Witwenrente aus Deutschland

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koratwerner (†2012)
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Witwenrente aus Deutschland

Ungelesener Beitragvon koratwerner (†2012) » Di Dez 08, 2009 7:57 am

Es wird viel darüber geredet und es gibt dementsprechend viele bzw. unterschiedliche Aussagen über die zu erfüllenden Voraussetzungen, damit unsere Witwe dereinst eine Rente erhält.

Deshalb habe ich diesebezüglich die drv, deutsche Rentenversicherung in Berlin angeschrieben und am 8. Dezember 2009 folgende Nachricht erhalten:

Antwort: WG: Fragen zur Hinterbliebenenrente, Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX

Posteingang X


Antworten

meinefrage@drv-bund.de
an mich

Details anzeigen 20:33 (Vor 10 Stunden)

Sehr geehrte Frau Schwalm,
Sehr geehrter Herr Schwalm,

Nach dem Tode des Ehegatten besteht ein Anspruch auf eine Witwenrente
beziehungsweise Witwerrente, wenn der verstorbene Ehepartner die allgemeine
Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Die Ehe
muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:
Bei einer Heirat im Inland muss die Eheschließung vor einem Standesbeamten
erfolgt sein.
Bei einer Eheschließung im Ausland genügt die Beachtung der Gesetze des
Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde, allerdings müssen die materiellen
Voraussetzungen des Heimatrechts (zum Beispiel Ehefähigkeit, Anerkennung
der vorherigen ausländischen Scheidung) erfüllt sein.

Der überlebende Ehepartner erhält eine "große" Witwenrente beziehungsweise
Witwerrente, sofern er das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
ein waisenrentenberechtigtes Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, erzieht oder für ein behindertes Kind sorgt oder vermindert
erwerbsfähig ist.

Die Rente beträgt 55 Prozent der Rente des/der verstorbenen Versicherten.

Hält sich die/der Hinterbliebene gewöhnlich im Ausland auf und ist Witwe(r)
eines Deutschen bzw. Angehörigen eines Staates, in dem das europäische
Gemeinschaftsrecht gilt, so erhält sie/er die Rente grundsätzlich aus allen
rentenrechtlichen Zeiten gezahlt. Die Rentenhöhe würde sich in der Regel -
gegenüber einem Wohnsitz in Deutschland - nicht verändern. (Hinweis: Es
erfolgt keine Begrenzung der Entgeltpunkte auf 70%.)

Um Ihren Rentenanspruch geltend zu machen, müssen Sie einen Antrag stellen.
Diesem Antrag muss dann unter anderem die Sterbeurkunde, aus der
hervorgeht, dass die Ehe bis zum Tode bestanden hat oder aber zusätzlich
eine nach dem Tod ausgestellte Eheurkunde beigefügt werden.
Der Nachweis der Eheschließung braucht dem Rentenversicherungsträger nicht
vorher angezeigt werden.


Weitere Informationen zum Thema Hinterbliebenenrecht finden Sie in unserer
Broschüre, die Sie sich unter folgender Adresse herunterladen können:

http://www.deutsche-rentenversicherung- ... ren_zeiten


Mit freundlichen Grüßen

Ihre
Deutsche Rentenversicherung Bund


Hinweise:
Anfragen per E-Mail richten Sie bitte immer an meinefrage@drv-bund.de -
nicht an einzelne Mitarbeiter. Sie verkürzen hierdurch die Bearbeitung
Ihrer Anfrage.

Ihnen stehen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:

INTERNET
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

CHAT
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... _Chat.html

E-MAIL
mailto:meinefrage@drv-bund.de

Sämtliche Antworten werden unter Berücksichtigung der
Datenschutzrichtlinien erteilt.

DATENSCHUTZ
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... __nnn=true

-----------------------------

Meine Bemerkungen

Ich habe bereits den Rentenantrag für meine Frau mit den mir derzeit bekanten Daten ausgefüllt. Selbst wenn sich im laufe der Jahre etwas ändern sollte, die wichtigsten Daten bleiben bestehen. Da die meisten unserer Frauen nicht in der Lage sind den Papierkrieg zu bewältigen, habe ich den Unterlagen die Anschrift einer Person meines Vertrauens beigefügt, damit meine Frau Hilfe eines Deutschen hat, wenn sie die Unterlagen bei der Botschaft vorlegt. Beziehungsweise, wenn sich die Formulare ändern, sie auch eine entsprechende Hilfe hat.

Ob ich alternativ die Anschrift von Hilfsvereinen meinen Unterlagen beifüge, datüber bin ich mir noch nicht klar.

Außerdem habe ich vorsorglich unsere thailändische Heiratsurkune übersetzten und von der DB in Bangkok beglaubigen lassen.

Jetzt benötige ich noch für meine Frau noch eine in thai verfasste Notiz, die sie der der den Totenschein ausstellenden Instituition vorlegt, damit auf diesem der Bestand unserer Ehe bis zu meinem Dahinscheiden dokumentiert wird.

Ansonsten hoffe ich noch auf ein langes und einigermaßen gesundes Leben mit meiner Frau unter Thailands Sonne.


Werner aus Korat
Es ist nicht schwer zu wissen wie man etwas macht,
aber es ist schwer es auch zu tun!

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koratwerner (†2012)
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Re: Witwenrente aus Deutschland

Ungelesener Beitragvon koratwerner (†2012) » Di Dez 08, 2009 11:24 am

Ergänzung zu Vorstehendem aus der Rentenbroschüre der drv

7 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Witwenrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Partners mit ihm in gültiger Ehe verheiratet waren. Ihre Ehe darf also weder rechtskräftig geschieden noch für nichtig erklärt worden oder aus sonstigen Gründen aufgehoben sein. Ob Sie tatsächlich zusammen oder getrennt lebten, spielt dabei keine Rolle. Wenn Sie nur verlobt waren, ohne Eheschließung zusammenlebten oder in Deutschland nur religiös getraut wurden, erhalten Sie regelmäßig keine Witwenrente.

Bitte beachten Sie:

Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 wird eine Witwenrente nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Dabei gibt es Ausnahmen: Zum Beispiel besteht bei Unfalltod des Ehepartners auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.

Eine Witwenrente erhalten Sie, wenn Ihr verstorbener Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (Mindestversicherungszeit) erfüllt, sie vorzeitig erfüllt ist (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall) oder er bereits eine Rente bezogen hat und Sie nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben.

8 Die Witwenrente kann als kleine oder große Rente gezahlt werden.

Die kleine Witwenrente

Sie erhalten die kleine Witwenrente, wenn Sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen.

Für Todesfälle ab 1. Januar 2012 wird die Altersgrenze von 45 Jahren schrittweise auf 47 angehoben. Lesen Sie hierzu bitte die Seite 9.

Sie beträgt 25 Prozent der Rente, auf die Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Ist Ihr Ehepartner vor seinem 63. Geburtstag gestorben, wird die kleine Witwenrente um einen Abschlag gemindert (siehe ab Seite 26).

Die kleine Witwenrente ist auf 24 Kalendermonate (zwei Jahre) nach dem Tod des Ehepartners begrenzt. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie nach einer solchen Übergangszeit selbst für Ihren Lebens-unterhalt sorgen können. Falls für Sie das „alte Recht“ gilt (siehe hierzu Seite 6), bekommen Sie die kleine Witwenrente unbegrenzt.


Die große Witwenrente

Anspruch auf eine große Witwenrente haben Sie, wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert beziehungsweise seit dem 31. Dezember 2000 berufs- oder erwerbsunfähig sind oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt ist (hierzu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister). Das Gleiche gilt, wenn Sie für ein behindertes eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners sorgen, das sich nicht selbst unterhalten kann (unabhängig von dessen Alter).
Zur Anhebung der Altersgrenze von 45 Jahren lesen Sie bitte auch die Seite 9.9

Ihre große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Versichertenrente, auf die Ihr verstorbener Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Gilt für Sie das „alte Recht“, beträgt Ihre große Witwenrente 60 Prozent.

Ist Ihr Ehepartner vor dem vollendeten 63. Lebensjahr gestorben, wird die große Witwenrente um einen Abschlag gemindert.
Es ist nicht schwer zu wissen wie man etwas macht,
aber es ist schwer es auch zu tun!

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Re: Witwenrente aus Deutschland

Ungelesener Beitragvon Mousemelk (†2019) » Mi Aug 21, 2013 6:41 am

koratwerner (†2012) hat geschrieben:Es wird viel darüber geredet und es gibt dementsprechend viele bzw. unterschiedliche Aussagen über die zu erfüllenden Voraussetzungen, damit unsere Witwe dereinst eine Rente erhält.
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Meine Bemerkungen

Ich habe bereits den Rentenantrag für meine Frau mit den mir derzeit bekanten Daten ausgefüllt. Selbst wenn sich im laufe der Jahre etwas ändern sollte, die wichtigsten Daten bleiben bestehen. Da die meisten unserer Frauen nicht in der Lage sind den Papierkrieg zu bewältigen, habe ich den Unterlagen die Anschrift einer Person meines Vertrauens beigefügt, damit meine Frau Hilfe eines Deutschen hat, wenn sie die Unterlagen bei der Botschaft vorlegt. Beziehungsweise, wenn sich die Formulare ändern, sie auch eine entsprechende Hilfe hat.

Jetzt benötige ich noch für meine Frau noch eine in thai verfasste Notiz, die sie der der den Totenschein ausstellenden Instituition vorlegt, damit auf diesem der Bestand unserer Ehe bis zu meinem Dahinscheiden dokumentiert wird.

Ansonsten hoffe ich noch auf ein langes und einigermaßen gesundes Leben mit meiner Frau unter Thailands Sonne.

Werner aus Korat


koratwerner (†2012) hat geschrieben:Die DRV in Berlin wird es wissen!

Werner


Bei allem Respekt,
die DRV ist keine Behoerde
siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Rentenversicherung

Die Hinterbliebenenrente umfasst ein bisschen mehr.
siehe http://www.korat-info.com/forum/viewtopic.php?p=23243#p23243


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