Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Thailand

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KoratCat
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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Thailand

Ungelesener Beitragvon KoratCat » Sa Jun 29, 2013 10:27 am

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 10. Juli 1967

(BGBl. 1968 II S. 590)

Art. 17 Öffentlicher Dienst

(1) Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gezahlt werden, sind in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit, es sei denn, daß die Zahlung an einen Staatsangehörigen dieses anderen Staates geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des erstgenannten Vertragstaates ist.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Artikel 14 und 15 auf Vergütungen für unselbständige Arbeit anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften geleistet wird.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die im Falle der Bundesrepublik die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, und im Falle Thailands die „Bank of Thailand“ und andere Einrichtungen zahlen, die Staatsaufgaben wahrnehmen.

Art. 18 Ruhegehälter

(1) Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht, können nur dann in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn diese Vergütungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte als Ausgaben abgezogen werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen gezahlt werden, in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die einer natürlichen Person von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

Art. 22 [2] Anrechnungs- und Befreiungsmethode

(1) Die Veranlagung und Besteuerung des Einkommens und des Vermögens in jedem der beiden Vertragstaaten richtet sich weiterhin nach den in dem betreffenden Vertragstaat geltenden Gesetzen, es sei denn, daß dieses Abkommen ausdrücklich entgegenstehende Vorschriften enthält.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb Thailands und die in Thailand gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Thailand besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Thailand ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b) Die Steuer, die nach thailändischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die nachstehenden, aus Quellen innerhalb Thailands stammenden Einkünfte gezahlt wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften erhobene deutsche Steuer angerechnet:

1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in Thailand besteuert werden können;

2. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

3. Zinsen;

4. Lizenzgebühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Veräußerungsgewinne;

5. Gewinne, die nach Artikel 15 Absatz 2 in Thailand besteuert werden können;

6. die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen, die an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich thailändischer Staatsangehöriger ist;

7. Ruhegehälter und sonstige Vergütungen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Thailand besteuert werden können.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird bei einer in Thailand ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage für die thailändische Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik und die in der Bundesrepublik gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist. Thailand behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in Thailand ansässigen Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die thailändische Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b) Die Steuer, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von einer in Thailand ansässigen Person für aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik stammende Einkünfte zu zahlen ist, wird auf die thailändische Steuer angerechnet, wenn die Einkünfte bestehen aus:

1. Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in der Bundesrepublik besteuert werden können;

2. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

3. Zinsen;

4. Lizenzgebühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Veräußerungsgewinne;

5. Gewinnen, die nach Artikel 15 Absatz 2 in der Bundesrepublik besteuert werden können;

6. den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen, die an einen thailändischen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger ist;

7. Ruhegehältern und sonstigen Vergütungen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik besteuert werden können.

Der anzurechnende Betrag bemißt sich nach der in der Bundesrepublik gezahlten Steuer, darf aber den Teil der thailändischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis der Reineinkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik zum Gesamtbetrag der der thailändischen Steuer unterliegenden Reineinkünfte entspricht. Bei der Festsetzung des Gesamtbetrages der Reineinkünfte werden Verluste, gleichgültig, in welchen Staaten sie entstanden sind, nicht berücksichtigt.

http://www.rentnerbesteuerung.eu/auszug ... /thailand/
Es gibt nichts Gutes, ausser man tut es! Erich Kästner, 1899 - 1974

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Mousemelk (†2019)
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Re: Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Thailand

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » So Jun 30, 2013 10:53 pm

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 10. Juli 1967
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Thailand/001.html


was schreibt das Finanzamt Neubrandenburg
Wenn sie aus Deutschland nur Renteneinkünfte beziehen, ist das Finanzamt Neubrandenburg für Sie zuständig. Reichen Sie in diesem Fall die ausgefüllten Formulare der deutschen Steuererklärung an folgende Adresse (Postanschrift für die Sonderzuständigkeit Rentenempfänger im Ausland):

Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
17041 Neubrandenburg
Telefon: +49 395 44222 – 47000
Fax: +49 395 44222 – 47100

http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/steuererklaerung/beschraenkt_unbeschraenkt/

Beschränkt steuerpflichtig oder unbeschränkt steuerpflichtig auf Antrag?

Im Folgenden werden die Unterschiede zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht dargelegt und die Voraussetzungen für die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger erläutert.
Beschränkte Steuerpflicht:

Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen. Wenn Sie darüber hinaus ausländische Einkünfte erzielen oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bleiben diese bei der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger außer Ansatz.

Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages (§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG). In der Grundtarif-Tabelle ist der Grundfreibetrag bereits für alle Steuerpflichtigen eingearbeitet. Für beschränkt Steuerpflichtige wird daher zur rechnerischen Ermittlung der zutreffenden Einkommensteuer zunächst das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht und dann auf dieses erhöhte zu versteuernde Einkommen der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angewandt.

Zahlreiche persönliche und familienbezogene Vergünstigungen werden bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt. So sind beispielsweise außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht absetzbar und das Ehegattensplitting kann nicht in Anspruch genommen werden.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen werden jeweils zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens jedoch bis zu 825 Euro. Soweit die Zuwendungen an Parteien höher sind, werden sie bis zu 1.650 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.

Freibeträge für Kinder, einschließlich Betreuungs- und Ausbildungskosten, sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können ebenfalls nicht gewährt werden.

Werbungskosten sind in nachgewiesener Höhe nur absetzbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen. Bei Renteneinkünften wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 mindestens der Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt, wenn keine höheren mit den Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten nachgewiesen werden.

Zu verwenden ist der Vordruck ESt1C sowie die Anlage R für die Renteneinkünfte.
Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag:

Sofern Ihr gesamtes Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt, können Sie nach § 1 Absatz 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger stellen. Dies gilt auch, wenn Ihre Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 6.136 Euro betragen. Dieser Betrag ist ab dem Jahr 2008 auf 7.664 Euro, ab 2009 auf 7.834 Euro und ab dem Jahr 2010 auf 8.004 Euro erhöht worden. Diese Beträge sind zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.

Aufgrund der Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger können unter Berücksichtigung der einzelnen Voraussetzungen – anders als bei beschränkter Steuerpflicht – personenbezogene Steuervergünstigungen sowie eine Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, so dass diese Veranlagungsart zu einer geringeren Einkommensteuer führen kann.

Insbesondere können grundsätzlich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. Des Weiteren kommen Steuerermäßigungen für Kinder und der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in Betracht.

Im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht müssen bei der unbeschränkten Steuerpflicht auch die ausländischen Einkünfte erklärt werden. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen (§ 32b Absatz 1 Nummer 5 EStG).

Die Einkommensteuer bemisst sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach dem Einkommensteuertarif. Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrages werden nicht besteuert (§ 32a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG)

Nach § 1 a EStG besteht die Möglichkeit mit dem Ehegatten zusammen veranlagt zu werden und von dem günstigeren Splittingtarif zu profitieren, wenn einer der beiden Ehegatten die Voraussetzungen zur Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger erfüllt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der antragstellende Ehegatte Staatsangehöriger eines EU oder EWR Staates ist, dass der jeweils andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU oder EWR-Staat inne hat und dass die gemeinsamen Einkünfte die doppelten Grenzen des § 1 Absatz 3 Satz 2 EStG nicht überschreiten (§ 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG).

Falls die Voraussetzungen für den Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG erfüllt sind und ein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige abzugeben (Vordruck ESt1A), und zur Angabe der ausländischen Einkünfte eine ausgefüllte “Bescheinigung EU/EWR” beizufügen, wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind, oder eine ausgefüllte “Bescheinigung außerhalb EU/EWR”, wenn Sie nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind.


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