Deutsche Renten im Ausland

Als Rentner in Thailand leben? Für Themen, die unsere Rente und unseren Status betreffen.
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Mousemelk (†2019)
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Deutsche Renten im Ausland

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Mi Aug 21, 2013 7:33 am

irgendeiner muss mal anfangen.
Wer ist Hase, wer ist Igel.

Das Bundesministerium der Finanzen sagte unter anderem:
Die Besteuerung der Ertraege soll in dem Land geschehen, in dem Gewinne gemacht werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aeussert sich,
dies wuerde der deutschen Wirtschaft schaden.
Es gibt Firmen, die weltweit operierende Firmen in der Gewinnoptmierung (Steuervermeidung) beraten.

Gab es nicht den Spruch "Arbeiter vereinigt euch"
Daraus kann man auch den Spruch machen " Rentner vereinigt euch"

Dies fand ich im Internet
Und habe es ungekuerzt uebernommen

Deutsche Renten im Ausland – der Ausweg aus der Steuerfalle
Verfasst von: Sandra Gläske in: Rente und Steuern | Kommentare : 21

Es betrifft weit über 1 Millionen Rentner, welche im Ausland leben und eine deutsche Rente beziehen:  Seit Mitte 2011 schreibt das Finanzamt Neubrandenburg (zuständig für Rentner im Ausland) nach und nach alle Rentner an.  Sie werden aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben und Steuerbescheide ergehen, die nicht selten mehrere Tausend Euro Steuernachzahlungen beinhalten.
Warum ?
Seit 2005 werden Altersrente, aber auch Witwenrenten, Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten mit dem Besteuerungsanteil versteuert. Das ist grundlegend für alle Rentner gleich, egal ob sie im Ausland leben oder nicht.
Was heißt das ?
Der Besteuerungsanteil ist ein festgelegter Prozentsatz und gibt den Anteil der Rente an, der versteuert werden muss. Im Jahr 2005 begann er mit 50% und steigt jedes Jahr um 2%, ab 2021 um je 1%.
Zwei Beispiele:
1. Ihr Rentenbeginn war z.B. 2005, dann müssen Sie 50% ihrer Rente versteuern. Dieser Prozentsatz bleibt für Sie dann immer bestehen.
2. Sind Sie 2015 rentenberechtigt, dann werden das 50% plus 2% für jedes der 10 Jahre seit 2005. Sie müssen also einen Anteil von 70% ihrer Rente versteuern. Auch hier erhöht sich der Anteil im Verlauf Ihrer Rente nicht mehr.
Diese Übergangszeit und jährliche Erhöhung wird dann bis 2040 fortgesetzt. Wer dann in Rente geht, muss diese zu 100% versteuern. Das ist grundlegend für alle Rentner gleich, egal ob sie im Ausland leben oder nicht.
Warum müssen die wenigsten Rentner in Deutschland Steuern zahlen ?
Wer in Deutschland lebt – und somit unbeschränkt steuerpflichtig ist – darf einen Grundfreibetrag abziehen.  Im Jahr 2011 waren das z.B. 8004,- Euro.
Wer 50% seiner Rente versteuern müsste, zahlte 2011 erst über den Betrag von 16.008,- Euro hinaus. Also müsste ein in Deutschland lebender Rentner mehr als 1.334,- Euro monatlicher Rente haben, bevor er zur Kasse gebeten wird. Die Folge ist also, dass die meisten Rentner keine Steuern zahlen müssen.
Warum bekommen dann nur Auslandsrentner hohe Steuernachzahlungen ?
Im Ausland lebende Rentner sind nur beschränkt steuerpflichtig. Doch was sich schön anhört, kann hier zur Steuerfalle werden: Eine beschränkte Steuerpflicht hat zur Folge, dass Ihnen der Grundfreibetrag nicht zusteht.
Sie müssen also den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente ab dem 1. Euro versteuern. Auch bei Minimalrenten werden Steuern fällig. Summieren sich diese dann von 2005 bis 2011, kann eine ordentliche Summe zusammenkommen.
Der Ausweg aus der Steuerfalle !
Unter bestimmten Umständen können Sie als betroffene einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Das heißt, Sie würden deutschen Rentnern steuerlich gleichgestellt und hätten so Anspruch auf den Grundfreibetrag.
Voraussetzung für die Bewilligung sind:
1. ihr gesamtes Welteinkommen unterliegt im Kalenderjahr zu mind. 90 % der deutschen Einkommensteuer (dazu gehört die Rente)
2. oder ihre zusätzlichen Einkommen, die NICHT der deutschen Einkommensteuer unterliegen (Nebeneinkünfte oder Kapitaleinkommen im Auswanderungsland) sind geringer als 8.004 Euro
Wenn ich erst gar keine Steuererklärung einreiche?
Das Finanzamt kann ihnen ein „Zwangsgeld“ auferlegen und ist berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Die zu zahlenden Steuern werden dann anhand der Schätzung festgesetzt. Evtl. fallen noch Verspätungszuschläge an, wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen.
Und wenn ich festgesetzten Steuern einfach nicht bezahle?
Denn dann ist das Finanzamt berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einzuleiten. Dazu gehören die Pfändung Ihres inländischen Bankguthabens oder auch die Pfändung der Rente beim deutschen Rententräger. Auch wenn internationale Vollstreckungsersuchen in Paraguay wohl erfolglos sind, ist trotzdem Vorsicht geboten.
Was muss ich der Steuererklärung beifügen?
1. den Mantelbogen (ESt1A oder ESt1C)
2. die Anlage für die Einkünfte (Anlage R)
3. die Rentenanpassungsmitteilung für den jeweiligen Zeitraum
4. geben Sie ihren letzten deutschen Wohnsitz an
Bei Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht
machen sie auf Seite 2 des Steuer-Hauptformulars folgende Angaben:
kreuzen Sie an: “Ich beantrage, für die Anwendung personen- und familienbezogener Steuervergünstigungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden”
kreuzen Sie an: “Die Bescheinigung außerhalb EU/EWR ist beigefügt.”
füllen Sie die Anlage EU/EWR aus, darin machen Sie Angaben zur Höhe Ihrer im Ausland versteuerten Einkünfte (nicht die des Ehepartners)
lassen Sie diese (wenn vorhanden) bestätigen und legen die Anlage ihrer Steuererklärung bei
Liegt Ihnen die Anlage EU/EWR nicht vor, können Sie sie hier ausdrucken.
Alles zusammen fristgerecht abschicken und wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie vermutlich mehrere Tausend Euro gespart !

Nachtrag:
Bei Beschränkter Steuerpflicht kann Ehegattensplitting nicht in Anspruch genommen werden.
Bei Unbeschränkter Steuerpflicht auf Antrag gilt: “Nach § 1 a EStG besteht die Möglichkeit mit dem Ehegatten zusammen veranlagt zu werden und von dem günstigeren Splittingtarif zu profitieren, wenn einer der beiden Ehegatten die Voraussetzungen zur Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger erfüllt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der antragstellende Ehegatte Staatsangehöriger eines EU oder EWR Staates ist, dass der jeweils andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU oder EWR-Staat inne hat und dass die gemeinsamen Einkünfte die doppelten Grenzen des § 1 Absatz 3 Satz 2 EStG nicht überschreiten (§ 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG).”
Wenn also beide Ehepartner gemeinsam im Nicht-EU-Ausland leben, gibt es auch hier kein Ehegattensplitting.


http://www.auswandern-paraguay.com/steuer-deutsche-renten/

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Mousemelk (†2019)
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Re: Deutsche Renten im Ausland

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Mi Aug 21, 2013 2:04 pm

Hallo,
ich habe die Internetseite
http://www.auswandern-paraguay.com/steu ... he-renten/
Deutsche Renten im Ausland – der Ausweg aus der Steuerfalle
Verfasst von: Sandra Gläske in: Rente und Steuern
uebernommen.
Falls Ihr mit der Veroeffentlich nicht einverstanden seit, wendet euch bitte an
koratcat
damit der Beitrag geloescht wird.
Der Link:
viewtopic.php?f=132&p=23248#p23248

Laut Presseberichten: soll eine Dame in Canada ueber ein Postamt gebeten haben, die Post ans Finanzamt Brandenburg zurueckzuhalten damit sie mit den Rentner Ruecksprache halten koenne.
Also ist die Rentensteuer ein Weltweites deutsches Problem
Mit freudlichen Gruessen

Die Antwort:
Hallo,
ihr habt ja die Website als Quelle angegeben, also alles ok. :-)
Danke für die Veröffentlichung, schließlich betrifft es alle Auslandsrentner - egal ob Paraguay oder Thailand.
Grüße und alles Gute für´s Forum.
Sandra Gläske
von http://www.auswandern-paraguay.com

So dem moechte ich erstmal nichts hinzufuegen
(Dies beinhaltet nicht, dass das Thema abgeschlossen ist).
Der Morgenkaffee ist fertig und das Baeuchlein (diese Wampe) wartet auf Nachschub
GHM

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Re: Deutsche Renten im Ausland

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » So Dez 22, 2013 4:51 pm

http://www.deutsche-rentenversicherung. ... enten.html

Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg teilt mit: Wichtige Änderung für Rentenzahlungen ins Ausland
Gesetzliche Neuregelung seit 1. Oktober 2013

Erscheinungsdatum: 06.11.2013

Bisher hörte man regelmäßig eine Frage von Versicherten: „Wenn ich ins Ausland verziehe, bekomme ich dann weiterhin meine volle Rente?“

Und tatsächlich: Es gab immer wieder Fälle, in denen Renten auf 70 Prozent des bisherigen Zahlbetrags gekürzt wurden, wenn der Rentenbezieher ins Ausland verzog. Diese Kürzungen betrafen in erster Linie Angehörige von Staaten außerhalb der europäischen Gemeinschaft, sofern es kein Sozialversicherungsabkommen oder einen Vertrag mit dem jeweiligen Staat gab, in den der Rentner verzog.

Seit dem 1. Oktober 2013 gibt es keine Rentenkürzungen mehr. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und aus ausländischen Arbeitnehmern“ wurden die Unterschiede zwischen unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten bei Rentnern abgeschafft.

Die Neuregelung wirkt sich übrigens nicht nur für neue sondern auch für schon laufende Renten aus, die bereits gekürzt waren. Renten, die seit dem 1. Januar 1992 bewilligt wurden, werden automatisch vom Rentenversicherungsträger neu berechnet und rückwirkend in voller Höhe ab 1.10.2013 ausgezahlt. Rentenbezieher, die ihre Rente nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht gezahlt bekommen, müssen einen Antrag stellen, damit ihre Rente neu berechnet wird.

Aber Achtung: Es gibt immer noch Renten, die nur eingeschränkt ins Ausland gezahlt werden. Dazu gehören zum Beispiel Renten wegen Erwerbsminderung. Sollten Sie also einen Verzug ins Ausland planen, empfehlen wir Ihnen auch zukünftig, sich vorab bei einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen.

GHM

derwinny
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Re: Deutsche Renten im Ausland

Ungelesener Beitragvon derwinny » So Dez 22, 2013 5:18 pm

Verstößt das alles nicht gegen EU Recht, ich meine die ganzen Kürzungen oder nicht Zahlungen, auch das mit der Grundsicherung die nur max im EU Staaten gilt,
an die Auslandsrentner? GLEICHEITSRECHT o. s ähnlich.

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Re: Deutsche Renten im Ausland

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » So Dez 22, 2013 10:07 pm

derwinny hat geschrieben:Verstößt das alles nicht gegen EU Recht,...,
an die Auslandsrentner? GLEICHEITSRECHT o. s ähnlich.


Kopie der Seite:
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... iften.html

Auslandszahlungsvorschriften

Zum 1. Oktober 2013 wurden die Vorschriften geändert, welche die Zahlung von deutschen Renten ins Ausland regeln.

Betroffen sind vor allem Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Landes sind, in dem das Europarecht gilt und auch nicht durch ein Sozialversicherungsabkommen Deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind.

Sie konnten bis zum 30. September 2013 ihre deutsche Rente unter Umständen nur zu 70 Prozent ins Ausland gezahlt bekommen. Diese Vorschrift wurde nun aufgehoben. Die Zahlung erfolgt jetzt zu 100 Prozent.

In welcher Art und Weise Sie rückwirkend Ihre Ansprüche ab 1. Oktober 2013 geltend machen können, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Die hier vorgestellten Broschüren beinhalten diese neue Regelung noch nicht. Bei konkreten Fragen zum Thema "Rentenzahlung ins Ausland" wenden Sie sich daher bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

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Re: Deutsche Renten im Ausland

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Mi Okt 28, 2015 10:17 pm

In einem anderen Forum wurde fogende Frage gestellt:
kann mir irgend jemand sagen,ob die Pfaendungstabelle auch fuer Rentner,die ausserhalb der EU leben,gueltig ist??
Hier die Antwort:
Sehr geehrter Her XXXXX
vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist in Deutschland erwirkt, der
Anspruch auf deutsche Rente ebenfalls hier entstanden. Insofern greifen die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung durch. Sie stellen auf die
Lebensumstände in Deutschland ab. Insofern sind die Grenzen für die
Freibeträge ebenfalls darauf eingestellt.
Wohin die Rente gezahlt wird spielt keine Rolle. In der Zivilprozeßordnung
findet sich kein Hinweis, dass es bei Wohnsitz im Ausland zu einer
Anwendungssperre dieser Regelung kommt.
Erhöhte Freibeträge können nur unter Nachweis von beispielsweise weiteren
Unterhaltsverpflichtungen eintreten.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter meinefrage@drv-bund.de gerne zur
Verfügung. Bitte nutzen Sie nur diese Mailadresse und schreiben nicht an
einzelne Mitarbeiter. Sie verkürzen hierdurch die Bearbeitung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Deutsche Rentenversicherung Bund

Ihnen stehen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:
INTERNET
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
CHAT
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... _node.html
E-MAIL
meinefrage@drv-bund.de
Sämtliche Antworten werden unter Berücksichtigung der
Datenschutzrichtlinien erteilt.
DATENSCHUTZ
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... _node.html


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