Prikthai hat geschrieben:Es wird keine bestehende Rente ohne vorherige Abklärung gestrichen. Allerdings kann es sein, dass der Rentenbezüger aufgefordert wird in die Schweiz zur Abklärung zu fliegen. Das war nicht immer so. Wer weiss nicht wie einfach in Thailand eine Bescheinigung zu bekommen ist, dass man nicht arbeitsfähig ist. Da muss man für die Massnahme der Behörde schon Verständnis aufbringen. Wer die Aufforderung zur Abklärung ignoriert, der muss in Kauf nehmen, dass die Rente ausgesetzt wird. Auch in der Schweiz sind die Sozialwerke kein Selbstbedienungsladen.
Ich kann mir gut vorstellen, dass die Schweizer Botschaft in Bangkok Kontakt zu einem in der Schweiz ausgebildeten thailändischen Mediziner pflegt, der für Schweizer Behörden als Vertrauensarzt handeln und Empfehlungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit bzw. Reisefähigkeit abgeben kann. Die Botschaft sollte Auskunft erteilen können, wie man den kontaktieren kann.
Ich gehe davon aus, dass das schweizerische Verwaltungsverfahrensrecht dem deutschen zumindest ähnelt. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann danach nur aufgehoben werden, wenn eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Manche Behörden verfügen die Annahme wesentlicher Änderungen aufgrund von "Heilungsbewährung". Das muss aber nachprüfbar begründet werden. Wird ein solcher Bescheid angefochten und glaubhaft gemacht, dass eine solche angenommene Heilung tatsächlich nicht erfolgt ist, kommt es zu einer Begutachtung. Die mit der Begutachtung verbundenen Kosten muss der Leistungsträger zumindest dann erstatten, wenn sich ergibt, dass zu unrecht von einer Heilung ausgegangen worden war.
Die Leistungsträger lassen im Widerspruchsverfahren meist von mit ihnen verbundenen Ärzten sogenannte "gutachterliche Stellungnahmen nach Aktenlage" erstellen, mit denen der Widerspruch eigentlich immer abgeschmettert wird. Dann muss man versuchen, jene im Sozialgerichtsverfahren in Frage zu stellen. In der ersten Instanz beim Sozialgericht hat man da selten Erfolg. Ausdauer ist notwendig! Im Berufungsverfahren können die Landessozialgerichte im Zuge einer Beweisaufnahme eine tatsächliche und sorgfältige Begutachtung anordnen, zu welcher der zu Begutachtende nach D kommen muss,
wenn keine Begutachtung in Thailand möglich ist. Zum Beispiel könnten auch Untersuchungen in Thailand erfolgen, die Ergebnisse in D dann aber ausgewertet werden. Die Kosten einer solchen Beweisaufnahme trägt die Gerichtskasse. Die beklagte Verwaltung wird aufgefordert, sich finanziell daran zu beteiligen. Ob eine Begutachtung in Thailand möglich ist, ist vom Gericht zu prüfen und ggfs. zu verfügen. Die Modalitäten einer solchen Beweisaufnahme müssen die Richter in enger Absprache mit den Klägern festlegen.
Ich war vor ca. zehn Jahren mal für zwei Wochen in D, weil ich dem Gericht glaubhaft machen konnte, dass das von der beklagten Verwaltung in Auftrag gegebene, bei einem vorherigen von mir selbstfinanzierten Besuch von einem Frankfurter Universitätsprofessor und Chefarzt, dessen Oberarzt mir nur relativ kurz zu einer oberflächlichen Untersuchung begegnet war, mit "selbst untersucht..." unterschriebene Gutachten erhebliche Mängel aufwies und daher nicht verwertbar war. Ich bekam das Ticket für den Flug mit der Lufthansa vom Gericht besorgt. Es lag am Flughafen für mich bereit. Auch die weiteren Reisekosten etc. wurden mir von der Gerichtskasse erstattet. Aufgrund jenes, nach einer fünftägigen extrem sorgfältigen Untersuchung in der Mainzer Universitätsklinik erstellten Gutachtens mit zahlreichen Untergutachten habe ich dann nach zwölfjährigem Rechtsstreit obsiegt. Bei mir ging es aber nicht um den Entzug einer Leistung infolge einer Heilung sondern die Erhöhung infolge einer Verschlimmerung aufgrund einer Spätfolge. Das ist in der Regel viel schwieriger durchzuboxen.
Wenn das Gericht sich nicht zu einer Beweisaufnahme bewegen lässt, bleibt ein Antrag nach § 109 SGG, mit dem man beantragen kann, dass ein bestimmter Gutachter beauftragt wird. Das Gericht kann aber die Kosten dazu ganz oder teilweise vorschüssig von dem Kläger verlangen. Gewinnt man den Rechtsstreit, muss die beklagte Verwaltung diese Kosten erstatten, m. E. einschließlich eventueller damit im Zusammenhang stehender Reisekosten. Verliert man trotzdem k a n n das Gericht die Erstattung ganz oder teilweise aus der Gerichtskasse vornehmen. Das wird dann aber kompliziert!
Beim Entzug einer laufenden Leistung haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung, es sei denn der sofortige Vollzug sei angeordnet worden. Auf den Bescheiden ist in der Regel eine Rechtsmittelbelehrung, wie man den Bescheid anfechten kann. Man sollte sich da von jemandem beraten lassen, der sich etwas mit behördlichem und juristischem Schriftverkehr auskennt und noch einen relativ klaren Kopf hat.