lage sieht, Deutsch zu lernen.

Die Auffassung deutscher Kritiker, dass derart Grundgesetzartikel sechs verletzt werde, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, teilen die Fachleute der EU-Kommission für die europäische Ebene. Sie verweisen auf die EU-Grundrechtscharta und die dort verbrieften Rechte der Kinder auf beide Eltern. Insofern müssten Forderungen, die dem entgegenstünden – etwa die nach Sprachkenntnissen – „restriktiv ausgelegt werden“. Und: „Dabei müssen in jedem Falle die Grundrechte geachtet werden.“

Dass der Fall der Afghanin, um den die die Brüsseler Stellungnahme vom Mai kreist, bisher noch keine Auswirkungen auf die EU-Nachbarländer hat, dürfte einen einfachen Grund haben. Ihr Fall ist inzwischen entschieden – zu ihren Gunsten und denen ihrer Familie. Nach Rückfrage beim Europäischen Gerichtshof gaben die Richter ihr recht. Mit dem Nebeneffekt, dass es keinen Präzedenzfall gibt, der auch die europäischen Nachbarn zu Konsequenzen zwingen würde.

Tagesspiegel
Es gibt nichts Gutes, ausser man tut es! Erich Kästner, 1899 - 1974

el_mue
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon el_mue » Do Sep 13, 2012 4:27 am

Wir erfahren gerade in meiner Familie, daß die Frau meines Adoptivsohnes, eine Chinesin 22 Jahre, ausgewiesen werden soll!
Sie hat den den A1 Test Goetheinstitut nicht bestanden! (4Wochen Crashkurs), und ist von Italien aus eingereist mit einem
gültigen Visa von dort! Geheiratet haben die beiden in Dänemark!
Angeblich muß die Schwiegertochter bei der Deutschen Botschaft in Shanghai den Einreiseantrag stellen und den A1 Nachweis erbringen!
Sie muss also nächsten Monat bis zum 12. Deutschland verlassen! Ihren Pass hat man beschlagnahmt! Den bekommt sie erst wieder wenn sie ein Flufticket vorweisen kann!
Rechtsanwalt eingeschaltet: 500,-Euro, kein Erfolg bis jetzt da trotzdem Ausweisung!
Goethe-Institut Deutschkurs 1200,-Euro (Berlin) und jede Menge andere Kosten!
Wir die Alten Mutter auch Chinesin,ich Deutscher, 2 Kinder, Tochter und Sohn, (Mutter brachte sie mit) habe beide adoptiert!
Tochter ist bereits Deutsche, Junge noch nicht. Schwiegertochter vorgestell!
Ich Rentner, Kinder berufstätig, besitzen großes Haus mit 16 Zimmern, für die Kinder Platz genug, aber die Familie zählt hier
garnichts! (Land Brandenburg) Selbst ich mußte vor gut 2 Jahren einen Stammbaum beibringen, weil angeblich Zweifel an meiner deutschen Abstammung bestanden! (Liegt das vielleicht daran, daß ich aus NRW komme?) Bei der hiesigen Ausländerbehörde (Perleberg)! Dabei bin ich mitlerweile 70 Jahre alt nun. Vorher hat man nie an meiner deutschen Zugehörigkeit gezweifelt!
Wir sind eine große Familie? Vater Mutter, Kinder, ...aber anscheinend ohne Rechte und der Behördenwillkür ausgeliefert!
Wenn ich nicht zu alt und zu dumm wäre Chinesisch zu lernen, würde ich nach China auswandern!
Zumindest habe ich den Eindruck bei meinem letzten Urlaub in Qingtian gewonnen, die kleinen Leute werden dort besser behandelt als hier bei uns!
Ich schwöre das ist die Wahrheit! MfG. el_mue
Ps.Denke mal helfen kann uns wohl niemand? Danke für`s Anhören.

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Mousemelk (†2019)
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Fr Okt 12, 2012 4:40 am

Die Frau meines Adoptivsohnes, die in Dänemark geheiratet haben, hat damit die Bestimmungen fuer das Einreisevisum nicht erfuellt. Damit ist das Visum nicht mehr rechtens. Also haben die „Deutschen Behoerden“ ( In Vertretung von EU-Vertraegen ) richtig gehandelt. Es ist keine Ausweisung, sondern eine Rueckfuehrung ins Heimatland nachdem sie ein Flugticket vorweisen kann.
Wechsle den Rechtsanwalt, oder er soll sich sachkundig machen. Es geht hier um die Umsetzung von EU-Recht, welches von der BRD erweitert wurde.
Am besten sieht auf Internetseiten von Nicht-Deutschen nach.
Die Familienzusammenfuehrung ohne den A1 Nachweis ist nur durch ein verbindliches Rechtsurteil vor EU- or ?? Gerichtshof zu erreichen.

Siehe zu, dass dein Adoptivsohn eine Prozesskostenbeihilfe bekommt. Wen dies nicht gelingt, bildet man einen Schwarm, den man um Spenden bittet. Ohne dies ist bald dein großes Haus mit 16 Zimmern, eine Sozial-Wohnung.

Einfacher, der Adoptivsohn reist seiner Frau hinterher und du wirst OPA. Dein Enkelsohn reist mit seinem Papa ( der Sohn mit Einverstaendnis der Mutter ) nach Deutschland ein. Dann hat dein Enkelsohn das Recht auf seine Mutter zur Erziehung (EU-Gericht >> gegen Nederlande).

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Mousemelk (†2019)
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » So Nov 18, 2012 8:21 am

Ergaenzung
Aufenthaltsrecht - Sprachtest - Art. 6 Grundgesetz
Im Internet habe ich Nachrichten zu diesem Thema gefunden, diese koennten weiterhelfen.

Ausländischer Partner muss nicht deutsch sprechen

http://www.lto.de/themen/recht/a/aufenthaltsrecht/

so bis dann

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Mousemelk (†2019)
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Sa Okt 12, 2013 9:59 pm

Mousemelk hat geschrieben:Ergaenzung
Aufenthaltsrecht - Sprachtest - Art. 6 Grundgesetz/


Dies Thema hat noch kein Ende

http://www.migazin.de/tag/ehegattennachzug/

Die geltende Gesetzeslage sieht vor, dass ausländische Ehegatten einen Sprachtest im Herkunftsland bestehen müssen, ehe sie zu ihrer Frau oder zu ihrem Mann in Deutschland einreisen dürfen. Kurios dabei ist: Diesen Sprachtest müssen nur Frauen und Männer von Nicht-EU-Ausländern und Deutschen Staatsbürgern machen, nicht jedoch von EU-Bürgern oder von US-Amerikanern oder von Japanern. Im Klartext bedeutet das: Der Deutsche wird im eigenen Land schlechtergestellt, als ein Spanier oder Bulgare.
http://www.migazin.de/2013/07/12/eu-kommission-sprachanforderungen-ehegattennachzug-vertragsverletzungsverfahren-deutschland/

Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug
Wie sich die Regierung um die Rechtsprechung herumtrickst
Täuscht die Bundesregierung Parlament und Öffentlichkeit bewusst? Setzt sie höchstrichterliche Rechtsprechung nur insoweit um, wie es ihr politisch noch genehm ist? Das wird ihr jedenfalls vorgeworfen. Zu Unrecht?
http://www.migazin.de/2013/04/11/sprachanforderungen-ehegattennachzug-regierung-herumtrickst/

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russel23
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon russel23 » Fr Okt 18, 2013 5:20 am

Hi,
jetzt kommt es ja noch "dicker"...

Haben letzte Woche auf dem Ausländeramt erfahren, daß für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis meiner Thaifrau eine bestandene B 1 Prüfung Voraussetzung ist...
Ich Liebe dieses land :lol:

michael59
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon michael59 » Fr Okt 18, 2013 2:45 pm

kurzer Hinweis: B1 ist nur für Personen notwendig, die erstmals einen Aufenthaltstitel beatragen. Für alle anderen gilt noch die alte Regelung.

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russel23
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon russel23 » Do Nov 28, 2013 8:16 pm

michael59 hat geschrieben:kurzer Hinweis: B1 ist nur für Personen notwendig, die erstmals einen Aufenthaltstitel beatragen. Für alle anderen gilt noch die alte Regelung.

Bist Du Dir sicher ??? Es geht bei Uns nicht um befristeten Titel, den haben Wir jetzt zum 2. mal.
Lt. Aussage des AuslA. wird für den jetzt anstehenden unbefristeten Titel der B 1 Nachweis benötigt. Das sei ganz Neu !!! :wie

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karo5100
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon karo5100 » Fr Nov 29, 2013 5:03 pm

russel23 hat geschrieben:
michael59 hat geschrieben:kurzer Hinweis: B1 ist nur für Personen notwendig, die erstmals einen Aufenthaltstitel beatragen. Für alle anderen gilt noch die alte Regelung.

Bist Du Dir sicher ??? Es geht bei Uns nicht um befristeten Titel, den haben Wir jetzt zum 2. mal.
Lt. Aussage des AuslA. wird für den jetzt anstehenden unbefristeten Titel der B 1 Nachweis benötigt. Das sei ganz Neu !!! :wie


Im Bekanntenkreis hat gerade noch jemand einen unbefristeten Titel ohne B1 bekommen,
es liegt wohl auch im Ermessen der Behörde.

Ich habe letztens auch nochmal von der leiterin der Kölner Behörde besstätigt bekommen,
daß sich das mit dem B1 genaugenommen nicht auf Ehepartner einer oder eines Deutschen bezieht.
(Es wird nur der Einfachheit halber gerne unter den Tisch fallengelassen...)
Robert / โรแบร์ต

michael59
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon michael59 » Fr Nov 29, 2013 6:57 pm

In dem Text über die Änderung steht ausdrücklich drin das es nur für Personen die erstmals einen Titel beantragen gilt. Also ein befristeter Titel ist da- dann kann man ja nicht erstmals etwas beantragen. Du musst mal in den inks etwas suchen- da kannst du das ausdrucken.

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russel23
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon russel23 » Fr Nov 29, 2013 7:49 pm

Hi Namensvetter,

ich Danke Dir mal für die Auskunft. :t Lass mich mal überraschen, wenn Wir wieder in D. sind. :roll:

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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Di Jun 03, 2014 2:15 pm

Zitat aus: http://www.migazin.de/2014/05/02/eugh-g ... achzug-eu/
EuGH Generalanwalt
Sprachanforderungen vor dem Ehegattennachzug verstößt gegen EU-Recht

Die Sprachanforderungen vor dem Ehegattennachzug stehen vor dem Aus. Die Regelung verstößt laut EuGH-Generalanwalt gegen EU-Recht. Der Bundesregierung droht damit eine herbe Niederlage im jahrelangen Streit um den vermeintlichen Kampf gegen Zwangsehen.

Auf der zweiten Seite:
Vorgeschobenes Grenzschutzinstrument
Die Niederlande, die eine ähnliche Regelung beim Ehegattennachzug hatte, musste sich ebenfalls dem Druck der EuGH beugen und diese Praxis im Jahr 2011 abschaffen, im April 2012 kippte auch Österreich ihre Sprachregelung. Die Bundesregierung hingegen hielt an den Spracherfordernissen fest und berief sich immer wieder auf eine umstrittene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus April 2011.
Zitatende

Also wenn ich als Rentner mich in den Niederlande niederlasse, kann meine Frau, auf Grund meiner Niederlassungfreiheit in der EU, zu mir kommen.

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karo5100
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon karo5100 » Di Jun 03, 2014 2:46 pm

Mousemelk hat geschrieben:Also wenn ich als Rentner mich in den Niederlande niederlasse, kann meine Frau, auf Grund meiner Niederlassungfreiheit in der EU, zu mir kommen.


Dafür muß man kein Rentner sein, es reicht doch z.B., wenn man in Aachen arbeitet, aber in Holland oder Belgien seinen Wohnsitz hat...
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Mario
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon Mario » Di Jun 03, 2014 7:56 pm

Hallo,
leider bekommt meine Frau kein dauerhaftes Bleiberecht weil sie die Sprachprüfung nicht gemacht hat. Obwohl Sie mehrere Kurse absolviert hat und schon gut Deutsch spricht, müssen wir alle drei Jahre zur Ausländerbehörde und wieder neu beantragen. Kostet jedes mal 80 €. Dabei haben wir ein gemeinsames Kind das in Deutschland geboren ist, so zieht man uns auch schön das Geld aus der Tasche. :wie :wie
Ein Bekannter von uns ist Schwede und noch nicht einmal mit seiner Thailändischen Partnerin ( Freundin meiner Frau ) verheiratet, aber sie haben ein gemeinsames Kind. Sie hat 5 Jahre Aufenthalt bekommen und muss den Deutschkurs nicht mal bezahlen. Ein Hoch auf die EU, bin ja nur '' deutscher '' aber bezahle schön Steuern. :wiiee

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Mousemelk (†2019)
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Re: "Sprachtest darf Familienzusammenführung nicht verhinder

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Di Jun 03, 2014 9:55 pm

Mario hat geschrieben:Hallo,
Dabei haben wir ein gemeinsames Kind das in Deutschland geboren ist,


Also ist das Kind deiner Frau von Geburt an "Deutscher Staatsbuerger"!?

Das du der Vater bist, ist eine Nebensache.
Laut DUS-Tabelle steht dem Kind der Unterhalt zu, dir die Haefte des Kindergeldes .


Deine Frau, nehme ich mal an, hat kein eigenes Einkommen.
Ihr verfuegbares Einkommen ist das "Taschengeld" welches ihr von deinem Einkommen zusteht.

Warum hinterfragt sie nicht, in Deutschland, die behoerdlichen Aussagen.
Und warum besucht sie keinen Rechtsanwalt?

(Es muessen doch nicht immer Tuerken sein, die bis zum EuGH einen Prozess führen.)
Siehe unter: viewtopic.php?p=26659#p26659
Wird von einer Tuerkin gefuehrt.

Hier geht es doch um die Mutter eines "Deutschen Staatsbuergers"!?


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